Umwandlung


Sandra Pistor
Diese Lernkarten behandeln die ertragsteuerlichen Aspekte von Umwandlungen und Verschmelzungen im universitären Kontext. Sie konzentrieren sich auf Themen wie Einbringungsvorschriften, Wertansätze, stillen Reserven und die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Besonders relevant sind die Behandlung von Einbringungsgewinnen, die Berechnung von Veräußerungsgewinnen und die steuerlichen Folgen für Gesellschafter und Kapitalgesellschaften. Das Lernset richtet sich an Studierende der Betriebswirtschaftslehre, die sich auf mündliche Prüfungen vorbereiten und ein tiefes Verständnis der komplexen Steuerregelungen erlangen möchten.
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Allemand
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
23.11.2013 / 04.05.2020

Flashcards

Was ist „asset deal“ und „share deal“?

->Einzelrechtsnachfolge: Verkauf des EinzelUN im Wege (Vielzahl) der Einzelrechtsnachfolge einzelne Gegenstände verkauft → Sachgesamtheit geht über

 

->Anteilsverkauf: 100% Verkauf von GmbH – Anteilen → Anteilskauf im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (alle Rechtsverhältnisse im Unternehmen komprimiert) → es ändert sich nur die Gesellschafter und nicht die Bilanz

Welche Gründe könnten Unternehmen zur Umstrukturierung haben?

->Risikoabschirmung durch Rechtsformwechsel

->Zusammenschluss von Unternehmen

->Vorbereitung für Verkauf

->Veränderung der Konzernstruktur

->Trennung von Gesellschaftern

->steuerliche Gründe (Verringerung der Steuerbelastung, Vermeidung steuerlicher Risiken)

Erläutere Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge!

EN: Singularsukzession

->man kauft einzelne Gegenstände, man erwirbt Eigentum § 433 BGB und bekommt es übereignet § 929 BGB

->Käufer tritt nicht in alle Rechte und Pflichten der Gesellschaft ein, wo er irgendwas erwirbt

 

GN: Universalsukzession

->Gesellschaft wird mit einer anderen verschmolzen; dadurch geht Vermögen der A auch mit Verbindlichkeiten auf B über; B hat alle Rechte und Pflichten wie A mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung

Was ist eine partielle Gesamtrechtsnachfolge?

->Sonderrechtsnachfolge

->A hat zwei Teilbetriebe und einer davon wird mit B verschmolzen

  • Somit geht der übertragende Teilbetrieb auf B über und ist von A ausgegliedert
  • B ist nun für Rechte und Pflichten des übernommenen Teilbetriebes zuständig
  • Jedoch nicht in die Rechte und Pflichten des anderen Teilbetriebes von A

Was beschreibt die Umwandlung, wie kann sie erfolgen?

->im Gesellschaftsrecht wird durch die Umwandlung beschrieben, die Veränderung (Umwandlung) der Rechtsform eines Rechtsträgers (z.B. OHG, GmbH …)

->die Umwandlung richtet sich nach den Umwandlungsgesetz

 

->Spaltung

->Verschmelzung

->Vermögensübertragung

->Formwechsel

Wie definiert sich Umwandlung, also was genau passiert dort und in welchen § findet man diese Beschreibung?

->§ 1 UmwG: dort werden lediglich die Vorgänge der Umw aufgezählt

 

->Übertragung von Vermögen und Schulden vom übertragenden Rechtsträger auf übernehmenden Rechtsträger

->übertragender RT kann durch Umw untergehen ohne Liquidation und übernehmender RT kann dadurch neugeschaffen werden (Neugründung)

->§ 1 (1) UmwG spricht von RT, somit werden alle Rechtseinheiten, die Träger von Rechten und Pflichten sind angesprochen u.a. auch Vereine und Stiftungen, selbst ausländische RT können umgewandelt werden

Wie ist die Umwandlung geteilt und welche wichtigen Aspekte sind dabei zu berücksichtigen?

Zivielrecht: UmwG

->Gesamtrechtsnachfolge nennt folgende Rechtsfolgen: Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Vermögensübertragung

 

Steuerrecht: UmwStG

->enthält die erstragsteuerlichen Rechtsfolgen wie z.B. übertragender und übernehmender RT, Gesellschafter und Verlustvortäge

->hier werden auch die ausländischen RT begutachtet; es ist das Ziel die Umwvorgänge steuerlich zu erleichtern

->begünstig sind ganze UN oder Teilbetriebe sowie 100% Anteile; Umw von einzelnen WG ist steuerlich nicht bgünstigt

->Behaltefristen von 5-7 Jahren sind zu beachten

Welche Arten der Verschmelzung gibt es und wo sind diese normiert?

