Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht auf Bundesebene, Staatsrecht, Öffentliches Prozessrecht
Verwaltungsrecht auf Bundesebene, Staatsrecht, Öffentliches Prozessrecht
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Cartes-fiches | 43 |
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Utilisateurs | 10 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 12.01.2016 / 08.06.2020 |
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Widerruf einer Polizeibewilligung (1)
- Bei gewissen Polizeibewilligungen werden die Voraussetzungen des Widerrufs im Gesetz umschrieben. Für eine ausdrückliche Regelung kann namentlich sprechen, dass der Widerruf die Sanktion für eine Pflichtverletzung darstellt, welche die durch die Polizeierlaubnis Begünstigten begangen haben.
- Die Androhung des Widerrufs kann dazu dienen, die mit der Polizeierlaubnis verbundenen Auflagen durchzusetzen.
- Enthält das Gesetz keine Vorschriften über den Widerruf einer Polizeierlaubnis, so ist er nach den allgemeinen Regeln über die Voraussetzungen der Änderung von Verfügungen zulässig, wenn das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts gegenüber dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt.
Widerruf einer Polizeibewilligung (2)
- Für / gegen Unwiderruflichkeit spricht insbesondere:
- Für: das bei der Erteilung von Polizeierlaubnissen oft stattfindende eingehende Ermittlungs- und Prüfungsverfahren.
- Für: Der Schutz der Polizeigüter stellt ein bedeutendes öffentliches Interesse dar, das bei der Abwägung das Interesse am Vertrauensschutz oft überwiegt.
- Gegen: Sodann sind Polizeibewilligungen in aller Regel nicht mehr widerrufbar, wenn die Berechtigten bereits von ihnen Gebrauch gemacht und nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben.
- In der Praxis herrscht die Ansicht vor, die Verweigerung einer Polizeierlaubnis erwachse nie in materielle Rechtskraft.
- Das bedeutet, dass jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden kann.
- Diese Auffassung erscheint fragwürdig. Da der Gesuchsteller durch die Verweigerung belastet wird, spielt zwar das Interesse am Schutz seines Vertrauens auf die Gültigkeit der Verfügung keine Rolle, doch können die Interessen Dritter (z.B. Nachbarn oder Konkurrenten) am Bestand der ablehnenden Verfügung und das Interesse an der Rechtssicherheit einer Änderung entgegenstehen.
- Es ist deshalb auch beim Widerruf der Verweigerung einer Polizeierlaubnis eine Interessenabwägung vorzunehmen.
- Wird dagegen ein neues Gesuch eingereicht, dem ein neuer Sachverhalt oder eine neue Rechtslage zugrunde liegt, so stellt sich die Frage des Widerrufs der Verweigerung der Polizeierlaubnis nicht, da sich die Rechtskraft der Verweigerung nur auf den Gegenstand des ersten Gesuches erstreckt.
Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch einer öffentliche Sache
- Sinn und Zweck:
- Nutzungsbedürfnisse der verschiedenen Benutzer aufeinander abzustimmen
- kein oder nur mittelbarer Schutz der Polizeigüter
- Sind Grundrechte (Wirtschaftsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Meinungsäusserungsfreiheit, etc.) betroffen: bedingter Anspruch auf Erteilung der Bewilligung
Bewilligungsarten
- Personenbezogene Bewilligung: werden nur bei Vorliegen persönlicher Anforderungen erteilt und sind daher nicht übertragbar (Wirtepatent, Führerausweis)
- Sachbezogene Bewilligung: können i.d.R übertragen werden (Baubewilligung, Fahrzeugausweis)
- Bewilligung mit Rechtsanspruch: (Bewilligung für das Halten potenziell gefährlicher Hunde)
- Bewilligung im Ermessen der erteilenden Behörde: (Aufenthaltsbewilligung)
- Dauerbewilligung: unbeschränkt oder für eine längere bestimmte Daher geltend (Baubewilligung, Aufenthaltsbewilligung, Rente)
- Urteilsähnliche Bewilligung: bestehen nach Inanspruchnahme nicht mehr (Überzeitbewilligung für einen bestimmten Anlass)
- Ordentliche Bewilligung
- Ausnahmebewilligung
Arten von Konzenssionen
- Monopolkonzession:
- verleiht Recht auf Ausübung einer dem Staat vorbehaltenen Tätigkeit.
