MWST Prozentsätze und solches
Im Überblick zum Merken!
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Kartei Details
Karten | 13 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 21.03.2013 / 16.11.2019 |
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Was ist die 33%-Prozent Regel?
Bei selbst hergestellten Gegenständen, kann auf die Vorsteuer ein Pauschal Zuschlag von 33% für die Materialkoten vorgenommen werden (auf den Vorsteuer der Materialkosten + 33%!)
Ergo, wenn etwas als Eigenverbrauch verwendet wird, ebenfalls 33% auf den Materialkosten abziehen!
Wie wird die Infrastruktur (EDV, Telefonanlage ect.) aufgeteilt, wenn es eine Haupt- und Nebentätigkeit gibt (wenn sie nicht zugeordnet werden können)?
Im Verhältnis zu den Umsätzen
Vorsteuerkorrektur: Wie ist die Infrastruktur aufzuteilen, wenn es sich dabei um Zinseinnahmen handelt?
MWSTV 66 Bst d
Die Aufteilung ist nur notwendig, wenn der Erlös mehr als 10‘000.- pro Jahr beträgt und mehr als 5% des Gesamtumsatzes.
(Unabhängig ob Kursverluste oder –gewinne erzielt worden sind –aber nur realisierte!)
Dann kann auf der verwendeten Verwaltungsinfrastruktur 0.02% auf den Zinseinnahmen und der Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren ermittelt werden.
Vorsteuerkorrektur: Verwaltung von eigenen, nicht optierten Immobilien
MWSTV 66 Bst e
Wenn Brutto-Mieteinnahmen (inkl. Nebenkosten) mehr als 10‘000 CHF pro Jahr betragen
Für gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur kann pauschal mit 0.07% der unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Brutto-Mieteinnahmen (inkl. Nebenkosten) erfolgen.
Vorsteuerkorrektur: Referentenleistungen
Betragen Honorare mehr als 5‘000 CHF pro Jahr
Vorsteuerkorrektur mit 1% vom Bruttoreferentenhonorar inklusive Nebenkosten (Bsp. Spesen) erfolgen.
Vorsteuerkorrektur: Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold
Betragen Entschädigungen mehr als 5‘000 CHF pro Jahr
Wird die Betriebsinfrastruktur durch einen Inhaber einer Einzelunternehmung oder durch einen Gesellschafter einer Personengesellschaft für diese nicht unternehmerischen Tätigkeiten (z.B. Verwaltungsrat) genutzt, so kann die Vorsteuerkorrektur pauschal mit 1,0 % der Bruttohonorare inklusive Nebenkosten (z.B. Spesen) erfolgen.
Wird das Honorar für die Verwaltungsrats-, Stiftungsrats- oder ähnliche Tätigkeit nicht an den betreffenden Funktionsträger ausgeschüttet, sondern Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen an das Unternehmen, bei dem er angestellt ist, handelt es sich beim Honorar um das Entgelt für eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung, sofern der Leistungsempfänger seinen Geschäftssitz im Inland hat. Befindet sich der Geschäftssitz des Leistungsempfängers im Ausland, unterliegt das Honorar nicht der Steuer. In beiden Fällen entfällt die pauschale Korrektur der Vorsteuer.
Vorsteuerkorrektur durch Versteuerung der Umsätze
Für die folgenden Einnahmen, für die eine Option zur freiwilligen Versteuerung ausgeschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 MWSTG), kann aus Vereinfachungsgründen die Korrektur des Vorsteuerabzugs durch die „stille Versteuerung“ der Einnahmen vorgenommen werden (abschliessende Aufzählung):
- Vermietung von Hauswartwohnungen;
- Vermietung von Sportanlagen.
Dabei unterliegt die Versteuerung in jedem Fall dem Normalsatz. Für die Steuerberechnung gelten die Umsätze als inklusive MWST. Ein Ausweis der MWST in der Rechnung ist nicht zulässig, da es sich nicht um eine Option im Sinne von Artikel 22 MWSTG handelt.