->§ 2 Nr. 1 UmwG: Verschmelzung zur Aufnahme

->Übertragung des gesamten Vermögens von A auf einen bestehenden RT B, Gesellschaftsrechte werden gewährt und übertragender RT A wird aufgelöst

  • Verschmelzung zur Aufnahme: Übertragung des gesamten Vermögens auf einen bestehenden Rechtsträger B gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Auflösung der übertragenden Rechtsträgers A.

 

->§ 2 Nr. 2 UmwG: Verschmelzung zur Neugründung

->Übertragung des gesamten Vermögens mit Schulden von mindestens 2 RT (A und B) auf einen neuen RT C gegen Gewährung der Gesellschaftsrechte und der Auflösung von A und B

  • Verschmelzung zur Neugründung: Übertragung des gesamten Vermögens einschließlich Schulden von mindestens 2 Rechtsträgern A und B auf einen neuen Rechtsträger C gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Auflösung von übertragenden Rechtsträgern A und B.

=>bei Verschmelzung geht das gesamte Vermögen auf die Gesellschaft über, daher ist es unklug in eine EU zu wechseln bzw. zu verschmelzen, da dann auch das private Vermögen über geht)

Nenne Arten der Spaltung und gib deren Normen an!

->§ 123 (1) UmwG: Aufspaltung

->Übertragung des gesamten Vermögens auf zwei bestehende oder neue RT B und C und gleichzeitige Auflösung von Überträger A

  • Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG: Übertragung des gesamten Vermögens auf zwei bestehende oder neue Rechtsträger B und C und gleichzeitige Auflösung von übertragendem Rechtsträger A (engl. „Demerger“).

->§ 123 (2) UmwG: Abspaltung

->hierbei wird das gleiche wie bei der Aufspaltung gemacht nur bleibt der Überträger A bestehen und wird nicht aufgelöst; hier bekommen die Gesellschafter die Beteiligung nicht der RT

  • Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG: Übertragung eines Teils oder des gesamten Vermögens auf einen oder mehrere bestehende oder neue Rechtsträger B und C ohne Auflösung des übertragendem Rechtsträgers A (engl. „Spin-off“).

->§ 123 (3) UmwG: Ausgliederung

->hier wird ein Teil oder das gesamte Vermögen auf einen oder mehrere bestehende oder neue RT B und C ohne Auflösung von Überträger A übertragen; hiererhält der RT die Beteiligung nicht die Gesellschafter

  • Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG: Übertragung eines Teils oder des gesamten Vermögens auf einen oder mehrere bestehende oder neue Rechtsträger B und C ohne Auflösung von des übertragenden Rechtsträgers A (engl. „Spin-off“ oder „Out-sourcing“).

Nenne wichtige Paragraphen zu den Arten der Spaltungen, abgesehen von den § 123 UmwG!

Aufspaltung

->der Überträger muss gemäß §§ 125 i.V.m. 17 (2) UmwG eine Schlussbilanz erstellen, Teilbilanzen sind auch mgl.

->der Übernehmende RT kann die Vermögensgegenstände zu Buchwerten oder zu Zeitwerten ansetzen lt. § 24 UmwG

 

Abspaltung und Ausgliederung

->Überträger erlischt nicht, Abspaltung führt zur Erhöhung/Verminderung des Reinvermögens

->Übernehmender RT kann die VG zu Buch- oder Zeitwerten ansetzen § 24 UmwG

Erläutere den Formwechsel ausführlicher!

->ein Formwechsel ist eher unproblematisch, er ist eher ein Rechtskleid-Wechsel

->§ 202 (1) Nr. 1 UmwG hier wechselt man nur die Rechtsform ohne Vermögen zu übertragen

->Gründungsvorschriften für KapG sind zu beachten, bei Wandlung in eine KApG

->problematischer für die steuerliche Sicht werden Wechsel von Körperschaften in PersG und umgekehrt, weil dort unterschiedliche Besteuerungsregime vorherrschen

  • Körperschaft ist z.B. selbst Steuersubjekt, PersG ist nur für GewSt Steuersubjekt, für ESt und KSt Zwecke sind die Gesellschafter Steuersubjekte

Was gibt es für Umwandlungsvorgänge außerhalb des UmwG?

