Mündliche Prüfung

Abgabenordnung

Abgabenordnung


Sandra Pistor
Diese Lernkarten vermitteln zentrale Inhalte zur mündlichen Prüfung im Steuerrecht, speziell zu Abgabenordnung, Steuerhinterziehung und Steuerfestsetzungsverfahren. Sie behandeln Fristen, Bekanntgabe von Verwaltungsakten, Außenprüfungen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Studierende der BWL profitieren davon, um Prüfungsfragen präzise zu beantworten und steuerrechtliche Zusammenhänge zu verstehen.
Flashcards
57
Students
4
Language
German
Category
Micro-Economics
Level
University
Created / Updated
23.11.2013 / 04.06.2026

Flashcards

Was beinhaltet § 3 AO?

Steuern sind öffentlich-rechtliche Abgaben ohne Gegensleistung.

->Steuern, steuerliche NEbenleistung

Nenne die steuerlichen Begriffe der AO ohne Erläuterung!

  • Steuern, § 3 (1) AO
  • steuerliche Nebenleistungen
  • Ermessen § 5 AO
  • Finanzbehörden $ 6 AO

weitere steuerliche Begriffe:

  • Steuergeheimnis § 30 AO
  • Steuerpflichtiger § 33 AO
  • wirtschaftliches Eigentum § 39 (2) AO
  • Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit § 42 AO

Nenne die steuerlichen Nebenleistungen der AO mit der dazugehörigen Norm!

  • Verspätungszuschlag § 152 AO
  • Säumniszuschlag § 240 AO
  • Zinsen §§ 233 - 239 AO

Was ist bei § 152 AO zu beachten?

Wann ist davon abzusehen?

Verspätungszuschlag kommt zu Geltung, wenn eine verspätete Abgabe erfolgt, z.B.

  • Steuererklärungen: gesetzliche Frist § 149 (2) AO bis zu 5 Monate des Folgejahres, 12 Monate wenn man vertreten wird
  • Voranmeldung (USt, LSt): gesetzl. Frist § 18 (1) UStG 10. des Folgemonats; LSt-Anmeldung § 41a EStG 10. Folgemonats

=>Folge man muss bis zu 10% der Steuer zahlen maximal jedoch 25.000 €

Nicht anwenden, wenn z.B. erst zwei Wochen verspätet oder zum ersten Mal eine Versäumnis stattfindet.

Auch bei Erstattungen ist der Verspätungszuschlag möglich.

 

Erläutere den § 240 AO ausführlich! WAs wird dort behandelt?

Säumniszuschlag:

  • dieser erfolgt bei verspäteter Zahlung
  • der Steuerbetrag wird auf 50 € abgerundet und ein 1% von jedem angefangen Monat wird von diesen ermittelt
  • so gilt z.B. wenn 4 Monate über der Frist, dann 4 % vom abgerundeten Steuerbetrag

Was gibt es für Besonderheiten, wie man seine Schuld begleichen kann, das bedeutet, welche Zahlungsmöglichkeiten hat der Steuerpflichtige?

§ 224 (2) AO

  • Scheckeingang FA + 3 Tage = Zahlungseingang
  • Überweisung = Kontoeingang beim FA, sowie die beachtete Zahlungsschonfrist § 240 (3) AO 3-Tages-Schonfrist
  • Einzugsermächtigung

Was verbindet die §§ 233 bis 239 AO? Was ist dort normiert?

Zinsen:

  • diese enstehen, wenn die Steuer zu spät gezahlt wird
  • hier gilt jeder VOLLE Monat im Zinszeitraum
  • es existiert die Anlaufhemmung § 233a (2) S. 1 AO = 15 Monate (bedeutet, wenn z.B. ESt 2008 erst nach dem 31.3.2010 abgegeben wird)
  • Zinszeitraum beginnt wenn die Anlaufhemmung abgelaufen ist z.B. ESt 2008 am 01.04.2010
  • es werden je 0,5% pro vollen Monat gezählt

Was bedeutet "Ermessen"?

§ 5 AO beinhaltet das Ermessen:

hierbei ist zu sagen, dass die ganzen Leistungen im Ermessen des Bearbeiters gewählt werde, das heißt es existiert ein "Spielraum" wobei immer "kann" benutzt werden kann, z.B.

  • Verspätungszuschlag § 152 AO
  • Stundungsantrag § 222 AO
  • Steuererlassantrag § 227 AO

Was hat es mit § 6 AO auf sich? Gehe dabei auf den Aufbau der Finanzamtes ein!

