Sonstiges


Sandra Pistor
Diese Lernkarten behandeln auf universitärem Niveau die steuerlichen Aspekte von Unternehmensumwandlungen und Verschmelzungen. Sie konzentrieren sich auf die Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), die Berechnung von Gewerbesteuer und Einkommensteuer sowie die Behandlung von Gewinnen und Verlusten. Besonders relevant sind Themen wie die Gesamtrechtsnachfolge, die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags und die Auswirkungen auf Gesellschafter. Diese Karteikarten sind ideal für Studierende und Praktiker in der Betriebswirtschaftslehre, die sich mit steuerlichen Fragen bei Unternehmensumstrukturierungen auseinandersetzen.
Karten
18
Lernende
1
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
26.01.2014 / 28.01.2014

Lernkarten

Wann sollte man Verwaltungskosten ansetzen und wann nicht?

in der HB die Verwaltungskosten unberücksichtigt lassen, weil damit ja die HK niedriger sind und somit auch die Abschreibung niedriger ausfällt =>höherer Gewinn erfolgt

Und im Steuerrecht diese ansetzen, weil dadurch die AfA höher ist und somit der Gewinn geschmälert wird

Unterschied zwischen Sonder- und Ergänzungsbilanzen!

Sonderbetriebsvermögen beinhaltet Vermögensgegenstände, die NICHT dem Gesamthandsvermögen zuzuordnen sind.

Ergänzungsbilanzen beinhalten Wertkorrekturen von Vermögensgegenständen aus der Gesamthandsbilanz

Teileinkünfteverfahren!

Da die Einnahmen aus KapGes schon besteuert wurden und du nicht die Abgeltungsteuer ansetzen kannst, wäre es „unfair“ alles nochmal zu versteuern, deshalb 40% steuerfrei

Intransitiv ...

ch hab mir das Wort übersetzt: transitiv bedeutet nach sich ziehend.

ich meine, dass KSt intransitiv ist, weil sie sozusagen nichts nach sich zieht. Wenn was aus der Gesellschaft an die natürliche Person kommt, folgt sozusagen nicht mehr viel

Steuerliche Auswirkungen bei einer Verschmelzung für die REchtsträger.

  • Überträger:
    • Erlischt mit HR-Eintrag
    • Kein Übertragungsgewinn
    • Bis Eintragung bleibt die Gesellschaft Unternehmer
    • Antrag auf BW-Übertragung muss bis Abgabe StE gesetllt werden lt. § 3(2) S.2 UmwStG
  • Übernehmer:
    • Anmeldung für Überträger muss vorgenommen werden
    • § 4 (2) UmwStG wird die Gesamtrechtsnachfolge angetreten
    • Übernahmeergebnis muss ermittelt werden
    • Verluste vom Überträger gehen unter
  • Gesellschafter allgemein: Einkunfsart ändert sich bei Überträger womöglich

Streubesitzdividenden und Schachtelprivileg!

Streubesitzdividende:

  • Gewinnausschüttung aus einer Beiteiligung an einer KapG von unter 15% -> Aufgrund des Teileinkünfteverfahren sind Dividendenerträge beim Empfänger zu 40% steuerfrei, daher eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG, damit Streubesitz mit GewSt belastet wird

Schachtelprivileg:

  • Beteiligung von mehr als 15% werden von GewSt verschont, daher eine Kürzung lt. § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG
  • Schachtelbeteiligungen sind aufgrund des SChachtelprivilegs gewerbesteuerfrei

§ 33 GewStG.

Im Ausnahmefall kann man einen anderen Aufteilungsstab bei der Zerlegung nutzen, wenn z.B. die Löhne zu einen unbilligen Ergebnis führen würden.

erzielte Umsätze wär noch ein möglicher Aufteilungsschlüssel

Was ist der Ermäßigungshöchstbetrag?

§ 35 (1) S. 2 EStG

  • Summe der positiven gewerblichen Einkünfte / Summe aller positiven Einkünfte = geminderte tarifliche STeuer
  • § 20 EStG darf verrechnet werden, das heißt,w enn es da Gewinne und Verluste gibt, kann man diese miteinander verrechnen

Gehe auf das Beispiel ein:

Summe der positiven gerwerblichen Einkünfte: 280.000 €; Summe der positiven Einkünfte: 338.000 €

GewSt-Messbetrag: 8.900 €; ESt 2010 115.000 €; GewSt: 36.000 €

Ermittele die Steuerermäßigung nach § 35 EStG

Ermäßigungshöchstbetrag: 280.000 / 338.000 * 115.000 = 95.266

Ermäßigung: 3,8 * 8.900 = 33.820; tatsächlich gezahlt 36.000 €, wer dieser Betrag geringer dürfte man nur den tatsächlich gezahlten GewSt-Betrag abziehen.

Ergebnis der ESt wird gem- § 35 EStG gemindert um 33.820 € => 115.000 ./. 33.820 = 81.180

Gehe auf das Beispiel ein und nenne alle dazugehörigen §§.

OHG Sitz in Leipzig, hat zwei Gesellschafter jeweils zu 50% beteiligt. GewSt-MS für 2010 beträgt 30.000 €

Bis zum 31.03. existierte eine Filiale in Halle, die nach Magdeburg verlegt wurde ab den 01.04.