Für die Anwendung dieser Vereinfachung bedarf es keiner Bewilligung derESTV. Die Anwendungsdauer beträgt mindestens eine Steuerperiode.
Bei Beginn und am Ende der Anwendung der Vereinfachung kann es zu einer Nutzungsänderung kommen.
Eigene Berechnungen auf der Basis der 3-Topf-Methode
Die Korrektur für die Vorsteuern im Topf C kann beispielsweise wie folgt ermittelt werden:
- Als Quotient der für von der Steuer ausgenommene und nicht unternehmerische Leistungen genutzten Flächen oder Räume (m2 oder m3);
- als Quotient der im Rahmen der Leistungserbringung geleisteten Arbeitsstunden (Dienstleistungsbranche);
- als Quotient des einer bestimmten Kostenstelle zugerechneten Personalbestands über dem gesamten Personalbestand; Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen
- Verhältnis der Entgelte aus unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden und nicht unternehmerischen Tätigkeiten zu sämtlichen massgebenden Entgelten
Verhältnis der Bruttogewinne aus unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zu den Bruttogewinnen aus sämtlichen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten (korrigierter, d.h. um die direkt zuordenbaren Aufwendungen bereinigter Gesamtumsatz).
Verwaltungsmandate, Stiftungsmandate und ähnliche Funktionen:
Sofern das Honorar zwar an den Verwaltungs- oder Stiftungsrat ausgeschüttet wird, dieser jedoch
- einen Teil- oder den Gesamtbetrag an seinen Arbeitgeber abgeben muss (möglicherweise durch Lohnabzug) beziehungsweise
- als Einzelunternehmer oder
- als Gesellschafter in einer Personengesellschaft tätig ist,
unterliegt das Entgelt (Honorar) beziehungsweise der abgegebene Betrag beim Arbeitgeber nicht der MWST, da es sich mehrwertsteuerrechtlich nicht um einen Umsatz handelt. Demgegenüber ist eine entsprechende Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen.
Vorsteuerabzug für Leistungen im Ausland – Ist das möglich?
Ja, MWSTV 60:
Vorsteuerabzug für im Ausland erbrachte Leistungen ist im selben Umfang möglich, wie wenn diese im Inland erbracht und nach MWSTG 22 für deren Versteuerung optiert worden wäre.
Wie wird die Vorsteuer korrigiert, wenn ein Mitarbeiter das Betriebsfahrzeug (Personenwagen) für Geschäftsfahrten wie auch für Privatfahrten verwendet?
In der Regel wird der entsprechende Wert pauschal ermittelt. Der diesbezügliche Ansatz beträgt pro Monat 0,8 % des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer, mindestens jedoch 150 Franken. Der so errechnete Ansatz versteht sich inklusive MWST.
Wie wird die Vorsteuer korrigiert, wenn ein Mitarbeiter das Betriebsfahrzeug (Personenwagen) mehrheitlich für Privatfahrten (mehr als 50% der Gesamtnutzung) als für Geschäftsfahrten verwendet wird?
Dann ist die Vorsteuer auf Erwerb und Unterhalt des Personenwagens prozentual um die Höhe der privaten Nutzung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Die pauschale Ermittlung kann in diesem Fall nicht angewendet werden.
Wie wird die Vorsteuer korrigiert, wenn ein Mitarbeiter das Betriebsfahrzeug (Leasing Personenwagen) für Geschäftsfahrten, wie auch für Privatfahrten verwendet?
Gleich wie wenn das Auto gekauft wäre. Anstelle des Kaufwertes nehmen wir den festgehaltenen Wert im Leasingvertrag (Inklusive allfälliger Sonderausstattungen) exklusive Mehrwertsteuer. Dieser Wert ist auch bei Fahrzeugübernahmen nach Ablauf oder Auflösung des Vertrages Grundlage für die pauschale Berechnung.
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