ÖR Kap. 19
Handlungskategorien der Verwaltung, Verordnung, Bescheid, Maßnahme.
Handlungskategorien der Verwaltung, Verordnung, Bescheid, Maßnahme.
Fichier Détails
Cartes-fiches | 65 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 04.01.2016 / 21.08.2016 |
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Organe des öffentl. Sicherheitsdienstes
sind eine Untergruppe der Organe der öffentlichen Aufsicht. Es handelt sich gem § 5 SPG um die Angehörigen folgender Wachkörper:
- Bundespolizei,
- Gemeindewachkörper,
- die Angehörigen des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind sowie
- sonstige Angehörige der Landespolizeidirektion und des BMI, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
Rechtskraft
bedeutet, dass ein individueller Rechtsakt (wie etwa Bescheid oder Urteil) nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen abänderbar ist. Es wird zwischen materieller und formeller Rechtskraft unterschieden.
Rechtssatzformen
In der Verfassung ist festgelegt, in welchen Formen die einzelnen Staatsteilgewalten Recht erzeugen können.
- Die Gesetzgebung erzeugt Recht insb in der Rechtssatzform "Gesetz",
- die Verwaltung in den Rechtssatzformen "Bescheid" und "Verordnung"
- und die Gerichtsbarkeit in den Formen "Urteil", "Beschluss" und "Erkenntnis".
Generelle Rechtsnormen, die sog Rechtsquellen, werden durch die Verfassung abschließend geregelt, die Schaffung neuer Rechtsquellen durch einfache Gesetze ist daher nicht möglich (Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems).
Individuelle Rechttsnormen können vom einfachen Gesetzgeber hingegen geschaffen werden. Das rechtsstaatliche Prinzip verlangt aber, dass auch diese neu geschaffenen Rechtssatzformen bekämpfbar sind. Es muss daher ein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzinstrumentarium sichergestellt sein.
Rechtsverordnung
Verordnungen sind außenwirksam, dh sie begründen Rechte und Pflichten des Rechtsunterworfenen. Zur Abgrenzung von der bloß verwaltungsinternen "Verwaltungsverordnung" ("Erlass") wird die Verordnung daher häufig als Rechtsverordnung bezeichnet.
schlicht-hoheitsliches Verwaltungshandeln
Mit dem schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln wird kein Recht gesetzt, jedoch steht das schlichte Handeln in einem derart engen sachlichen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln, dass es ebenfalls zur hoheitsverwaltung zu rechnen ist. Ein Rechtsbehelf steht gegen schlicht-hoheitliches Handeln grundsätzlich nicht offen. Durch Bundes- oder Landesgesetz kann allerdings auch gegen schlicht-hoheitliches Handeln die Möglichkeit einer Beschwerde an die Verwaltungsgerichte eröffnet werden (Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG). Wird aber im Zuge schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns ein Schaden bei einem Dritten verursacht, greift die Amtshaftung.
Verfassungsgerichtshof VfGH
ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht (...).
Verwaltungsbehörde
Behörden sind jene Vollzugsorgane, denen die Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zukommt. Wird ein Verwaltungsorgan mit hoheitlichen Aufgaben betraut, wird es zur Verwaltungsbehörde.
Verwaltungsgerichte
Für jedes Bundesland besteht ein Landesverwaltungsgericht, für den Bund bestehen ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht (Art 129 B-VG). Diese (erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte erkennen insb über Beschei-, Maßnahmen- und Säumnisbeschwerden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausname des Bundesfinanzgerichts) regelt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG. Die Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte können mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.
Verwaltungsgerichtshof VwGH
ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht (...).
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
Neben den zivilrechtlichen Verträgen kennt die Rechtsorrdnung auch öffentlich-rechtliche Verträge. Der Gesetzgeber erlaubt in manchen Fällen Vereinbarungen der Verwaltung mit Privaten über Verwaltungssachen. Solche Vereinbarungen nennt man verwaltungsrechtlicher Vertrag. Dieser ist nicht mit dem zivilrechtlichen Vertrag gleichzusetzen, da der Staat dem Privaten nicht gleichrangig gegenübertritt, sondern im Streifall oder dem Fall der Nichteinigung eine einseiteige Regelung durch Bescheid vornehemn kann. Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist daher ein Akt der Hoheitsverwaltung.
Verwaltungsstrafrecht
Das Strafrecht unterteilt sich in ein Verwaltungsstrafrecht und ein Justizstrafrecht.
Das Verwaltungsstrafrecht ist jener Teil des Strafrechts, der von den Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist.
Verwaltungsverfahren
ist auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet. Die wichtigsten Verwaltungsverfahrensgesetze sind
- das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG,
- das Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG
- und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 VVG.
Verwaltungsverfahrensrecht
Die Vorgangsweise der Behörden bei der Vollziehung wird gesetzlich geregelt. Wird das Vorgehen beei der Erlassung von Bescheiden geregelt, spricht man vom Verwaltungsverfahrensrecht, das grundsätzlich eine Annexmaterie ist. Da dies allerdings zur Uneinheitlichkeit des Verfahrensrechts fürht, hat der Bundesgesetzgeber nach Art 11 Abs 2 B-VG die Bedarfskompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften. Aufgrund dieser Bedarfskompetenz wurden das AVG, das VStG und das VVG erlassen. Die Materiengesetze des Bundes und der Länder können davon abweichende Verfahrensregelungen nur mehr treffen, wenn dies zu Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.
Verwaltungsverordnung
Weisungen, die sich an einen generellen Adressatenkreis richten, werden oft auch als Erlässe oder als Verwaltungsverordnungen bezeichent.