- nach einem Teil der Lehre gehören auch Konzessionen des öffentlichen Dienstes dazu
- reglemässig sind damit auch besondere Pflichten wie Betriebspflichten verbunden
- Beispiel: SBB AG für Betreiben des Eisenbahnnetzes, Flughaften Zürich AG für Betreiben des Flughafens Zürich
- Sondernutzungskonzession:
- verleihen das Recht auf ausschliessliche Benutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch
- Wasserkraftkonzession, Konzession für das Aufstellen von Verteilkästen von Gratiszeitungen
Pflichten des Konzessionärs
- i.d.R. Ausübungspflicht (sofern daran öff. Interesse besteht)
- Abgabepflicht (Konzessionsgebühr)
- Aufsicht über die Konzessionsbehörde
Beendigung einer Konzession
- Geregelt im jeweiligen Spezialgesetz oder in der Konzession selber
- Folgende Gründe können vorliegen:
- Ablauf der Konzessionsdauer: Abbau der Bauten und Anlagen auf Kosten des Konzessionärs oder - allenfalls gegen eine Entschädigung - Heimfall an Gemeinwesen
- Rückkauf durch Gemeinwesen
- Verwirkung/Entzug: bei schwerer Pflichtverletzung als ultima ratio
- Verzicht
- Enteignung: Beachte, dass wenn wohlerworbene Rechte begründet werden nur formell enteignet werden kann
Arten von Subventionen
- Nach Zweck:
- Finanzhilfen: Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
- Abgeltungen: Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
- bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben
- oder öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
- Nach Zeitpunkt der Ausrichtung:
- Förderungssubvention:
- Erhaltungssubvention:
- Nach Handlungssppielraum der Behörde:
- Anspruchssubvention
- Ermessenssubvention:
- Koppelungssubvention:
Öffentliche Sachen: Öffentliche Strasse und Plätze (1)
1. Regelungszuständigkeit
- Strassenhoheit liegt zur Hauptsache bei den Kantonen
- Bau und Unterhalt sowie Widmung: Sache der Kantone
- Zeitliche Beschränkung bzw. vollständige Untersagung des Fahrzeugverkehrs auf bestimmten Strassen: Sache der Kantone
- Bund:
- Bezeichnung offen zu haltender Durchgangsstrassen
- Benutzung der Strassen im Dienste des Bundes
- Verkehrsrecht:
- grundsätzlich Sache des Bundes
- Ausnahme: örtliche Verkehrsregelungen: Sache der Kantone bzw. Möglichkeit der Delegation an Gemeinden
2. Gemeingebrauch
- rollender und ruhende Fahrzeug- und Fussgängerverkehr (nur kurzfristiges abstellen)
- Verteilen von Flugblättern
- Gebührenfreiheit für die Benutzung öffentlicher Strassen
Öffentliche Sachen: Öffentliche Strasse und Plätze (2)
3. Gesteigerter Gemeingebrauch
- Hierzu gehören:
- kurfristiges Parkieren von Fahrzeugen
- Sammeln von Unterschriften
- Verkauf von Presseerzeugnissen
- Aufstellen vn Markt-, Informationsständen und Zirkuszelten
- Demos
- Prozessionen
- grundrechtlich geschützte Tätigkeiten: es besteht ein bedingter Anspruch auf Erteilung
Öffentliche Sachen: Öffentliche Gewässer
- ober- und unterirdische Wasservorkommen sind öffentliche Gewässer
- Verkehrsegelung durch Bund; Hoheit aber der Kantone
- Unentgeltlicher Gemeingebrauch: oberirdische Gewässer
- öffentliche Interessen: Schifffahrt kann verboten, eingeschränkt oder unter besondere örtliche Vorschrift gestellt werden
- polizeiliche Interessen: Schiiffahrt kann bewilligungspflichtig gemacht werden
- gewerbsmässige Personenförderung: Konzessionspflicht möglich
- Gesteigerter Gemeingebrauch:
- Regelung durch Kantone
- Stationieren von Bojen, Bau von Bootshäusern, etc.
