Österreichische Amateurfunkprüfung Klasse 1, 4 und 3 - Recht
Fragenkatalog zur Amatuerfunkprüfung der Klasse 1, Klasse 4 und Klasse 3 in Österreich. Teilbereich Recht. Grundlage ist der Prüfungskatalog des BMVIT 2009. Keine Gewähr auf Vollständigkeit!
Fragenkatalog zur Amatuerfunkprüfung der Klasse 1, Klasse 4 und Klasse 3 in Österreich. Teilbereich Recht. Grundlage ist der Prüfungskatalog des BMVIT 2009. Keine Gewähr auf Vollständigkeit!
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Cartes-fiches | 61 |
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Utilisateurs | 12 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Technique |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 09.05.2015 / 27.12.2024 |
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R 47 Wann wird eine schädliche Störung als solche behandelt?
(1) Eine schädliche Störung liegt vor, wenn ein Funkdienst (Amateurfunk), der im Rahmen seiner nationalen Bewilligung und in Übereinstimmung mit der VO-Funk betrieben wird, wiederholt unterbrochen oder beeinträchtigt wird.
(2) Schädliche Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs einer Amateurfunkstelle durch andere ordnungsgemäß errichtete und betriebene Amateurfunkstellen verursacht werden oder die gestörte Funkanlage im ISM-Bändern betrieben wird.
(3) Bei schädlichen Störungen von Telekommunikationseinrichtungen kann die Fernmeldebehörde, nach Feststellung, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen, unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen.
R 48 Was gilt für einen Amateurfunkbetrieb auf Schiffen und in Flugzeugen?
§ 16. AFV An Bord eines Luftfahrzeuges entscheidet der verantwortliche Pilot, an Bord eines Seefahrzeuges entscheidet der Kapitän, ob Amateurfunkverkehr durchgeführt werden darf. Eventuell muss der Rufzeichenzusatz /am (air mobile) oder /mm (maritime mobile) verwendet werden.
R 49 Welche Aussendungen dürfen von einer Amateurfunksstelle empfangen werden?
§ 19. AFV Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgenden Aussendungen empfangen werden:
- Aussendungen anderer Amateurfunkstellen,
- Rundfunksendungen
- Nachrichten an alle, soweit sie für den allgemeinen Gebrauch in der Öffentlichkeit bestimmt sind, und
- Not- und Katastrophenfunkverkehr.
R 50 Was darf der Nachrichteninhalt einer Amateurfunkaussendung sein?
Jegliche Nachricht persönlichen oder betrieblichen, jedoch nicht kommerziellen Inhaltes in offener Sprache (unverschlüsselt).
§ 20. (1) AFV Als offene Sprache gelten auch die gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen, Esparanto und Latein.
Das Rufzeichen ist am Beginn, am Ende und regelmäßig während der Aussendung zu übermitteln.
Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist nur zu Mess- oder Testzwecken gestattet und auf das unbedingte Ausmaß zu beschränken.
Die Verwendung von Einrichtungen, die die Verständlichkeit der Nachrichten einschränken ist nicht gestattet.
R 51 Gibt es eine Möglichkeit, dass ein Funkamateur der die Prüfungskategorie 3 erfolgreich abgeschlossen hat, auf anderen Frequenzen als dem 2m-/70 cm-Band Funkverkehr haben darf?
§ 23. AFV Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auf allen dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzen auch von Personen mitbenützt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb durch einen Inhaber der Bewilligungsklasse 1 überwacht wird.
R 52 Wer darf eine Relaisfunkstelle errichten/ betreiben/ benutzen und wie ist deren Rufzeichen auszusenden?
§ 36. Einen Amateurfunkbewilligung für eine Relaisfunkstelle wird nur dann erteilt, wenn
- der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation ist und
- der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.
Für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Amateurfunkstelle ist ein eigenes Bewilligungsverfahren einzuhalten.
§ 42. (1) AFV Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten Sendeart vorzunehmen.
R 53 Was haben Sie zu tun, wenn Sie Funkverkehr mit einer nicht bewilligten Amateurfunkstelle haben und mit wem dürfen Sie keinen Amateurfunkverkehr haben?
§ 13. (1) AFG Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
(5) Der Funkverkehr mit jenen Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
R 54 Welche besondere Aufgaben hat die ITU in Bezug auf Funkdienste und welche Ausschüsse sind dafür zuständig?
