Mündliche Prüfung

Einkommensteuer

Einkommensteuer


Sandra Pistor
Diese Karteikarten bieten einen umfassenden Überblick über die mündliche Prüfung in BWL auf Universitätsniveau. Sie konzentrieren sich auf die Einkommensteuer (EStG), insbesondere auf Einnahmen, Ausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben. Die Karteikarten erläutern wichtige Paragraphen wie § 3, § 8, § 9 und § 10, die sich mit steuerfreien Einnahmen, Einnahmen, Werbungskosten und Sonderausgaben befassen. Sie sind besonders nützlich für Studierende, die sich auf Prüfungen im Bereich Steuerrecht vorbereiten, da sie die komplexen Regelungen und Berechnungen verständlich erklären.
Flashcards
89
Students
6
Language
German
Category
Micro-Economics
Level
University
Created / Updated
23.11.2013 / 10.07.2020

Flashcards

Nenn Besonderheiten, die man sich merken sollte in Bezug auf Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen!

->Umsatzsteuer ist entweder Betriebseinnahme oder –ausgabe

->Formular EÜR, wenn die Betriebsnahmen über 17.500 € steigen

Gebe einen Überblick über echte und unechte Betriebseinnahmen!

->echte BE(=Zufluss § 11 (1) ): aus der Haupttätigkeit, z. B. Honorare, Provisionen, Umsatzerlöse; aus Hilfsgeschäften insb. Anlagenverkäufe; aus Nebengeschäften, z.B. Zinsen; sowie Versicherungserstattung, öffentliche Zuschüsse

->unechte BE (=Korrektur der Betriebsausga-ben): Sachentnahmen (Anlage-Umlaufvermö-gen); Nutzungs- und Leistungsentnahmen; nicht abzugsfähige Betriebsausgaben § 4 (5,7)

Nenne einen Überblick über die Betriebsausgaben!

->Personalkosten

->Provisionen

->Miete, Pacht oder anteilige Grundstücksausgaben

->Energiekosten

->Abschreibungen des abnutzbaren Anlagevermö-gens

->KfZ-Kosten

->Telekommunikationskosten

->Werbeaufwendungen

->Wareneinkauf

->Fremdfinanzierungskosten

Kritische Prüfung der Ausgaben, ob sie abzugsfähig oder nicht abzugsfähige Ausgaben sind § 12 EStG i.V. R. 12 Nr. 1 Lebenserhaltungskosten

Erläutere die Berechnung der Einkunftsarten 4-7 (Überschusseinkünfte)!

->je Kj, je Einkunftsart bzw. –quelle

Einnahmen, § 8

-Werbungskosten, §§ 9, 9a

= Überschuss (+/-)

Was beinhaltet § 9 EStG?

Werbungskosten:

(1)1.Satz: allg. Definition, sie dienen

  • der Erwerbung
  • =vorweggenommene WK (Studenten)
  •  Sicherung bzw. Erhaltung

3.Satz: Aufzählung 1.-7.

Was beinhaltet der § 9a EStG?

Mindestansatz =Pauschbeträge

 

->Nr. 1

  • a)AN-Pauschbetrag ab 2011 =1000
  • b)AN mit Versorgungsbezügen =102 €

->Nr. 3

  • insb. Renteneinnahmen = 102 €

Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. § 19 EStG!

Einnahmen, § 8 Bruttoarbeitslohn

-Werbungskosten, § 9 oder 9a

=Überschuss/Einkünfte

Wichtig: Bei Aufgaben! Brutto =>noch berechnen; Einkünfte =>Berechnung ist erfolgt

Gehe auf das Beispiel ein:

Bruttolohn 30.000 € = Einnahmen, § 8 i.V. § 19 (1); Werbungskosten 4.000€

Bruttolohn                   30.000 € (Einnahmen)

-Werbungskosten       4.000 €, § 9 (besser als  1000 € § 9a Nr. 1a)

=Überschuss              26.000 €

Zugleich Einkünfte § 19

Nenne die Stufenprüfung des Bruttolohnes!

1.)Steuerbare Einnahmen oder nichtsteuerbare Einnahmen, insbesondere

  • Sozialversicherungsentgelt-Verordnung (VO)
  • LSt-DV
  • LSt-Richtlinien + Hinweise

Nur wenn es sich um steuerbare Einnahmen handelt: kommt

2.)steuerfreie oder steuerpflichtige Einnahmen

Insb. § 3 -§8, § 3b

Bei steuerpflichtige E. erfolgt eine Einkunfts-berechnung!