Vollstreckungsakt
Vollstreckungsakte setzen das in den Leistungsbescheiden Angeordnete um und haben daher keine selbständige Normativität. Dies unterscheidet sie von der Maßnahme.
Privatwirtschaftsverwaltung
liegt dann vor, wenn sich die Verwaltungsorgane jener Formen bedienen, die auch einem Privaten offen stehen, also der Staat dem Bürger gleichrangig in den Formen des Privatrechts gegenübertritt. Das nichthoheitliche Handeln des Staates erfolgt ausschließlich im Bereich der Verwaltung.
Hoheitsverwaltung
liegt vor, wenn der Staat dem Bürger hoheitlich in Ausübung von imperium gegenübertritt. Die Staatsfunktionen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit handeln immer hoheitlich.
Das Gegenteil ist Privatwirtschaftsverwaltung.
Rechtssatzformen der Hoheitsverwaltung
Verordnung
Bescheid
Maßnahme
Weisung
Mit schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln wird zwar kein Recht gesetzt, es steht jedoch in einem derart eingen sachlichen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln, dass es ebenfalls zur Hoheitsverwaltung zu rechnen ist.
generelle Rechtsnormen = Rechtsquellen
sind generelle Rechtsnormen, sie werden durch die Verfassung abschließend geregelt, eine Schaffung neuer Rechtsquellen durch einfache Gesetze ist daher nicht möglich = Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems.
Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems
Generelle Rechtsnormen, die sog Rechtsquellen, werden durch die Verfassung abschließend geregelt, eine Schaffung neuer Rechtsquellen durch einfache Gesetze ist daher nicht zulässig.
individuelle Rechtsnormen
können vom einfachen Gesetzgeber geschaffen werden. Das rechtsstaatliche Prinzip verlangt aber, dass auch diese nue geschaffenen Rechtssatzformen bekämpfbar sind. Es muss daher ein öffentlches Rechtsschutzinstrumentarium sichergestellt sein.
verwaltungsrechtlicher = subordinatioinsrechtlicher Vertrag
ist ein Beispiel für eine einfach-gesetzlich geschaffene hoheitliche Rechtssatzform. Der Staat tritt dem Privaten nicht gleichrangig gegenüber (wie im zivilrechtlichen = koordinationsrechtlihcen Vertrag), sondern ein einem Über- und Unterordnungsverhältnis.
Verordnungen sind
- die von einer Verwaltungsbehörde erlassenen
- generellen
- Rechtsnormen
- mit Außenwirksamkeit.
Sie sind also Gesetzgebung im materiellen Sinn und durchbrechen damit das Prinzip der materiellen Gewaltentrennung.
Sie werden von Verwaltungsbehörden, wie Bund, Länder, Gemeinden, anderen Selbstverwaltungsträgern erlassen. UU auch von sog "Beliehenen", allerdings müssen dies die einfachen Gesetze ausdrücklich anordnen.
Verordnungen
- haben einen generellen Adressantenkreis: Sie richten sich entweder an alle Rechtsunterworfenen oder an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Kreis.
- können Sachverhalte abstrakt oder konkret regeln.
- haben einen normativen Inhalt.
- sind außenwirksam, dh sie begründen Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen.
Arten von Verordnungen
Man unterscheidet die Durchführungsverordnung als Regelfall und die selbsändigen Verordnungen als Ausnahmefälle
Durchführungsverordnungen
sind Verordnungen gem Art 18 Abs 2 B-VG, die jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches erlassen kann. Sie dürfen ohne gesetzliche Grundlage nicht erlassen werden bzw bestehende Gesetze immer nur näher konkretisieren, jedoch nicht abändern, erweitern oder dergleichen. Im Stufenbau stehen die Verordnungen unter den einfachen Gesetzen. Im begrifflichen Gegensatz zu den Durchführungsverordnungen stehen die selbständigen Verordnungen.
selbständige Verordnung
Im Gegensatz zur Durchführungsverordnung nach Art 18 Abs 2 B-VG ergeht die selbsändige Verordnung direkt aufgrund der Verfassung. Es werden gesetzesändernde, gesetzesergänzende und gesetzesvertretende Verordnungen unterschieden. Die Erlassung selbständiger Verordnungen ist nur ausnahmsweise aufgrund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung zulässig.
gesetzesvertretende Verordnungen
sind verfassungsunmittelbare, selbständige Verordnungen von Verwaltungsbehörden. Im Fall von gesetzesvertretenden Verordnungen behält die Verfassung die Regelung bestimmter Sachbereiche dem Verordnungsgeber vor. So ist bspw die Festlegung der Zahl der Bundesräte einer Verordnung dese Bundespräsidenten vorbehalten (Art 34 Abs 3 B-VG).
gesetzesergänzende Verordnungen
sind verfassungsunmittelbare, selbständige Verordnungen von Verwaltungsbehörden. Im Fall von gesetzesergänzenden Verordnungen erlaubt die Verfassung dem Verordnungsgeber, Regelungslücken durch Verordnungen zu schließen, ohne dabei bestehenden Gesetzen oder Verordnungen zu widersprechen. Ein Beispiel für gesetzesergänzende Verordnungen sind die ortspolizeilichen Verordnungen nach Art 118 Abs 6 -B-VG.
gesetzesändernde Verordnungen
sind verfassungsunmittelbare, selbständige Verordnungen von Verwaltungsbehörden. Im Fall von gesetzesändernden Verordnungen ermächtigt die Verfassung von Verordnungsgeber dazu, bestehende Gesetze abzuändern. Die Notverordnungen des Bundespräsidenten gem Art 18 Abs 3 B-VG sind etwa gesetzesändernde Verordnungen.
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