Mündliche Prüfung
Abgabenordnung
Abgabenordnung
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Flashcards
Was beinhaltet § 3 AO?
Steuern sind öffentlich-rechtliche Abgaben ohne Gegensleistung.
->Steuern, steuerliche NEbenleistung
Nenne die steuerlichen Begriffe der AO ohne Erläuterung!
- Steuern, § 3 (1) AO
- steuerliche Nebenleistungen
- Ermessen § 5 AO
- Finanzbehörden $ 6 AO
weitere steuerliche Begriffe:
- Steuergeheimnis § 30 AO
- Steuerpflichtiger § 33 AO
- wirtschaftliches Eigentum § 39 (2) AO
- Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit § 42 AO
Nenne die steuerlichen Nebenleistungen der AO mit der dazugehörigen Norm!
- Verspätungszuschlag § 152 AO
- Säumniszuschlag § 240 AO
- Zinsen §§ 233 - 239 AO
Was ist bei § 152 AO zu beachten?
Wann ist davon abzusehen?
Verspätungszuschlag kommt zu Geltung, wenn eine verspätete Abgabe erfolgt, z.B.
- Steuererklärungen: gesetzliche Frist § 149 (2) AO bis zu 5 Monate des Folgejahres, 12 Monate wenn man vertreten wird
- Voranmeldung (USt, LSt): gesetzl. Frist § 18 (1) UStG 10. des Folgemonats; LSt-Anmeldung § 41a EStG 10. Folgemonats
=>Folge man muss bis zu 10% der Steuer zahlen maximal jedoch 25.000 €
Nicht anwenden, wenn z.B. erst zwei Wochen verspätet oder zum ersten Mal eine Versäumnis stattfindet.
Auch bei Erstattungen ist der Verspätungszuschlag möglich.
Erläutere den § 240 AO ausführlich! WAs wird dort behandelt?
Säumniszuschlag:
- dieser erfolgt bei verspäteter Zahlung
- der Steuerbetrag wird auf 50 € abgerundet und ein 1% von jedem angefangen Monat wird von diesen ermittelt
- so gilt z.B. wenn 4 Monate über der Frist, dann 4 % vom abgerundeten Steuerbetrag
Was gibt es für Besonderheiten, wie man seine Schuld begleichen kann, das bedeutet, welche Zahlungsmöglichkeiten hat der Steuerpflichtige?
§ 224 (2) AO
- Scheckeingang FA + 3 Tage = Zahlungseingang
- Überweisung = Kontoeingang beim FA, sowie die beachtete Zahlungsschonfrist § 240 (3) AO 3-Tages-Schonfrist
- Einzugsermächtigung
Was verbindet die §§ 233 bis 239 AO? Was ist dort normiert?
Zinsen:
- diese enstehen, wenn die Steuer zu spät gezahlt wird
- hier gilt jeder VOLLE Monat im Zinszeitraum
- es existiert die Anlaufhemmung § 233a (2) S. 1 AO = 15 Monate (bedeutet, wenn z.B. ESt 2008 erst nach dem 31.3.2010 abgegeben wird)
- Zinszeitraum beginnt wenn die Anlaufhemmung abgelaufen ist z.B. ESt 2008 am 01.04.2010
- es werden je 0,5% pro vollen Monat gezählt
Was bedeutet "Ermessen"?
§ 5 AO beinhaltet das Ermessen:
hierbei ist zu sagen, dass die ganzen Leistungen im Ermessen des Bearbeiters gewählt werde, das heißt es existiert ein "Spielraum" wobei immer "kann" benutzt werden kann, z.B.
- Verspätungszuschlag § 152 AO
- Stundungsantrag § 222 AO
- Steuererlassantrag § 227 AO
Was hat es mit § 6 AO auf sich? Gehe dabei auf den Aufbau der Finanzamtes ein!
- Oberste Behörde (Bundesfinanzministerium=BMF)
- Obere Behörde Landesfinanzministerium=LdF)
- Mittelbehörden (OBerfinanzdirektorium)
- örtliche Behörden = Finanzämter
Aufbau des Finanzamtes
- Veranlagungsstelle
- Lohnstseuerstelle
- Betriebsprüfung
- Finanzkasse
- Vollstreckungsstelle
Wo ist die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter geregelt?