  1. Oberste Behörde (Bundesfinanzministerium=BMF)
  2. Obere Behörde Landesfinanzministerium=LdF)
  3. Mittelbehörden (OBerfinanzdirektorium)
  4. örtliche Behörden = Finanzämter

Aufbau des Finanzamtes

  • Veranlagungsstelle
  • Lohnstseuerstelle
  • Betriebsprüfung
  • Finanzkasse
  • Vollstreckungsstelle

Wo ist die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter geregelt?

§§ 17 ff. AO

  • § 18 AO: gesonderte Feststellung->wo Geschäftsführung den Sitz hat (B-FA)
  • § 19 AO: Einkommensteuer ->Wohnsitz-FA
  • § 20 AO: Körperschaftsteuer ->Geschäftsleiitung
  • § 21 AO: Umsatzsteuer ->B-FA
  • § 22 AO: Gewerbesteuer und Grundsteuer (Realsteuer) ->B-FA und Lage-FA

Wie ist die grobe Übersicht in der AO?

  1. Teil: steuerliche Begriffe, Aufbau der Finanzverwaltung, örtliche Zuständigkeit
  2. Teil: Steuerermittlungs- und Festsetzungsverfahren §§ 78 - 217 AO
  3. Teil: Steuererhebungsverfahren, §§ 218 ff. AO bei Zahlung, bei Nichtzahlung, Vollstreckung §§ 249 ff AO

sowie Rechtsbehelfsverfahren §§ 347 ff. AO;

das Steuerstrafrecht §§ 369 ff. AO

§ 85 AO

§ 85 AO Besteuerungsgrundsätze

= es wird vorausgesetzt, dass alle gleichartigen Sachverhalte gleichbehandelt werden

Erläutere den Verwaltungsakt!

  • §§ 118 ff. AO
  • Verwaltungsakt § 118 AO, insbesondere STeuerbescheid § 155 AO
  • wirksame Bekannthabe § 122 AO i.V. AEAO zu § 122
  • §118 AO: jede Regelung eines Einzelfalles
  • §119 AO: muss inhaltlich hinreichend, schriftlich, elektronisch erfolgen
  • §155 AO: Steuern werden durch StB festgesetzt, dieser muss nach § 122 AO ein Verwaltungsakt darstellen

 

Gehe auf § 122 AO genauer ein!

§ 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

  • (2): durch die Post 3-TAge-Zugangsvermutung
  • (4): öffentliche Bekanntgabe durch Aushang
  • (5): förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde

§ 355 AO beinhaltet die Einspruchsfrist, die einen Monat nach Bekanntgabe zählt

BEACHT: § 108 (3) AO, wenn es auf einen Sonntag fällt, wird es verschoben

Nenne die steuerlichen Verjährungsfristen!

Steuerfestsetzungsfrist § 169 AO

  • Nr. 2: 4 Jahre
  • 5 Jahre bei Steuerordnungswidrigkeiten, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre

FF beginnt mit Ablauf des Kalendejahres, wo Steuer entsteht

Anlaufhemmung für Abgabejahr der STeuererklärung § 170 (2) AO

z.B: StE 2006, Abgabe in 2007 => Abgabejahr zählt nicht, das bedeutet die Festsetzungsfrist beginnt damit ab 01.01.2009

Beachte: wenn noch keine StE abgegeben worden ist, gilt die Anlaufhemmung 3 Jahre (§ 170 (2) Nr. 1 AO), demzufolge 01.01.07 - 31.12.09, die Festsetzungsfrist gilt dann 01.01.10 - 31.12.13

 

Zahlungsfrist § 228 AO = 5 Jahre

Wie kann das Steuergeheimnis verletzt werden? Wer sind die Amtsträger und wo ist das normiert?

  1. wenn Amtsträger lt. §§ 30 (1), 7 AO (Beamte, Richter)
  2. unbefugtes Offenbaren
  3. geschützte Daten abrufen ohne Genehmigung

Wo ist die steuerliche Handlungsfähigkeit eines natürlichen  Menschen normiert und ab wann gilt das?

§ 79 (1) AO

  1. bei Geschäftsfähigkeit (ab 18 Jahre)
  2. beschränkte Geschäftsfähigkeit, wenn durch BGB erlaubt
  3. juristische Personen, Vereinigungen

Wer ist bei einer juristischen Person handlungsfähig und wo ist das normiert?