Wie erfolgt die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20?

Einnahmen, §8 = Zinserträge (Privatvermögen)

-Sparer-Pauschbetrag, § 20 (9)

=Überschuss/Einkünfte

Pauschbetrag: 801, bei Eheleuten 1602

Gehe auf das Beispiel ein:

Zinseinnahmen 1.000 €, § 20 (1); Sparer-Pauschbetrag 801 €!

Nenne die Besonderheiten!

Zinseinnahmen                      1.000, §20 (1)

-Sparer-PB                             801

=Überschuss/Einkünfte         199

 

Besonderheiten:

->§§ 43 ff. EStG Abgeltungssteuer /Kapitalertragsteuer 25% = Steuerbescheinigung der Bank (sowie 5,5 % Soli auf die 25 %)

->Ausnahmen: § 44a (2)

  • 1.Freistellungsauftrag bis 801
  • Nichtveranlagungsbescheinigung

Bei beiden ist kein Steuerabzug auf die 25 %

2.)seit 2009 §32 d EStG Günstigerprüfung

  • 25% Abgeltungsteuer
  • Persönliche Steuersatz unter 25% =>Kapitalsteuererstattung

Erläutere die Berechnung aus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21!

Berechnung je Objekt

  • Mieteinnahmen, § 8

-Werbungskosten, § 9

=Überschuss (+/-)

Gehe auf das Beispiel ein:

Mieteinnahmen 18.000 €; Werbungskosten 25.000 €

Mieteinnahmen                      18.000

-Werbungskosten                   25.000

=negative Einkünfte               7.000

Erläutere das Prüfschema bei der Berechnung der Einkünfte aus § 21 EStG!

1.Wer ist der Eigentümer? (Wer im Grundbuch steht)

2.Wie wird die Immobilie genutzt?

  • Vollmietung bzw. Leerstand = §21 V+V
  • Teils vermietete, teils selbstgemietete Objekte (neue Berechnung!!!)
  • Volle Selbst/Eigennutzung

Nenne die Berechnung, wenn die Objekte teils selbst- und teils vermietet werden! (§21)

Berechnung:

Mieteinnahmen

-anteilige Werbungskosten (vermietete Teile)

=Überschuss

->für die selbstgenutzten Teile sind die Ausgaben nicht abzugsfähig, § 12

Was ist bei der vollen Selbstnutzung zu beachten? (§21)

Volle Selbstnutzung:

  • Eigenbetriebliche Zwecke =notwendiges Betriebsvermögen àBetriebsausgaben
  • Wohnzwecke =KdL, § 12 Ausnahme: § 35a ESt-Ermäßigung
  • Arbeitszimmer der Arbeitnehmer = anteilige Werbungskosten

Was beinhaltet § 22?

Sonstige Einkünfte:

->Nr. 1 wiederkehrende Bezüge=insb. Renten, 200 Rentensteuerreform; Besteuerungsanteil (=Tabelle) ist steuerpflichtige Einnahme (Anlage R)

->Nr. 1a Unterhaltsleistungen geschiedener Eheleute = Anlage U (=Realsplitting)

->Nr. 2 i.V. §23 private Veräußerungsgeschäfte (nicht Wertpapierverkäufe = §20 (2) (Anlage SO)

->Nr. 3 gelegentliche sonstige Einnahmen, Freigrenze unter 256 € (Anlage SO)

->Nr. 5 Rüsterrenten =100% steuerpflichtige Einnahmen (Anlage R)

Erläutere den § 32a und wie man das Splittingverfahren bei Eheleuten anwendet!?

Steuertarif der Einkommensteuer

->(2)Eheleute: Splittingverfahren (i.V. §26 b)

->(1)Grundtarif

  • Nr. 1 Grundfreibetrag
  • Nr. 2 Formel i. V. „y“ Satz 3
  • Nr. 3 Formel i.V. „z“ Satz 4
  • Nr. 4 Formel i.V. „x“ Satz 5
  • Nr. 5 Formel i.V. „x“ Satz 5

->Eheleute mit Zusammenveranlagung erhalten das Splittingverfahren, §32a (5)

Berechnung: gemeinsame z.v.E. : 2 = halbe z.v.E. à Formel 32 a (1) = Ergebnis * 2 =ESt-Splittingverfahren!