->Formwechsel durch Tätigkeitswechsel: GbR wird durch gewerbliche Tätigkeit zur OHG

 

->aus OHG scheiden alle Gesellschafter bis auf einer aus, dem letzten wächst das Vermögen an (Anwachsung)

Nenne vier sachliche Anwendungsbereiche des UmwStG!

->Umwandlungsfälle nach dem UmwG, jedoch nur bestimmte RT als Beteiligte des Umwvorganges

->Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines MU-Anteils in einer KapG gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen auch soweit diese nach dem UmwG erfolgt

->Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines MU-Anteils in eine PersG, auch soweit dies nach dem UmwG erfolgt

->Formwechsel einer PersG in eine KapG

Zeige anhand einer Grafik die Systematik des UmwStG!

Vermögensübertragung: von A auf B

P = PersonenGes; Kö = KörperschaftGes

 

->Kö auf P: Verschmelzung: §§ 3-10 und 18 UmwstG; Formwechsel: § 14 UmwStG; Spaltung: § 16 UmwStG

Einbringung § 24 UmwStG

->P auf P: Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes usw. „ 24 UmwStG

->P auf Kö: Einbringung eines Betriebs, TB usw. §§ 20-22 UmwStG; Formwechsel § 25 UmwStG

->Kö auf Kö: Verschmelzung §§ 11-13 und 19 UmwStG, Spaltung § 15UmwStG;

Einbringung §§ 20 – 22 UmwStG

Gehe auf das Beispiel ein.

Unternehmen A übernimmt UN B, beide haben Bilanzen zum 31.12.20.. mit BW un gemeinen Werten. Was für eine Umwandlung liegt vor und wie sieht die Übernahmebilanz aus und die zum 01.01.20..?

->Verschmelzung: da B bereits existiert, es erfolgt somit eine Aufnahme

->die Bilanz von A sieht nun wie folgt aus: es werden die BW miteinander addiert

->die Bilanz zum 01.01. berücksichtigt die gemeinen Werte, dort werden die gemeinen Werte von B mit den BW von A addiert

->im Vertrag müssen jedoch die Positionen des Stammkapitals und der Gewinnrücklage geregelt werden, wie diese verteilt werden; Bsp. Im Unterricht: GR wurde zusamm addiert, und damit die Bilanzsumme aufgeht, bekam StK den Rest

Was bedeutet intransitiv und begründe es steuerlich!

->intransitiv bedeutet, es benötigt kein Objekt, transitiv hingegen benötigt ein Objekt

->bei den Steuermodellen: OHG ist transitiv – Gewinn vor Steuer ./. GewSt (Gewinn ./. Freibetrag = Ergebnis * 3,5 % * Hebesatz) = Geinn nach Steuer, danach erfolgt die Berechnung der ESt ggf. der § 35b EStG, wenn man diese beiden abgezogen hat, rechnet man die GewStG wieder dazu und erhält somit die Steuerbelastung für das STeueobjekt (Steuerzahler)

->GmbH ist intransitiv, weil dort kein Objekt erforderlich ist; hier werden der Gewinn vor Steuer ./. KSt (15%) ./. GewSt (15%) als Steuer abgeogen und man erhält den Gewinn, anschließend wird getrennt davon die ESt für die jeweiligen Gesellschafter berechnet

Erläutere noch mal ausführlich das KSt- und das ESt-Modell!

ESt-Modell (transitiv)   KSt-Modell (intransitiv)

....

Gehe auf das Beispiel ein:

UN A spaltet sein Betrieb zu 50 % ab,  das Gebäude und die Hauptmaterialien dafür  werden ab gespaltet.

Wie geht man vor?

->man nimmt von allen Positionen die Hälfte die zum eigentlich grds. Für ein UN sind (z.B. Bank, Verb., Rückstellungen …) von den Hauptaspekten wie z.B. Gebäude und die Werkzeuge und Darlehen zum Gebäude, wird komplett in der Bilanz enthalten.