§ 79 (1) Nr. 3AO

  • Verein = Vorstand
  • GmbH = Geschäftsführer
  • AG = Vorstand

 

Wo sind die Mitwirkungspflichten von Beteiligten geregelt und für was ist das der Fall?

  • § 149 AO: Steuererklärungspflicht
  • § 93 AO: Auskunftspflicht
  • § 97 AO: Urkundenvorlagenpflicht
  • § 140, 141 AO: Buchführungspflicht

Was beinhaltete § 155 AO?

  • Festsetzung von STeuern durch Bescheide
  • Freistellungsbescheid
  • Ablehnungsbescheid

Was erfolgt durch eine Stundung und was sind die Voraussetzungen?

Fälligkeit auf Anspruch eines Steuerverhältnis wird ganz oder teilweise herausgeschoben

§ 222 AO

  • Antrag

Was ist beim Verwaltungsakt zu beachten?

  • §§ 118, 122 AO i.V. mit AEAO 122
  • Zustellformen müssen angeschaut werden
  • falsche Zustellung durch FA = es liegt keine Bekanntgabe vor
  • 3 Tage Zustellungsvermutung

Nenne den Ablauf des Steuerfestsetzungsverfahren!

  • Veranlagungsverfahren passiert durch Bearbeitung der StE
  • die StE muss vom Sachbearbeiter fertig gesetllt sein, damit sie verfügbar ist
  • Abschluss des Steuerfestsetzungsverfahren passiert durch den Steuerbescheid § 155 AO

Was ist ein Negativbescheid?

FA lehnt ab ein Bescheid zu erteilen § 155 (3) AO

Nenne wichtige §§ des Steuerfestsetzungsverfahren! (§§ 150 ff.)

  • § 155 (3) AO: mehrere Verwaltungsakte sind im Bescheidausdruck mgl.; mehrere Steuerschuldner schulden Steuer = Gesamtschuldner
  • § 157 AO: fehlt Rechtsbehelfsbelehrung hat man anstatt einen Monat ein Jahr Zeit Einspruch zu erheben
  • § 158 AO: sachliche Richtigkeit muss vorliegen
  • § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen = auch ohne StE kann Steuer festgesetzt werden durch Schätzung
  • § 164 AO: Vorbehalt der Nachprüfung = es existiert eine nicht endgültige Steuerfestsetzung

Erläutere § 164 AO!

Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung = nichtendgültige Steuerfestsetzung mit Zusatz im Bescheid

  • Steuerbescheid ohne Zusatz: endgültige Steuerfestsetzung
  • Steuerbescheid mit Zusatz: Vrobehalt der Nachprüfung = Gesamtfallvorläufigkeit (gesamter Bescheid); Teilweise-Vorläufigkeit =Gründe-Themenaufzählung

 

Wenn Fragen bzgl. der Nachprüfung geklärt sind, wird der Bescheid endgültig festgesetzt.

§ 164 (4) AO: Festsetzungfrist siehe § 169 AO (z.B. 4 Jahre)

Was ist das Steuerfestsetzungsverfahren und wo ist dieses hauptsächlich normiert?

§ 179 ff. AO sind dabei entscheidet

  • § 181 AO regelt die Verfahrensvorschriften (gleiche Bedingungen wie bei der Steuerfestsetzung)
  • § 182 (1) AO der Folgebescheid ist bindend
  • § 184 AO der Steuermessbetragbescheid ist die Grundlage für die GewSt und GrSt
  • § 179 AO Feststellung allgmein: erfolgen gesondert, es kann sich an mehrere Beteiligte richten und ist dann gesondert und einheitlich; bei unterbliebenden Fakten muss ein Ergänzungsbescheid vorgenommen werden

Wie kann eine Bescheidänderung lt. AO vorgenommen werden? Nenne die dazugehörigen Normen!

  • § 129 AO: offenbare Unrichtigkeit der Finanzbehörde (z.B. Tipp- oder Rechenfehler)
  • § 172 AO: Rechtsfehler der Finanzbehörde (durch Rechtsirrtümer => § 172 (1) Nr. 2a AO dort muss eine Zustimmung des Steuerpflichtigen erfolgen auf höhere Festsetzung; außerdem muss der Steuerpflichtige bei selbst Erkennung einen Antrag stellen egal ob zu seinen Gunsten oder Ungunsten)
  • § 173 AO: neue Tatsachen
  • § 175 AO: Folgebescheidänderung u.a.
  • § 176 AO: Vertrauensschutz (Stpfl. können rückwirkend nicht schlechter gestellt werden)

Gehe auf das Beispiel ein:

StBescheid von der ESt 2007 geht am 17.04.2012 zur Post mit einer Nachzahlung von 1.500 €. Der Bescheid ist endgültig, was nun?

