OR 3. Lernziel
Haftpflichtrecht
Haftpflichtrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 13 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 05.04.2014 / 02.06.2025 |
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Funktionen des Haftpflichtsrecht:
Einstehen müssen für eine Schuld.
Primäres Ziel ist der Schadensausgleich, d.h. Vermögensdifferenz zwischen dem tatsächliches Vermögen und dem Vermögen ohne das schädigende Ereignis.
Weiter hat das Haftpflichtrecht ein Präventive Funktion aufgrund der Folgelasten wird von den Akteuren Schadensvermeidung betrieben.
Die Bestrafung ist kein Ziel des Haftpflichtrechts, sondern reine Wiedergutmachung.
Unterschied zwischen Verschuldenshaftung und Kausalhaftung
Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung spielt bei der Kausalhaftung das Verschulden der handelnden Person grundsätzlich keine Rolle.
Verschuldenshaftung: Haftung gestützt auf persönliches Verschulden (z.B. Fenster einschlagen). Persönliches Verschulden der agierenden Person ist Haftungsvoraussetzung. Bsp. Keine Haftung, wenn ein vorsichtig fahrender Fahrradfahrer ein plötzlich auf den Fahrradweg springendes Kind verletzt.
Kausalhaftung: Haftung gestützt auf die Erfüllung von gesetztlichen Tatbeständen. Haftung ohne Verschulden. ein vorsichtig fahrender Fahrzeuglenker haftet grundsätzlich, wenn er ein plötzlich auf die Strasse springendes Kind verletzt.
Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz im OR:
-aus Vetrag: z.B. Art. 97 ff.OR (Folgen der Nichterfüllung des Vertrages), Beweislast beim Schuldner, Verjährung 10 Jahre, Gläubiger besser gestellt.
Vor dem Eintritt des Schadensereignisse existiert kein Rechtsverhältnis:
-aus unerlaubter Handlung Art. 41 ff. OR
-aus ungerechtfertigter Bereicherung Art. 62 ff. OR
Beweislast beim Gläubiger (Geschädigter) Verjährung 1 Jahr OR 60.
Korrekte Erfüllung von Obligationen
Erfüllung ist die Erbringung der geschuldeten Leistung, wodurch die Schuld (das ist die einklagbare Pflicht zur Leistung) getilgt wird.
Wer soll wem wo wann was leisten. D.h. richtige Erfüllung nach Person, Vertragspartei, richtiger Ort und Zeit und Gegenstand.
Besonderheiten Kausalhaftung:
Kausalhaftung = Haften für Dritte
milde Kausalhaftung: Z.B OR 55 (Mitarbeiter), Z.B. OR 56 (Tierhalter), ZGB 333 (Kind), ZGB 679 (Verantwortlichkeit des Grundeigtentümers.
=> exkulpieren, d.h. von der Schuld befreien durch Sorgfaltsbeweis, durch gute Instruktion, Überwachung und Auswahl.
qualifizierte Kausalhaftung, hier haftet man, egal: Gefährdung genügt. Spezialgesetze wie Produktehaftpflichtgesetzt, Strassenverkehrsgesetzt. Den Betreibern dieser Einreichtungen wird aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials eine bestimmte Verantwortung aufgebürdet. z.B. Betreiben Atomkraftwerk oder auch Fahrzeug.
Die Voraussetzungen der Haftpflicht bei Verschuldens- und Kausalhaftung:
a) Schaden
1. Vermögensschaden, entgangener Gewinn
2. Persondenschaden (Tötungen (Kosten und Versorgung Kinder) und Körperverletzung (Heilungskosten, Arbeitsunfähigkeit)
3. Sachschaden (Sachersatz oder Reparaturkosten)
4. Immaterieller Schaden (Schmerzen, Verminderung Lebensfreude oder Ansehen)
b) Kausalzusammenhang
Beziehung zwischen Handlung (Schadensursache) und Schädigung (Handlungswirkung)
natürlicher oder Adäquater (zurechenbar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung)
Der Kausalzusammenhang wird unterbrochen bei höherer Gewalt, grobes Selbst- oder Fremdverschulden
c) Widerrechtlichkeit
1. Verletzung absoluter Rechte wie Persönlichkeitsrechte (Leib und Leben, persönliche Freiheit) (28 ZGB), Eigentumsrechte, Besitz, Immaterialgüterrechte
2. Verletzung von Schutznormen z.B Betrug oder Verleitung zum Vertragsbruch.
3. Rechtfertigungsgründe: Notwehr (52 Abs 1 OR), Notstand (52 Abs 2 OR) => breche in Hütte ein, damit ich nicht erfriere
d) Verschulden / Sorgfaltspflichtverletzung / Hervorbringen einer Gefahr bei der Gefährdungshaftung
1. Verschulden bei Verschuldungshaftung
2. Sorgfaltspflichtverletzung bei einfacher Kausalhaftung
3. Hervorbringen einer Gefahr bei der Gefährungshaftung
1. Vss Verschulden: a) Urteilsfähigkeit , b) Man handelt vorsätzlich: Mit Wissen und Wil le einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, gilt auch wenn man den Erfolg nicht explizit wünscht, aber in Kauf nimmt. c) Fahrlässigkeit
2. VSS Kausalhaftung: z.B. Werkeigentümerhaftplicht (Art. 58 OR), oder Art. 56 OR: Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrun und Beaufsichtigung angewendet hat
3. VSS scharfe Kausalhaftung, Gefährundshaftung: Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Menscht getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
Einfache Kausalhaftung:Werkeigentümerhaftung, Was ist ein Werk, was ist ein Werkmangel?