- Sondernutzung:
- Nutzung von Gewässern zwecks Erzeugung elektrischer Energie
Beschaffungswesen: gesetzliche Grundlagen
Kanton Zürich:
- Beitrittsgesetz/IVöB: Gesetz über den Betritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (Beitrittsgesetz; vom 15. September 2003; in Kraft seit 1. Januar 2004); LS 720.1; letzte Änderung vom 1. Dezember 2013
- Submissionsverordnung: Submissionsverordnung (vom 23. Juli 2003; in Kraft seit 1. Januar 2004); LS 720.11; Änderung vom 1. Dezember 2013
Bund:
- Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995 (SR 943.02)
- Bundesrecht, das nur für Vergaben von Bundesstellen anwendbar ist:
- Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) vom 16. Dezember 1994 (SR 172.056.1)
- Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) vom 11. Dezember 1995 (SR 172.056.11)
Internationale Übereinkommen:
(Die nachfolgenden Übereinkommen wurden von der Eidgenossenschaft ratifiziert und gelten auch für kantonale und kommunale Vergabestellen im Kanton Zürich.)
- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) vom 15. April 1994 (SR 0.632.231.422)
- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen) vom 21. Juni 1999 (SR 0.172.052.68)
Beschaffungswesen: was erfasst das IVöB im Staatsvertragsbereich? Und was im Nichtstaatsvertragsbereich?
- Staatsvertragsbereich
- Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten,
- Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf,
- Dienstleistungsaufträge.
- Nichtstaatsvertragsbereich
- Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Beschaffungswesen: Dem IVöB unterstehen folgende Auftraggeber bzw. unterstehen diesem eben nicht:
Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
- Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten,
- Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen der Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben,
- weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dem IVöB überdies:
- andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten,
- Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
Verwaltungsaufgaben
- Ordnungsaufgaben: Aufrechterhalten bestimmter Zustände oder Abschirmen gegen Störungen; vielrach polizeiliche Aufgaben
- Sozailpolitische Aufgaben: Ziel des ausgleichs durch Schutz und Unterstützung gesellschaftlich benachteiligter Gruppen
- Lenkungsaufgaben: konkretisieren, herbeiführen, wahren und weiterentwickeln bestimmter anzustrebender Zustände
- Infrastrukturaufgaben: Bereitstellung und Aufrechterhaltung öffentlicher Dienste --> Dienstleistungscharakter
Arten der Verwaltungstätigkeit (1)
- hoheitlich
- nicht hoheitlich
1. Tätigkeit, die der Aufgabenerfüllung dient; Mittel des Finanzvermögens: Wirtschaftende Verwaltung
--> hilft der Erfüllung von Staatsaufgaben nur mittelbar (durch Ertrag); Beispiel: Betrieb von Mietobjekten oder Restaurants, Wettbewerbsdienste der Post
2. Unmittelbare Aufgabenerfüllung; Mittel des Verwaltungsvermögens
- Eingriffsverwaltung:
- greift in die Rechte und Pflichten der Privaten ein (i.d.R. hoheitlich)
- Beispiel: Polizeiliche Eingriffe, Enteignung, Steuererhebung
- Leistungsverwaltung:
- vermittelt bzw. gewährt den Privaten staatliche Leistungen (z.T. hoheitlich, z.T. nicht hoheitlich)
- Beachte: Es gelten i.d.R. die gleichen Grundsätze. Anforderungen an Legalitätsprinzip bei Leistungsverwaltung jedoch weniger streng als bei Eingriffsvewaltung