  1. Einspruch: 3-Tage-Frist 18.04. - 20.04. => Einspruch kann also vom 21.04. - 20.05. eingelegt werden. Beachte: der 20.05. ist ein Sonntag, § 108 (3) AO greift, somit kann man bis zum 21.05. um 23:59 Uhr Einspruch einlegen
  2. Abgabe in 2008, Festsetzungsfrist beginnt und endet am 01.01.2009 - 31.12.2012 (§§ 169, 170)
  3. Nachzahlungszinsen für Zinszahlungszeitraum: =>Anlaufhemmung § 233a (2) beträgt 15 Monate vom 01.01.2008 - 31.03.2009; es wird daher der Zeitraum vom 01.04.2009 bis 20.04.2012 für alle vollen Monate gewertet

2009 = 9 Monate; 2010 und 2011 = 24 Monate; 2012 = 3 Monate =>insgesamt betragen die Monate 36 und werden je zu 0,5% bemessen = 18% von 1.500 € = Zinsen i.H.v. 270 €

Einspruch kann einlegt werden, da die Bearbeitungsdauer solange gedauert hat seitens des Finanzamtes, somit können die Zinsen aufgehoben werden.

Was sind Steuern und was Realsteuern?

§ 3 (1) AO

->öffentlich-rechtliche Abgaben ohne direkte Gegenleistung

 

Realsteuer: § 3 (2) AO sind Grundsteuer und Gewerbesteuer

Nenne die Besonderheiten der Zahlungsarten!

§ 224 AO

->Nr. 1 Scheckeingang, Finanzamt + 3 Tage =Zahlungseingang

->Nr. 2 Überweisung =Eingang Konto des Finanzamtes, sowie Zahlungsschonfrist § 240 (3) von 3-Tage-Zahlungsschonfrist

->Nr. 3 Einzugsermächtigung

Wozu braucht man die Steuernummer?

->Steuererklärungen

->Antrag Fristverlängerung

->Voranmeldung USt insb. für Selbständige

Was beschreibt das Steuervermittlungsverfahren und was das Steuerfestsetzungsverfahren?

->Steuervermittlungsverfahren: Besteuerungs-grundsätze, § 85 AO = Gleichbehandlung aller gleichartiger Sachverhalte

 

->Steuerfestsetzungsverfahren: Verwaltungsakt § 118 insb. Steuerbescheide (§§ 155 ff) mit wirk-samer Bekanntgabe § 122 i.V. AEAO zu § 122

Erläutere wichtige Fakten des § 122 AO!

Wirksame Bekanntgabe

->§ 122 (2): durch die Post als normaler Brief = 3-Tage-Zugangsvermutung

->§ 122 (4): als öffentliche Bekanntgabe durch Aushang nach zwei Wochen

->§ 122 (5): als förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde

Nenne die steuerlichen Verjährungsfristen!

->Steuerfestsetzungsfristen § 169 AO (2)

  • Nr. 2: 4 Jahre (ohne Steuerstraftat) bzw. – 5 Jahre bei Steuerordnungswidrig-keiten; - 10 Jahre bei Steuerhinterziehung i.V. § 170 AO (2) Anlaufhemmung für das Abgabejahr der Steuererklärung

->Zahlungsverjährungsfrist § 228 AO 5 Jahre

§ 108 AO!

->wenn der Abgabetermin ein Samstag (07.12.2013) wäre, dann muss § 108 (3) AO beachtet werden, somit fällt der Termin auf den kommenden Montag (09.12.2013)

->also Sonnabende, Sonntag und Feiertrage werden dabei gleichbehandelt, bei diesen Tagen wird der nachfolgende Werktag als neuer Termin gesehen, wo die Abgabe zu erfolgen hat

§ 149 (2) AO!

Abgabe der Steuererklärung

-> bis zu 5 Monate des Folgejahres;

->12 Monate, wenn man steuerlich vertreten wird

§ 18 (1) UStG

USt-Voranmeldung Abgabe

->gesetzliche Frist ist der 10. des Folgemonats

§ 41a EStG

LSt-Anmeldung

-> gesetzl. Frist 10. des Folgemonats

§ 233 a (2) S.1 AO

Anlaufhemmung für die Zinsen

->15 Monate dauert diese, das bedeutet, wenn StE 2008 nach 31.03.2010, beginnt der Zinslauf

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