Für Gefahren, die in Ihrem Verantwortungsbereich sind, einzustehen. Sorgfaltsbeweis nicht möglich, nur Regress auf Dritte.
Gegenstand, der dauernd direkt oder indirekt mit dem Boden verbunden ist und künstlich von Menschenhand geschaffen ist. Z.B. Gebäude, Gräben, Schwimmbassins, Lifte, Kellertreppen.
Werkmangel = Die nötige Sicherheit, die zum bestimmgsmässigen Gebrauch erforderlich wäre, ist nicht vorhanden. Beurteilung aufgrund Verhältnismässigkeit und technischer und finanzieller Zumutbarkeit. Z.B. Eis, welches unmittelbarauf dem Trottoir vor der Ausgangstüre des Ladenlokas befindet.
Einfache Kausalhaftung: Produktehaftpflicht
Haftung der Herstellerin für Schäden, welche durch die Mängel eines Produktes an Personen oder Sachen (keine Bagatellschäden, da Selbstbehalt von CHF 900) herbeigeführt werden.
ist nur das Produkt selber mangelhaft, liegt kein Fall von Produktehaftpflicht, sonder ein Haftung aus Vertrag vor, denn die Produktehaftpflicht ist eine Haftung für Mangelfolgeschäden. Sorgfaltsbeweis gilt nicht.
Produkte = bewegliche Sachen, Elektrizität und Landwirtschaftliche Bodenerzeugnisse nach der ersten Verarbeitung.
Einfache Kausalhaftugn:Haftung des Familienoberhauptes ZGB 333, Definition, Schadenersatzpflicht für wen?
Definiert durch eine Hausgemeinschaft und Subordinationsverhältnis, z.B. Kleinfamilie, Ferienkolonie oder Arbeitnehmer die unter demselben Dach wohnen wie Arbeitgeber.=> z.B. juristische Person. Zusammenleben muss von Dauer sein. Eine Person kann nur einer Hausgemeinschaft angehören.
Schadenersatzpflicht gilt nur für unmüdige, geistesschwache etc. gem Art. 333 ZGB
Für die Haftung entscheidend ist wenn keine genügende Aufsicht vorliegt, Anweisungen und Ermahnungen unzweckmässig sind oder ganz fehlen, wenn gefährliche Gegenstände (z.B. Pfeilbogen oder Luftgewähr (15 Jahre alt) überlassen werden oder wenn gar die Erlaubnis zu schädigendem Verhalten erteilt wird.
Haftung entfällt, wenn Sorgfaltsbeweis erbracht wird, z.B. Schlitteln Kleinkinder, flacher, übersichtlicher Hang. Zusammtenstoss mit Fussgängerin.
Wann ist ein unbefristetes Darlehen verjährt?
OR 127 = 10 Jahre + OR 315 = 6 Monate = nach 10.5 Jahre ist das Darlehen verjährt.
2.11.13 Darlehen gegeben
1.11.13 + 10.5 Jahre = verjährt.
Wann ist ein Darlehen befristet bis 1.1.15 verjährt?
2.1.15 in Verzug, 1.7.15 verjährt, Unterbrechung durch Betreibung, Schuldanerkennung.
VSS UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
ART. 62 OR
1. Entreicherung: Einbusse im Vermögen des Entreicherten
2. Bereicherung: Zuwachs des Vermögens de Bereicherten
3. Kausalzusammenhang zwichen Ent- und Bereicherung.
4. Vermögensverschiebung ohne Grund, d.h.ungerechtfertigt.
Unterschied zwischen Verjährung und Verwirkung.
Verwirkung bedeutet Untergang des Rechts infolge Ablauf einer Frist (Verwirkungsfrist). Im Gegensatz dazu geht bei der Verjährung kein Recht unter, sondern man kann diese Recht nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Forderung wird zur einer unvollkommmenen Naturalobligtion.
Bsp. Mängelrüge beim Kaufvertrag ist innert weniger Tage nach Entdeckung der Mängel zu erheben, ansonsten gehen die Mängelrechte unter.
Willensmängel müssen innert einen Jahr seit Entdeckung des Irrtums geltend gemacht werden. vgl. Art. 31 OR
Vorkaufsrechte müssen bei Grunstücken innerhalb von 3 Monaten ausgeübt werden, Art. 216e OR
533 ZGB, wird der Pflichteil verletzt, innerhalb eines Jahres klagen, sonst verwirkt.
521 ZGB, Testament ungültig, innerhalb eines Jahres klagen, sonst verwirkt.
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