- Beispiel: Sozialversicherungen, Stipendienwesen, Landwirtschaftsförderung
- Erfüllungsverwaltung:
- Staat erfüllt Aufgaben selber durch erbringen von Leistungen oder Schaffung von Infrastrukturen
- Überschneidung mit Leistungsverwaltung
- Beispiel: Sozialversicherungen, ETH, Post, Durchsetzung von Umweltvorschriften
- Bedarfsverwaltung:
- Bereitstellen von zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwendigen Sachmittel
- Beispiel: Personalwesen, Beschaffungswesen
Arten der Verwaltungstätigkeit (2)
3. Gewährleistungsverwaltung
- Staat verzichtet auf eigene Aufgabenerfüllung und überlässt sie Privaten
- Leistet Gewähr, dass die Aufgaben korrekt unter Wahrung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze erbracht werden
- Aufsicht, Wettbewerb regulieren, Normen erlassen, etc. --> Akkreditierung und Regulierung
- Beispiel: Krankenversicherungswesen in der Grundversicherung, Strassenunterhalt, Wettbewerbsaufsicht, ComCom, ElCom
Verhältnis Verwaltungsbehörden und Justizbehörden
1. Grundsatz der gegenseitigen Unabhängigkeit
Ausnahmen:
- wenn besondere gesetzliche Regelung dies vorsieht
- konkreete Entscheidanweisungen durch ein Verwaltungsgericht bei der Rückweisung eines Falles an eine vorinstanzliche Verwaltungsbehörde
2. Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen (nur an Dispositiv)
Ausnahmen:
- keine Bindung eines VGer an den angefochtenen Entscheid einer Verwaltungsbehörde
- keine Rechtswirksamkeit nichtiger Verfügungen wegen qualifizierter Unrichtigkeit
Verfassungsgrundsätze
- Gesetzmässigkeit
- Grundsatz der Rechtsgleichheit und Willkürverbot
- Öffentliches Interesse
- Verhältnismässigkeit
- Treu und Glauben (Vertrauensschutz)
- Schranken der Grundrechte
Gesetz im materiellen Sinn
- Inhalt des Erlasses relevant; Verfahren des Zustandekommens ist für Qualifikation nicht massgeblich
- generell-abstrakte Normen, die Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder Organisation, Zuständigkeit, Aufgabe der Behörden oder Verfahren regeln
Richterliches Recht
Richterliches Recht stellen diejenigen Rechtsnormen dar, die aus der gleichartigen Erledigung einer Vielzahl konkreter Fälle durch Organe der Rechtsanwendung entstehen. Es handelt sich dabei nicht um Präjudizien, bei denen nur Entscheidungen einzelner Fälle vorliegen, sondern um generell-abstrakte Regeln, die sich in einer längeren, gefestigten Gerichts- oder Behördenpraxis herausgebildet haben. Im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht ist die Rechtsüberzeugung der betroffenen Privaten hier nicht Voraussetzung.
Es fragt sich, ob die Anerkennung des richterlichen Rechts als Rechtsquelle des Verwaltungsrechts nicht dem Grundsatz der Gewaltenteilung widerspricht, wonach den Justizorganen nur die Rechtsanwendung, nicht die Rechtssetzung zukommt. Sodann stellt sich die Frage, ob die Gerichte durch die eigene Entscheidung gebunden sein können.
Trotz dieser Bedenken wird heute von Lehre und Praxis das Richterrecht – allerdings nur zurückhaltend – als Rechtsquelle anerkannt. Die Selbstbindung der Gerichte folgt aus dem Rechtsgleichheitsgebot, das die Gerichte verpflichtet, gleichartige Fälle in gleicher Weise, nach den gleichen, von der Praxis entwickelten Massstäben zu entscheiden. Eine eingelebte Praxis ist nur unter erschwerten Voraussetzungen abänderbar. Gesetzesderogierendes Richterrecht gilt aber als unzulässig.