§§ 17 ff. AO
- § 18 AO: gesonderte Feststellung->wo Geschäftsführung den Sitz hat (B-FA)
- § 19 AO: Einkommensteuer ->Wohnsitz-FA
- § 20 AO: Körperschaftsteuer ->Geschäftsleiitung
- § 21 AO: Umsatzsteuer ->B-FA
- § 22 AO: Gewerbesteuer und Grundsteuer (Realsteuer) ->B-FA und Lage-FA
Wie ist die grobe Übersicht in der AO?
- Teil: steuerliche Begriffe, Aufbau der Finanzverwaltung, örtliche Zuständigkeit
- Teil: Steuerermittlungs- und Festsetzungsverfahren §§ 78 - 217 AO
- Teil: Steuererhebungsverfahren, §§ 218 ff. AO bei Zahlung, bei Nichtzahlung, Vollstreckung §§ 249 ff AO
sowie Rechtsbehelfsverfahren §§ 347 ff. AO;
das Steuerstrafrecht §§ 369 ff. AO
§ 85 AO
§ 85 AO Besteuerungsgrundsätze
= es wird vorausgesetzt, dass alle gleichartigen Sachverhalte gleichbehandelt werden
Erläutere den Verwaltungsakt!
- §§ 118 ff. AO
- Verwaltungsakt § 118 AO, insbesondere STeuerbescheid § 155 AO
- wirksame Bekannthabe § 122 AO i.V. AEAO zu § 122
- §118 AO: jede Regelung eines Einzelfalles
- §119 AO: muss inhaltlich hinreichend, schriftlich, elektronisch erfolgen
- §155 AO: Steuern werden durch StB festgesetzt, dieser muss nach § 122 AO ein Verwaltungsakt darstellen
Gehe auf § 122 AO genauer ein!
§ 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- (2): durch die Post 3-TAge-Zugangsvermutung
- (4): öffentliche Bekanntgabe durch Aushang
- (5): förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde
§ 355 AO beinhaltet die Einspruchsfrist, die einen Monat nach Bekanntgabe zählt
BEACHT: § 108 (3) AO, wenn es auf einen Sonntag fällt, wird es verschoben
Nenne die steuerlichen Verjährungsfristen!
Steuerfestsetzungsfrist § 169 AO
- Nr. 2: 4 Jahre
- 5 Jahre bei Steuerordnungswidrigkeiten, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre
FF beginnt mit Ablauf des Kalendejahres, wo Steuer entsteht
Anlaufhemmung für Abgabejahr der STeuererklärung § 170 (2) AO
z.B: StE 2006, Abgabe in 2007 => Abgabejahr zählt nicht, das bedeutet die Festsetzungsfrist beginnt damit ab 01.01.2009
Beachte: wenn noch keine StE abgegeben worden ist, gilt die Anlaufhemmung 3 Jahre (§ 170 (2) Nr. 1 AO), demzufolge 01.01.07 - 31.12.09, die Festsetzungsfrist gilt dann 01.01.10 - 31.12.13
Zahlungsfrist § 228 AO = 5 Jahre
Wie kann das Steuergeheimnis verletzt werden? Wer sind die Amtsträger und wo ist das normiert?
- wenn Amtsträger lt. §§ 30 (1), 7 AO (Beamte, Richter)
- unbefugtes Offenbaren
- geschützte Daten abrufen ohne Genehmigung
Wo ist die steuerliche Handlungsfähigkeit eines natürlichen Menschen normiert und ab wann gilt das?
§ 79 (1) AO
- bei Geschäftsfähigkeit (ab 18 Jahre)
- beschränkte Geschäftsfähigkeit, wenn durch BGB erlaubt
- juristische Personen, Vereinigungen
Wer ist bei einer juristischen Person handlungsfähig und wo ist das normiert?
§ 79 (1) Nr. 3AO
- Verein = Vorstand
- GmbH = Geschäftsführer
- AG = Vorstand
Wo sind die Mitwirkungspflichten von Beteiligten geregelt und für was ist das der Fall?
- § 149 AO: Steuererklärungspflicht
- § 93 AO: Auskunftspflicht
- § 97 AO: Urkundenvorlagenpflicht
- § 140, 141 AO: Buchführungspflicht
Was beinhaltete § 155 AO?