- Die Zuweisung der Frequenzen zur Verhinderung gegenseitiger Störungen
- die Verbesserung der Ausnützung der Frequenzbänder,
- die Förderung der Zusammenarbeit der Hilfsdienste zur Erhaltung menschlichen Lebens.
Das Radiocommunication Bureau (BR) at die Aufgabe, die den einzelnen Ländern zugeteilten Freuquenzen zu registrieren, für die Sicherstellung der Anerkennung der Frequenzen zu sorgen und jene Mitglieder zu beraten, denen gestörte Frequenz-Bereiche zugeteilt sind - mit dem Ziel, dort möglichst viele ungestörte Kanäle zu schaffen.
Der Radiocommunication Sector (ITU-R) ist beauftragt, über technische und betriebliche Fragen die im Besonderen den Funkverkehr betreffen, Studien durchzuführen und die Mitglieder auf Grund der Erkenntnisse zu beraten.
Der Telecomunication Sector (ITU-T) ist beauftragt, über technische Fragen sowie überBetriebs- und Gebührenfragen des Telekommunikationsdienstes Studien durchzuführen und die Mitglieder aufgrund der Erkenntnisse zu beraten. In der Gebührenfrage ist der Grundsatz aufgestellt, dass die Nachrichtenmittel einerseits so billig wie möglich sein sollen, andererseits aber doch entsprechend dotiert sein müssen.
R 55 Was bedeutet missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen?
§ 78. (1) TKG Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
- jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Sicherheit gefährdet oder welche gegen Gesetze verstößt,
- jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
- jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.
R 56 Was hat der Inhaber einer Amateurfunkstelle zu tun, wen er nicht bei dieser Stelle anwesend ist?
§ 19. AFG Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebssetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.
R 57 Welche Bestimmungen sind beim Betrieb einer Amateurfunkstelle im Ausland zu beachten?
Die Bestimmungen des Gastlandes.
R 58 Unter welchen Voraussetzungen darf der Inhaber einer Bewilligungsklasse 3 im Ausland Amateurfunkbetrieb durchführen?
Zumeist gar nicht! Er muss eine Gastlizenz beantragen.
R 59 Wozu berechtigt eine Amateurfunkbewilligung der Klasse 4?
Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 4 gestattet:
- Sendebetrieb im 160m, 80m, 15m, 10m, 2m und 70cm Band
- mit Leistungsstufe A (100 Watt)
- mit kommerziellen, unmodifizierten Geräten.
Anmerkung: die jeweils aktuellen und vollständigen Bedingungen sind in der Anlage 2 der Amateurfunkverordnung zu finden.
R 60 Auf Grund welcher internationaler Regelung dürfen Funkamateure aus bestimmten Ländern auch ohne individuelle Gastzulassung vorübergehend in Österreich Amateurfunk ausüben?
Auf Grund der Empfehlung T/R 61-01 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT).
R 62 Unter welchen Voraussetzungen ist die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie zulässig?
Die Verknüpfung von Amateurfunk und Internet ist zulässig, wenn damit zwei oder mehrere Amateurfunkstellen verbunden oder damit neue Übertragungstechnologie erprobt werden. Diese Verknüpfung darf nicht für gewerblich-wirtschaftliche Zwecke verwendet werden oder nur als Internetzugang genützte werden.
R 01 Welche gesetzlichen Bestimmungen sind für den Amateurfunkdienst maßgeblich?
- Internationaler Fernmeldevertrag
- Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk)
- Telekommunikationsgesetz
- Amateurfunkgesetz
- Amateurfunkverordnung
- Amateurfunkgebührenverordnung
- Kundmachung betreffend jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkdienst mit Österreich erheben
R 02 Was ist die ITU?
Die internationale Fernmeldeunion ist ein völkerrechtlicher Verein, der von den vertragsabschließenden Ländern und Territorien gebildet wird.
Der Zweck der ITU ist, die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern durch einen guten Fernmeldedienst zu fördern.
R 03 Welche Zwecke verfolgt der internationale Fermeldevertrag?
- Aufrechterhaltung und Ausbau der internationalen Zusammenarbeit zur Verbesserung und zweckmäßigen Verwendung der Fermeldeeinrichtungen aller Art,
- die Entwicklung der technischen Fernmeldemittel auf breiter Basis,
- die Erhöhung der Leistungen der Fernmeldedienste,
- die Durchführung von Maßnahmen der Verbilligung des internationalen Fernmeldewesens.
R 04 Welche Aufgaben hat das "Radiocommunication Bureau"?