Gehe auf die Beispiele ein:

z.v.E. 13.000; 40.000; 60.000; 1.000.000!

Formel „x“   z.v.E. 13.000

Lösung x:        -8.004

= 4996 (1/10000 =>0,4996)

Formel einsetzen aus Nr.2. => tarifliche ESt 

So geht das mit den anderen Einkommen auch, steht im Gesetz im § 32a

Steuersatz = tarifliche ESt * 100

                                   z.v.E.

Gehe auf das Beispiel ein:

Schlussbeispiel der ESt à156.928 gemeinsame z.v.E.

Splittingverfahren lt. § 32a (5): 156.928 : 2 = 78.464

->§32a (1) Nr. 4. Lösung nach „x“ => tarifl. ESt= 24782 * 2 = 49564

Steuersatz: 49564 * 100 =31,5839%

                      156928

 

Getrennte Veranlagung =Grundtarif

EM = 30.000     Nr. 3 => 5625

EF = 126.928    Nr. 4 => 45137

  • Insgesamt: 50762 – 49564 = 1198 schlechter

Erläutere den Progressionsvorbehalt!

§ 32 b

->(1)Katalog insb. steuerfreie Einnahmen (ohne Hartz IV)

->(2) Berechnung: steuerpflichtige z.v.E.

                             + § 32b Einnahmen

Fiktive z.v.E.  ->tarifliche ESt

Daraus erfolgt die STeuerberechnung = höhere Steuersatz wird angewandt auf das steuerpflichtige z.v.E

Gehe auf das Beispiel ein:

Steuerpflichtige z.v.E. 25.000€; steuerfreie Einnahmen 5.000€ §32b mit §19 und ohne §19!

Steuerpflichtige z.v.E.                       25.000

Steuerfreie Einnahmen §32b(1)        5.000

„fiktive“ z.v.E.                                    30.000

Tarifl. ESt fiktiv = 5625 € Steuersatz = 18,7500%

  • Also 18,75 % von 25.000 = 4687

Steuerpflichtige z.v.E.                       25.000

Steuerfreie Einnahmen §32b(1)        5.000

§ 32b (2) Nr. 1                                   -920(=4080)

Fiktive z.v.E.                                      29.080

Gehe auf das Beispiel ein:

Steuerpflichtiges z.v.E. 3.000€; Einnahmen 10.000 €

Steuerpflichtige z.v.E.                       3.000

Steuerfreie Einnahmen §32b(1)        10.000

„fiktive“ z.v.E.                                    13.000

Fiktive ESt                                         927

Steuersatz: 7,1307 % von 3.000 = 213,92 = 231€ ESt

Noch § 32 b, hier der negative Progressionsvorbehalt = Rückzahlung steuerfreier Einnahmen

Vermindert = negativer Progressionsvorbehalt

Vermehrt = positiver Progressionsvorbehalt

§ 1 EStG

Steuerpflicht

  • (1) natürliche Personen die im Inland ihren Wohnsitz haben
  • (2) unbeschränkt Est-pflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige
  • (4) beschränkt est-pflichtig sind natürliche Personen, die lt. § 49 EStG inländische Einkünfte erzielen, aber keinen Wohnsitz im Inland haben

§ 2 EStG

Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

  • (1) Einkünfte die ESt unterliegen
  • (2) Erläuterungen welche Begriffe zu welcher Einkunftsart gehören
  • (3) SdE gemindert um Altersentlastungsbetrag, sowie Alleinerziehenderbetrag ist Gesamtbetrag der Einkünfte
  • (4) GdE vermindert um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen ist Einkommen
  • (5) Einkommen gemindert um Freibeträge gem- § 32 (6) EStG ist zvE und damit die BMG für tarifliche ESt
  •  

§ 3 EStG

steuerfreie Einnahmen

  • Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld uvm.