- Festsetzung von STeuern durch Bescheide
- Freistellungsbescheid
- Ablehnungsbescheid
Was erfolgt durch eine Stundung und was sind die Voraussetzungen?
Fälligkeit auf Anspruch eines Steuerverhältnis wird ganz oder teilweise herausgeschoben
§ 222 AO
- Antrag
Was ist beim Verwaltungsakt zu beachten?
- §§ 118, 122 AO i.V. mit AEAO 122
- Zustellformen müssen angeschaut werden
- falsche Zustellung durch FA = es liegt keine Bekanntgabe vor
- 3 Tage Zustellungsvermutung
Nenne den Ablauf des Steuerfestsetzungsverfahren!
- Veranlagungsverfahren passiert durch Bearbeitung der StE
- die StE muss vom Sachbearbeiter fertig gesetllt sein, damit sie verfügbar ist
- Abschluss des Steuerfestsetzungsverfahren passiert durch den Steuerbescheid § 155 AO
Was ist ein Negativbescheid?
FA lehnt ab ein Bescheid zu erteilen § 155 (3) AO
Nenne wichtige §§ des Steuerfestsetzungsverfahren! (§§ 150 ff.)
- § 155 (3) AO: mehrere Verwaltungsakte sind im Bescheidausdruck mgl.; mehrere Steuerschuldner schulden Steuer = Gesamtschuldner
- § 157 AO: fehlt Rechtsbehelfsbelehrung hat man anstatt einen Monat ein Jahr Zeit Einspruch zu erheben
- § 158 AO: sachliche Richtigkeit muss vorliegen
- § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen = auch ohne StE kann Steuer festgesetzt werden durch Schätzung
- § 164 AO: Vorbehalt der Nachprüfung = es existiert eine nicht endgültige Steuerfestsetzung
Erläutere § 164 AO!
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung = nichtendgültige Steuerfestsetzung mit Zusatz im Bescheid
- Steuerbescheid ohne Zusatz: endgültige Steuerfestsetzung
- Steuerbescheid mit Zusatz: Vrobehalt der Nachprüfung = Gesamtfallvorläufigkeit (gesamter Bescheid); Teilweise-Vorläufigkeit =Gründe-Themenaufzählung
Wenn Fragen bzgl. der Nachprüfung geklärt sind, wird der Bescheid endgültig festgesetzt.
§ 164 (4) AO: Festsetzungfrist siehe § 169 AO (z.B. 4 Jahre)
Was ist das Steuerfestsetzungsverfahren und wo ist dieses hauptsächlich normiert?
§ 179 ff. AO sind dabei entscheidet
- § 181 AO regelt die Verfahrensvorschriften (gleiche Bedingungen wie bei der Steuerfestsetzung)
- § 182 (1) AO der Folgebescheid ist bindend
- § 184 AO der Steuermessbetragbescheid ist die Grundlage für die GewSt und GrSt
- § 179 AO Feststellung allgmein: erfolgen gesondert, es kann sich an mehrere Beteiligte richten und ist dann gesondert und einheitlich; bei unterbliebenden Fakten muss ein Ergänzungsbescheid vorgenommen werden
Wie kann eine Bescheidänderung lt. AO vorgenommen werden? Nenne die dazugehörigen Normen!
- § 129 AO: offenbare Unrichtigkeit der Finanzbehörde (z.B. Tipp- oder Rechenfehler)
- § 172 AO: Rechtsfehler der Finanzbehörde (durch Rechtsirrtümer => § 172 (1) Nr. 2a AO dort muss eine Zustimmung des Steuerpflichtigen erfolgen auf höhere Festsetzung; außerdem muss der Steuerpflichtige bei selbst Erkennung einen Antrag stellen egal ob zu seinen Gunsten oder Ungunsten)
- § 173 AO: neue Tatsachen
- § 175 AO: Folgebescheidänderung u.a.
- § 176 AO: Vertrauensschutz (Stpfl. können rückwirkend nicht schlechter gestellt werden)
Gehe auf das Beispiel ein:
StBescheid von der ESt 2007 geht am 17.04.2012 zur Post mit einer Nachzahlung von 1.500 €. Der Bescheid ist endgültig, was nun?