Arbeitslöhne: L = 900T; H = 100T; M = 300T

Azubis wurden beschäftigt in L, Vergütung betrug 50T; Leiharbeiter in L mit 60T und in M mit 30T vergütet

gestellter Geschäftsführer für H bzw. dann M erhielt GEhalt von 95T; und eine Grafikation für Einsatz in M von 25.000.

Berechne Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrag

lt. § 28 GewStGmuss GewSt-MB auf einzelne Gemeinden zerlegt werden, Arbeitslöhne ist der Zerlegungsmaßstab lt. § 29 GewStG

Berechnung:

  1. Arbeitslöhne insgesamt: L = 900T; H = 100T; M = 300T
  2. Personal-LEasing § 31 (3) GewStG: L = ./. 60T; M = ./. 30T
  3. Azubis § 31 (2): L = ./. 50T
  4. Grafikation § 31 (4): M = ./. 25T
  5. GEhalt § 31 (4): H = ./. 11.250; M = ./. 33.750
    • BEACHTE: er erhält 95T, die sind höher als 50T, dass bedeutet, diese werden abgezogen und es bleiben 45T übrig, diese müssen jedoch auf Halle und Magdeburg aufgeteilt werden, da er in H 3 Monate und in M 9 Monate gearbeitet hat
  6. Vergütung UNer § 31 (5): L = 25T
  7. Rundung § 29 (3): L = 815T; H = 89T; M = 211T
  8. Aufteilungsschlüssel: L = 815/115; H = 89/1115; M = 211/1115
  9. Steuermessbetraganteil: L = 21.928; H = 2.395; M = 5.677

Nenne den Unterschied zwischen Aktien und Zinsen!

Zinsen sind Entgelt für die zeitliche Überlassung von Geld.

Aktien sind verbriefte Beweise, dass man Miteigentümer ist, man bekommt  keine Zinsnen, sondern Dividenden

Für wem gilt § 12 UmwStG

wenn Körperschaft auf Körperschaft verschmilzt.

der enstandene Gewinn, dort wird Beteiligung ausgerechnet und davon 5 % von den nicht abziehbaren Aufwendungen lt. § 8b (5) KStG; dieses ist lt. § 12 UmwStG zu beachten und einzuhalten

Die Auswirkung der GEsellschafter ist dann in § 13 UmwStG geregelt

ERläutere § 3 UmwStG, was für einen Grundsatz hat er und wie kann man diesen ändern?

Grundsatz => gemeiner WErt ist anzusetzen

Auf Antrag kann auc der Buchwert oder Zeitwert angesetzt werden, wenn

  • weiterhin steuerbehaftete stille Reserven vorliegen
  • Steuerrecht in Deutschland bleibt
  • keine Gegenleistung erfolgt, es sei denn Gesellschaftsrechte

Antrag muss beim FA des übertragenden Rechtsträger mit steuerlicher Schlussbilanz gesetllt werden.

Was sagt § 4 UmwStG aus?

übertragender Rechtsträger

  • Bindungswirkung der Schlussbilanz des übertragenden RT
  • Verluste gehen unter lt. § 4 (2) S. 2 UmwStG
  • Rechtsnachfolge nach übertragengenden RT

§ 18 (3) UmwStG,

wenn der Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Aufgabe-/Veräußerungsgewinn der GewSt

Welcher § ist zu beachten, wenn PersG/EU (ESt) auf GmbH (KSt) übergeht?

§ 20 UmwStG:

  • Tatbestandmerkmal: (Einbringung eines) Betreieb, TEilbetrieb oder Mtunternehmer-Anteil muss eingebracht werden in eine Kapitalgesellschaft und dafür erhält man neue Anteile an der GmbH
  • man setzt den gemeinen Wert an, kann aber mit einen Antrag zu Buch/Zeitwerten ansetzen
  • Einbingung zur GRN => Ausgliederung; ERN => Sachgründung der GmbH

§ 22 UmwStG

  • ZEitraum von 7 Jahren dürfgen die erhaltenen Anteile nicht veräußert werden, sonst werden diese rückwirkend dem EStG zugeschrieben und versteuert als Einbringungsgewinn, das aber nur, wenn zu gemeinen WErten angesetzt worden ist

WElche §§ werden bei der Einbringung von PersG auf PersG beachtet?

§ 24 UmwStG

  • Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil der in PErsG eingebracht wird => Einbringender wird Mitunternehmer
  • es muss der gesamte BW eingebracht werden in PersG, diese werden in Rücklagen gebucht

Nenne allgemein ein paar Vor- und Nachteile von Verschmelzungen!

Vorteile:

  • übertragender RT erlischt ohne Abwicklung
  • Synergieeffekte (nur noch eine Buchhaltung, ein JA)
  • administratischer Aufwand sinkt
  • EK-Situation kann durch Aufdeckung stiller Reserven verbessert werden
  • Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge => REchte und Pflichten gehen über
  • wenn Übernehmer Grundstück schon vorher da war muss keine GrSt gezahlt werden
  • wenn der Übernehmer Verluste hat, werden diese sofort verrechnet

Nachteile

  • wenn Übertrager Verluste, dann gehen diese unter
  • wenn Übertrager Grundstück mitbringt, fällt GrSt an
  • Gewinne könnten geringer sein, wegen höherer AfA
  • bei Neugründung wären die Kosten sehr hoch

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