Beispiele:
- allgemeine Rechtsgrundsätze;
- Grundsätze über die materielle Enteignung: Kriterien über die Entschädigungspflicht;
- Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen: Unterscheidung von gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung
Privatrechtliches Handeln des Staates
- Grundsatz: Verbot der privatrechtlichen Betätigung in öffentlich-rechtlich geregelten Bereichen (sofern abschliessend geregelt)
- Ausnahme: Zulässiges privatrechtliches Handeln
- Administrative Hilfstätigkeit: Bereitstellung der notwendigen personellen oder sachlichen mittel zur Erfüllung der Verwaltungsaufgabe
- Verwaltung des Finanzvermögens: Vermögenswerte, die dem Gemeinwesen nur mittelbar (durch Ertrag und Wert) dienen
- Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit: Gemeinwesen tritt am Markt in Konkurrenz mit Privatwirtschaft auf --> Betreiben eines Restaurants
- Bereiche der Leistungsverwaltung, die nur mittelbar öffentlichen Interessen dienen
- Achtung; Grundrechtsbindung!
Begriffe und Normen des Privatrechts im Verwaltungsrecht
1. Verwaltungsrechtliche Rechtsfolgen durch Anknüpfung an privatrechtliche Tatbestände: Schenkungsteuern, Erbschaftssteuern, Handänderungssteuern
2. Verweisung auf Normen des Privatrechts für die Rechtsanwendung im öffentlichen Recht --> Privatrecht gilt als subsidiäres öff. Recht: Schadensbegriff, adäquate Kausalität, Verschulden
3. Analoge Anwendung des Privatrechts zur Lückenfüllung; wenn Analogieschluss innerhalb des öff. Rechts nicht möglich ist; --> Privatrecht gilt als subsidiäres öff. Recht
Positive Vorwirkung (Ergänzung)
Belastend: immer unzulässig
Begünstigend: u.U. zulässig, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliegt
Räumlicher Geltungsbereich des Verwaltungsrechts
Es gilt das Territorialprinzip
Im interkantonalen, interkommunalen und zunehmend im internationalen Bereich sind aber vielfach Anknüfpungspunkte zur Lösung von Problemen hinzuzuziehen:
- Bürgerrecht
- Wohnsitz, Niederlassung oder Aufenthalt
- Ort der gelegenen Sache
- Ort der Ausübung der Tätigkeit
Bereiche mit eingeschränktem Legalitätsprinzip
1. Regelung der Benutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch: nach Rechtsprechung zur alten BV wurde die Sachherrschaft des Gemeinwesens als gesetzliche Grundlage für die Bewilligungs- und Konzessionspflicht vom BGer anerkannt.
2. Polizeinotverordnungen oder -verfügungen: bei zeitlicher Dringlichkeit ohne gesetzliche Grundlage erlassen
3. Personen mit Sonderstatusverhältnis
4. Abgaberecht: Kanzleigebühren, Kontrollgebühren, Abgaben, die ohne weiteres anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden können
5. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit gilt nicht für:
- Bedarfsverwaltung (ausgenommen Beschaffungswesen)
- auswärtige Angelegenheiten: soweit eine gesetzliche Regelung unmöglich (z.B. wegen weit gehender Fremdbestimmung einer Frage infolge der begrenzten Durchsetzungskraft eines Kleinstaates) oder wenigstens unzweckmässig (Notwendigkeit von Verhandlungsspielräumen, Gewährleistung der Geheimhaltung) wäre. Diese Auffassung wird in der Lehre auch kritisiert. Der Bundesgesetzgeber hat in jüngerer Vergangenheit gewisse Bereiche einer gesetzlichen Regelung zugeführt.
Unbestimmte Rechtsbegriffe
- wichtige Gründe
- leichter/schwerer Fall
- berechtigte Interessen
- nachgewiesenes Bedürfnis
- Gefährdung der Sittlichkeit
- öffentliches Interesse
gemäss BGer haben Verwaltungsbehörden bei Anwendung dieser Begriffe einen gewissen Beurteilungsspielraum
Ohne Not Praxis
Wenn untergeordnete Behörde über besonderes Sachwissen verfügt, besser mit tatsächlichen Verhältnissen vertraut ist oder aufgrund fachmännischem Gutachten entschieden hat, sow wird nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen
Willkür (ergänzend)
- liegt erst vor, wenn ein Entscheid (Begründung und Ergebnis!) offensichtlich unhaltbar ist
- Somit: es genügt nicht, dass eine Lösung vertretbar/zweckmässiger erscheint
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