Mündliche Prüfung

Einkommensteuer

Einkommensteuer


Sandra Pistor
Diese Karteikarten bieten einen umfassenden Überblick über die mündliche Prüfung in BWL auf Universitätsniveau. Sie konzentrieren sich auf die Einkommensteuer (EStG), insbesondere auf Einnahmen, Ausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben. Die Karteikarten erläutern wichtige Paragraphen wie § 3, § 8, § 9 und § 10, die sich mit steuerfreien Einnahmen, Einnahmen, Werbungskosten und Sonderausgaben befassen. Sie sind besonders nützlich für Studierende, die sich auf Prüfungen im Bereich Steuerrecht vorbereiten, da sie die komplexen Regelungen und Berechnungen verständlich erklären.
Cartes-fiches
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Langue
Allemand
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
23.11.2013 / 10.07.2020

Cartes-fiches

§ 26a EStG

Einzelveranlagung von Ehegatten

  • SA, außergewöhnliche Belastungen, werden demzugesprochen, der sie wirtschaftlich getragen hat

§ 32 EStG

Kinder, Freibeträge für Kinder

  • Kinder sind im ersten Grad mit Steuerpflichtigen Verwandt oder Pflegekinder
  • (6) Freibeträge für Existenzminimum von 2.184  € und Betreuungskosten von 1.320 €, Eheleuten verdoppelt sich das

§ 33 EStG

außergewöhnliche Belastungen

  • (3) Liste der zumutbaren Belastung, dort wird der GdE gezahlt in welcher Höhenklasse ist angegeben und da entdeckt man ebenfalls den dazugehörigen %, solange dieser % nicht überstiegen ist, sind die Belastungen nicht ansetzbar

§ 33a EStG

außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

  •  

§ 35a EStG

Steuerermmäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

  • (1) geringfügige Beschäftigung, ESt vermindert sich um 20% höchstens jedoch um 510 €
  • (2) haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls ESt vermindert um 20% maximal jedoch 4.000€
  • (3) Handwerkerleistungen, ESt um 20% maximal jedoch 1.200 €
  •  

Erläutere § 19 EStG!

Einkünfte aus nichtselbständiger ARbeit:

  • Arbeitnehmer: Löhne, Gehälterfallen dort runter, sowie Vorteile eines Firmenwagens, Betriebsrenten; der AN schuldet Arbeitskraft und Anwesenheit, wenig unternehmerisches Risiko, sowie Bezahlung im Urlaub
  • Arbeitslohn: § 8 EStG wird dieser definiert, sind Einnahmen die durch Dienstverhältnis zufließen (steuerfreie Einnahmen sind u.a. Arbeitslosengeld, Erstattung von Reisekosten, Zuschläge für Sonntags- und Feiertage, Erstattung Bezahlung von Fortbildungskosten
  • Zufluss/Abfluss: Einahme-Überschuss-REchnung zählt § 4 (3) EStG
  • Rechtsverhältnis zwischen Angehörigen: werden nur steuerlich anerkannt, wenn sie ernsthaft gewollt, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich geführt werden (da sonst Gewinn gemindert werden kann durch Sozialversicherungen), müssen behandelt werden wie Dritte
  • GEhalt muss regelmäßig gezahlt werden nicht erst am JAhresende, sonst kein Dienstverhältnis
  • es gibt Gefälligkeitsbeschäftigung z.B. wenn Sohn Geld erhält für kleinere Aufgaben, ist es eher wie ein besseres Taschengeld

Nenne die wichtigsten WErbungskosten für ARbeitnehmer!

  • Tagungen
  • Fortbildung
  • Reisekosten
  • Umzugskosten
  • doppelte Haushaltsführung

Nenne Besonderheiten zu Sonderausgaben!

SA sind in den §§ 10, 10a, 10b genannt und sinnvoll. Der § ist abschließend und somit gibt es nicht mehr SA, diese sind im Gegensatz zu den Werbungskosten nur beschränkt abzugsfähig.

  • § 10: Ehegattenunterhalt (Anlage U); Altersvorsorgungsaufwendungen; Sonstige Vorsorrgungsaufwendungen; Kirchensteuer; Kinderbetreuungskosten; Berufsausbildung; Schulgeld (30%, max. 5000 für private Schule können angesetzt werden)
  • § 10b: Spenden an anerkannte, steuerbegünstigte ORganisationen sind abzugsfähige SA
  • § 10c: keine höheren Aufwendungen, dann zieht FA automatisch 36 € /72 € als SA-PB ab

Erläutere außergewöhnliche Belastungen!

Ao. B. sind wie SA nicht unbeschränkt abzugsfähig, daher probieren Steuerpflichtige alles, was sie nicht in die Betreibsausgaben/ WK oder in die Sonderausgaben bekommen dort unter zu bringen. Diese müssen:

  • aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sein,
  • den Steuerpflichtigen durch GEldabfluss belasten, aber nicht unangemessen sein,
  • betreffen nicht die überwiegende Zahl der STeuerpflichtigen

Diese werden um zumutbare Belastung gekürzt, die im Gesetz geschildert ist.

§ 33b gewährt Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebende und Pflegepersonen.

Étudier