- Die Registrierung der den einzelnen Ländern zugeteilten Frequenzen,
- für die Anerkennung der zugeteilten Frequenzen zu sorgen,
- die Mitglieder zu beraten, insbesondere in Hinblick auf gestörte Frequenzen.
R 05 Was ist die "CEPT" und welche Bedeutung hat sie?
Die Europäische Konferenz der Post- und Fermeldeverwaltungen ist eine Organisation, der 43 europäische Staaten angehören.
Die wesentlichen Ziele der CEPT bestehen darin, die Beziehungen zwischen den Mitgliedverwaltungen zu vertiefen, ihre Zusammenarbeit zu fördern und zur Schaffung eines dynamischen Marktes im Bereich der europäischen Post- und Telekommunikation beizutragen.
Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Förderung der Harmonisierung von Vorschriften (gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen),
- die Herstellungen der erforderliche Kontakte und der erforderlichen Zusammenarbeit mit europäischen Organisationen und Vereinigungen sowie anderen Gremien, die mit Fragen der Post und Telekommunikation befasst sind,
- die Einrichtung eines Forums zur Vorbereitung gemeinsamer Standpunkte für die Kongresse und/oder Konferenzen der internationalen Organisationen und Vereinigungen für Post und Telekommunikation.
R 06 Was ist die "VO-Funk" (Radio Regulations) und was regelt sie?
Die "Vollzugsordnung für den Funkdienst" (aktuelle Bezeichnung: "Radio Regulations") ist Bestandteil des internationalen Fermeldevertrages und enthält die näheren Bestimmungen für die Praxis der Nachrichtenübermittlung.
Für den Funkamateur ist sie deshalb wichtig, weil alle im internationalen Fermeldevertrag und in der Vollzugsordnung Funk festgestellten allgemeinen Bestimmungen auch für den Amateurfunk gelten, sofern sie in nationale Gesetze umgesetzt wurden.
R 07 Definieren Sie den Begriff "Funkanlage" im Sinne des TKG.
§ 3. Z 6 TKG (Telekommunikations Gesetz)
Elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine beabsichtigte Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen stattfinden kann.
R 08 Erläutern Sie den Unterschied zwischen einem "Kommunikationsdienst" und dem "Amateurfunkdienst".
§ 3. Z 9 TKG "Kommunikationsdienst" ist eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen.
Z 21 "Telekommunikationsdienst" ist ein Komunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk.
§ 2. Z 1 AFG Amateurfunkdienst ist ein technisch-experimenteller Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Amateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird.
R 09 Wann erlischt die Bewilligung?
§ 85. (1) TKG
- Durch Ablauf der Zeit, für die erteilt wurde (Befristung)
- Durch Verzicht des Bewilligungsinhabers
- Durch Widerruf
- Durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers
§ 9. (1) AFG Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt.
R 10 Was kann passieren wenn Sie ohne oder ohne entsprechende Amateurfunkbewilligung Amateurfunk betreiben?
Damit begeht man eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 3.633,63 zu bestrafen ist.
R 11 Welche Funkanlagen sind bewilligungspflichtig, welche Arten der Bewilligungen gibt es?
Alle Funkanlagen sind bewilligungspflichtig! Es gibt aber auch generelle Bewilligungen (CB, PMR, GSM)
§ 74. (1) TKG Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
(3) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fermeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovatio und Technologie die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell für bewilligt erklären.
§ 75. (1) TKG Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
Speziell für Funkamateure gilt folgendes:
§ 10. (2) AFG Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges
- zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen, (Klasse 1 - CEPT)
- zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind,
sowie - zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monante.
R 12 Sie ändern den Standort Ihrer Funkanlage - was haben Sie zu tun?
§ 84. (1) TKG Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
- jede Standortänderung,
- jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
- jede technische Änderung der Anlage der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichem Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehr,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes oder
4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzung notwendig ist.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs 2. angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen.
R 13 Was versteht man unter dem "Aufsichtsrecht" der Fernmeldebehörden über Telekommunikationsanlagen?
§ 86. (1) TKG Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.
(2) Die Organe der Fernmeldebüros und der Büros für Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
(3) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
R 14 Ein Organ der Fernmeldebehörde will Ihre Anlage überprüfen - was haben Sie zu tun?
§ 86. (4) TKG Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck dsa Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlage und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden sind auf Verlangen vorzuweisen.
R 15 Welche Geheimhaltungspflichten treffen Sie als Funkamateur?
§ 93. (4) TKG Werden mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationseinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage, dieses Endgerät oder den Benutzer der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsachen ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
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