Obligationenrecht
OR Definitionen
OR Definitionen
Kartei Details
Karten | 60 |
---|---|
Lernende | 24 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 11.11.2013 / 17.06.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/obligationenrecht
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/obligationenrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
hypothetische Vorwerfbarkeit
Hypothetische Vorwerfbarkeit liegt vor, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorwerfbar wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.
Hilfsperson i.S.d. Art. 55 OR
Hilfspersonen i.S.d. Art. 55 OR sind Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Geschäftsherrn unterstellt sind (Subordinationsverhältnis).
Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit bedeutet, dass jede Person in ihrer Entscheidung frei ist, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schliesst.
Willenseerklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Kundgabe eines Willens, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Handlungs-, Geschäfts-, Erklärungswille
Der Handlungswille ist der Wille zu Handeln.
Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Der Erklärungswille (Geltungswille) ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen, damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt.
empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die, um Wirkung zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.
Abgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.
Zugang
Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich der Erklärungsempfängerin gelangt, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Willensprinzip
Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Willensprinzip stellt auf den wirklichen Willen der erklärenden Partei ab.
Vertrauensprinzip
Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip stellt auf den Sinn ab, den eine vernünftige Person der Willenserklärung nach Treu und Glauben zugemessen hätte und zumessen musste.
Angebot/ Antrag/ Offerte
Der Antrag ist eine empfangbedürftige Willenserklärungen, durch die der Antragsteller einer anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch von deren Einverständnis abhängt und z.B. durch ein schlichtes „ja“ oder „einverstanden“ zustande kommen kann.
Bindungswille
Der Bindungswille ist der Wille des Offerenten, im Falle der Annahme des Antrags gebunden zu sein.
Annahme
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Offertenempfänger dem Offerenten sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss kundtut.
Konsens
Konsens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien übereinstimmen.
essentialia negotii
Die essentialia negotii sind die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, die den unentbehrlichen Geschäftskern enthalten, nämlich die vertragstypenbestimmenden Merkmale, Leistung und Gegenleistung, sowie die Parteien.
Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
Gestaltungsrecht
Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis einer Person, durch einseitige Willenserklärung ein Recht zu begründen, zu verändern oder aufzuheben.
Vertrag
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, aufeinander bezogenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einem Handeln oder Unterlassen begründet wird. Das Verpflichtungsgeschäft beschränkt das rechtliche Dürfen.
Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Das Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können.
Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis (Obligation) ist das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldnerin, kraft dessen der Gläubiger eine Leistung, d.h. ein Tun oder Unterlassen, verlangen kann und die Schuldnerin korrespondierend hierzu zur Leistungserbringung verpflichtet ist.
Obliegenheit
Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, welche nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Ihre Verletzung führt nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz, regelmässig aber zu Rechtsnachteilen, vor allem zum Verlust einer günstigen Rechtsposition.
Leistungsort
Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuldnerin ihre Leistungshandlungen vorzunehmen hat.
Erbringbarkeit (Erfüllbarkeit)
Ist eine Leistung erfüllbar, so darf sie von der Schuldnerin erbracht werden, kann aber vom Gläubiger nicht gefordert werden.
Fälligkeit
Ist eine Leistung fällig, so muss sie von der Schudnerin erbracht werden und kann vom Gläubiger gefordert werden.
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn nur eine einzige, fest bestimmte, individuelle Sache zur ERfüllung der Schuldpflicht geeignet ist.
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn ein Stück mehr existiert, als zur Leistungserbringung erforderlich ist.
vertretbare/unvertretbare Sachen
Vertretbare Sachen sind solche, die im Verkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
Bei unvertretbaren Sachen ist dies nicht der Fall.
Zins
Zins ist das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Er berechnet sich nach Bruchteilen des überlassenen Kapitals und der Dauer der Überlassung.
-
- 1 / 60
-