- Einspruch: 3-Tage-Frist 18.04. - 20.04. => Einspruch kann also vom 21.04. - 20.05. eingelegt werden. Beachte: der 20.05. ist ein Sonntag, § 108 (3) AO greift, somit kann man bis zum 21.05. um 23:59 Uhr Einspruch einlegen
- Abgabe in 2008, Festsetzungsfrist beginnt und endet am 01.01.2009 - 31.12.2012 (§§ 169, 170)
- Nachzahlungszinsen für Zinszahlungszeitraum: =>Anlaufhemmung § 233a (2) beträgt 15 Monate vom 01.01.2008 - 31.03.2009; es wird daher der Zeitraum vom 01.04.2009 bis 20.04.2012 für alle vollen Monate gewertet
2009 = 9 Monate; 2010 und 2011 = 24 Monate; 2012 = 3 Monate =>insgesamt betragen die Monate 36 und werden je zu 0,5% bemessen = 18% von 1.500 € = Zinsen i.H.v. 270 €
Einspruch kann einlegt werden, da die Bearbeitungsdauer solange gedauert hat seitens des Finanzamtes, somit können die Zinsen aufgehoben werden.
Was sind Steuern und was Realsteuern?
§ 3 (1) AO
->öffentlich-rechtliche Abgaben ohne direkte Gegenleistung
Realsteuer: § 3 (2) AO sind Grundsteuer und Gewerbesteuer
Nenne die Besonderheiten der Zahlungsarten!
§ 224 AO
->Nr. 1 Scheckeingang, Finanzamt + 3 Tage =Zahlungseingang
->Nr. 2 Überweisung =Eingang Konto des Finanzamtes, sowie Zahlungsschonfrist § 240 (3) von 3-Tage-Zahlungsschonfrist
->Nr. 3 Einzugsermächtigung
Wozu braucht man die Steuernummer?
->Steuererklärungen
->Antrag Fristverlängerung
->Voranmeldung USt insb. für Selbständige
Was beschreibt das Steuervermittlungsverfahren und was das Steuerfestsetzungsverfahren?
->Steuervermittlungsverfahren: Besteuerungs-grundsätze, § 85 AO = Gleichbehandlung aller gleichartiger Sachverhalte
->Steuerfestsetzungsverfahren: Verwaltungsakt § 118 insb. Steuerbescheide (§§ 155 ff) mit wirk-samer Bekanntgabe § 122 i.V. AEAO zu § 122
Erläutere wichtige Fakten des § 122 AO!
Wirksame Bekanntgabe
->§ 122 (2): durch die Post als normaler Brief = 3-Tage-Zugangsvermutung
->§ 122 (4): als öffentliche Bekanntgabe durch Aushang nach zwei Wochen
->§ 122 (5): als förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde
Nenne die steuerlichen Verjährungsfristen!
->Steuerfestsetzungsfristen § 169 AO (2)
- Nr. 2: 4 Jahre (ohne Steuerstraftat) bzw. – 5 Jahre bei Steuerordnungswidrig-keiten; - 10 Jahre bei Steuerhinterziehung i.V. § 170 AO (2) Anlaufhemmung für das Abgabejahr der Steuererklärung
->Zahlungsverjährungsfrist § 228 AO 5 Jahre
§ 108 AO!
->wenn der Abgabetermin ein Samstag (07.12.2013) wäre, dann muss § 108 (3) AO beachtet werden, somit fällt der Termin auf den kommenden Montag (09.12.2013)
->also Sonnabende, Sonntag und Feiertrage werden dabei gleichbehandelt, bei diesen Tagen wird der nachfolgende Werktag als neuer Termin gesehen, wo die Abgabe zu erfolgen hat
§ 149 (2) AO!
Abgabe der Steuererklärung
-> bis zu 5 Monate des Folgejahres;
->12 Monate, wenn man steuerlich vertreten wird
§ 18 (1) UStG
USt-Voranmeldung Abgabe
->gesetzliche Frist ist der 10. des Folgemonats
§ 41a EStG
LSt-Anmeldung
-> gesetzl. Frist 10. des Folgemonats
§ 233 a (2) S.1 AO
Anlaufhemmung für die Zinsen
->15 Monate dauert diese, das bedeutet, wenn StE 2008 nach 31.03.2010, beginnt der Zinslauf