§ 4a EStG

Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

  • (1) Gewinn ist nach Wirtschaftsjahr zu ermitteln nei Forst- und Landwirten, sowie GEwerbetreibenden

§ 5 EStG

Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

  • (1) man hält sich ans Handelsrecht, außer STeuerrecht weist was anderes oder ein Wahlrecht aus
  • (1a) Aktiva darf nicht mit Seiten der PAssiva verrechnet werden
  • (4a) Rückstellungen für drohenden Verluste aus schwebenden GEschäften dürfen nicht gebildet werden
  • (5) Rechnungsabgrenzungsposten: ARAP und PRAP

§ 6 EStG

Bewertung

  • (1) Ansetzung für WG gilt:
    • Nr. 1 S. 1 AK/HK sind vermindert um AfA anzusetzen, S. 2 Teilwert KANN angesetzt werden bei dauernder Wertminderung, S. 3 Betrieb muss fortgeführt werden und TW ist der, den man draußen erzielen würde
    • Nr. 1a HK eines GEbäudes
    • Nr. 2 Grund- und Boden, Beteiligungen, UV sind mit AK/HK anzusetzen oder an deren Stelle tretender Tweilwert, bei dauernder Wertminderung (KANN)
    • Nr. 3 Verbindlichkeiten, hier gilt Nr. 2 und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, abgesehen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten unter 12 Monaten
    • Nr. 3a Rückstellungen sind nur unter bestimmten Berücksichtigungen anzusetzen
    • Nr. 4 Entnahmen von Steuerpflichtigen sind mit Teilwert anzusetzen, private Kfz-Nutzung gibt es 1% Regelung und ordnungsgemäßes FAhrtenbuch
  • (2) GWG bis zu 410 € pro WG, kann mit AK/HK angesetzt werden
  • (2a) Sammelposten WG 150 - 1000 € SP wird über 5 Jahre abgeschrieben

§ 7 EStG

Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

  • (1) bezieht sich auf betriebsgewööhnliche Nutzungsdauer

§ 8 EStG

Einnahmen

§ 9 EStG

Werbungskosten

  • (1) WK sind der Einkunftsart abzuziehen, wo sie erwachsen sind:
    • Nr. 1 Schuldzinsen
    • Nr. 2 Steuern von Grundbesitz
    • Nr. 3 Beiträge auf Berufständen
    • Nr. 4 Aufwendungen für Arbeitnehmer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: jeder volle Km zählt 0,3 €, höchstens jedoch 4.500 €
    • Nr. 5 notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
    • Nr. 6 Aufwendungen für Arbeitsmittel
    • AfA
  • (2) Aufwendungen für Verkehrsmittel können ebenfalls angesetzt werden
  •  

§ 9a EStG

Pauschbetrag für Werbungskosten

  • Nr. 1a nichtselbständige Arbeit 1.000 €
  • Nr. 1b nsb. ARbeit, Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 (2) 102 €
  • Nr. 3 Einnahmen § 22 EStG 102 €

§ 10 EStG

Sonderausgaben

  • (1) SA sind folgende:
    • Nr. 1 Unterhaltsleistungen bei geschiedenden, dauernd getrennt lebenden Eheleuten, Anlage U muss unterzeichnet werden
    • Nr 1a Versorgungsleistungen bei Übertragung MU-Anteil, Betrieb/Teilbetrieb, mind. 50% betragenden Anteils an GmbH, wenn Überträger Geschäftsführer war und Übernehmer, diese Tätigkeit übernimmt
    • Nr. 3 Beiträge zur KV (KV ist um Krankengeld zu mindern = 4%); gesetzliche PV
    • Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer, außer sie gehört zur KapESt
    • Nr. 5 2/3 der Aufwendungen höchstens jedoch 1.000 € je Kind für Dienstleistungen zur Betreuung
    • Nr. 7 Aufwendungen für eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 € im Kalenderjahr
  • (3) Vorsorgungsaufwendungen sind bis zu 20.000 € anzusetzen, bei Eheleuten das doppelte

§ 10c EStG

Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 €

§ 10d EStG

Verlustabzug

  •  

§ 24a EStG

Altersentlastungsbetrag

  • Steuerpflichtige muss 64. Lebensjahr vollendet haben

§ 24b EStG

Entlastungbetrag für Alleinerziehende

  • i.H.v. 1308 €, es muss zum Haushalt mindestens ein Kind gehören, für den Kindergeld oder Freibetrag zusteht

§ 25 EStG

Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

  • ESt wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen verlangt

§ 26 EStG

Veranlagung von Ehegatten

  • Wahlrecht zwischen Einzel- oder Zusammenveranlagung

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