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Definitionen

Definitionen


Catherine Egli
Diese Lernkarten behandeln auf Universitätsniveau die Grundlagen des Obligationenrechts, insbesondere die Bereicherung, Schuldübernahme und Verjährung. Sie decken Themen wie Leistungskondiktionen, Solidarschuld, Verrechnung und Verjährungsunterbrechung ab. Die Karteikarten sind ideal für Jurastudierende, die sich auf Prüfungen vorbereiten, da sie komplexe Rechtsbegriffe und deren Anwendungen verständlich erklären.
Karten
128
Lernende
26
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
22.11.2013 / 17.05.2024

Cartes-fiches

Leistung 

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

 

Leistung auf eine Nichtschuld

Eine Leistung auf eine Nichtschuld liegt vor, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfängerin ein Schuldverhältnis überhaupt nie oder nicht wirksam begründet wurde oder im Zeitpunkt der Leistung bereits wieder weggefallen war.

Leistung aus einem nicht verwirklichten Grund 

Im Unterschied der Leistung auf eine Nichtschuld weiss der Leistende bei der Leistung aus einem nicht verwirklichten Grund, dass keine Leistungspflicht vorliegt. Die Leistung erfolgt jedoch im Hinblick auf einen erwarteten Grund, der später nicht eintritt, oder um die Leistungsempfängerin zu einem Verhalten zu bewegen, zu dem sie von Rechts wegen nicht verpflichtet ist.

Leistung aus einem nachträglich weggefallenen Grund

Im Zeitpunkt der Leistung hat ein Rechtsgrund bestanden, der jedoch später weggefallen ist.

Gegenstand der Bereicherung

Entsprechend der Differenzhypothese im Schadensrecht wird primär auf den aktuellen Vermögensstand des Bereicherungsschuldners abgestellt und dieser mit seinem hypothetischen Vermögensstand verglichen, wenn der zu Bereicherung führende Umstand ausgeblieben wäre.

 

Naturalrestitution

Rückgabe des Erlangten in natura.

 

Zweikondiktionentheorie

Nach der früher herrschenden Zweikondiktionentheorie ist jeder Bereicherungsanspruch im Hinblick auf Art. 64 gesondert zu beurteilen. Eine Partei kann das von ihr Geleistete auch dann zurückverlangen, wenn sie von ihrer eigenen Rückgewährpflicht wegen Wegfalls der Bereicherung nach Art. 64 befreit ist.

 

Saldotheorie 

Die Saldotheorie erhält die synallagmatische Verknüpfung beider Leistungen auch in der Phase der Rückabwicklung aufrecht. Danach kann Rückgewähr der eigenen Leistung nur gegen Herausgabe der empfangenen Leistung verlangt werden.

Étudier