->so kann durch Bilanzsumme Aktiva, die Differenz festgestellt werden, um EK zu ermitteln

->erstellt Bilanz nach Abspaltung bzw. Sonderbilanz, wo die Werte aufgeführt werden, die vorher weggefallen sind

->bei dem EK rechnet man wieder die Differenz aus, aber diesmal füllt man das StK erstmal zur identischen Summe wie vorher auf und der Rest kommt zur Gewinnrücklage

Erläutere was passiert, wenn man eine Umwandlung so vollzieht, dass aus OHG UNer A

  1. Seinen Sohn die Anteile gibt
  2. Alle UNer austeigen bis auf einer

->Wenn z.B. A seine Anteile auf A Jr. Überträgt, bleibt fast alles gleich, ausßer der Gesellschafter

 

->wenn jedoch aus A und B OHG, A aussteigt und seine Anteile B überreicht, dann ist keine OHG mehr vorhanden, weil dafür mindestens zwei Gesellschafter erforderlich sind =>es entsteht ein Einzelunternehmen

->somit findet ein Formwechsel statt

Was besagt § 24 UmwG?

Was ist Konfusion?

->man besitzt ein Wahlrecht, ob man zu Buch- oder gemeinen Werten die Bilanz erstellt  

 

->wenn Forderungen und Verbindlichkeiten an die gleiche Person gehen, redet man von Konfusion, sie würden sich daher auflösen, wenn sich UN A, der Forderung an B hat, mit B verschmilzt, der Verbindlichkeit an A hat =>beide verschmelzen zusammen und somit existiert dieser Posten nicht mehr

Was versteht man unter „up-stream merger“?

->Tochtergesellschaft wird auf Muttergesellschaft verschmolzen

->Addierung der Positionen, für die nun alleinige M-GmbH wird eine Übernahmebilanz erstellt

->wenn M Beteiligung an T hatte, wird diese subtrahiert, sie existiert daher nicht mehr, sowie das StK der T, dass durch die Beteiligung erstanden ist

->somit kann dann die Bilanzsumme der Aktiva gebildet werden, um davon die vorhanden Passiva-Posten abzuziehen, somit erhält man das neue EK

 

Übernahmegeburt:

->Buchwert der übernommenen VG ./. BW der übern. Schulden = BW des übern. Vermögens

->BW des übern. Vermögens ./. BW der untergehenden Beteiligung = Verschmelzungsverlust/-gewinn

Erläutere den „down-stream merger“!

->Muttergesellschaft wird auf die Tochtergesellschaft verschmolzen

->man addiert alle Positionen, die Beteiligung entfällt und das neue Kapital kann anhand der Differenz ausgerechnet

 

Bsp.: Beteiligung

 

Übernahmegeburt:

->BW der übern. VG (sind alle auf der Aktiva stehenden bzw. AV und Beteiligung) ./. BW der übern. Schulden (=FK) =BW des übern. Vermögen

->BW des übern. Vermögen ./. BW der gewährten Gegenleistung = Verschmelzungsgewinn/-verlust

Wie berechnet man die Beteiligung von Unternehmen, die durch einander umgewandelt worden sind?

Wert des A-UN

->Buchwert (=Aktiva ./. Schulden oder einfacher EK) + stille Reserven = Unternehmenswert

 

Wert des B-Uns

->Buchwert + stille Reserven = Unternehmenswert

 

=>Summe der UNs-Werte

Beteiligung jeweils:

UNswert (A oder B) / Summe der UNs-Wert

 

->Kapital von A wird dann z.B. wie folgt berechnet:

Man nimmt das alte EK von A(350 €)  und die Beteiligung von A (30%) => 350*100 / 30% = 1.167 €, somit weiß man, dass die Neuanteile 1.167 ./. 350 =817

Wie berechnet man das Umtauschverhältnis von Unternehmen, die miteinander z.B. verschmelzen!

Umtauschverhältnis:

UNs-Wert des Überträgers / UNs-Wert des Übernehmers

 

->diese Berechnung gibt den Umtauschkurs an

->dann rechnet man das Kapital des übernehmenden Rechtsträger multipliziert mit den Umtauschkurs, somit erhält man die neuen Anteile am Kapital und wenn man die alten hinzurechnet hat man das Gesamtkapital und kann damit die Verprobung machen, ob man die Beteiligung richtig ausgerechnet hat, indem man guckt, ob der gleiche Wert rauskommt, wenn man neue Anteile * 100 / Gesamtkapital rechnet

Erläutere anhand eines Zeitstrahls wie sich eine Verschmelzung auf beide Unternehmen auswirkt, nehme beliebige Zahlen. Wann ist die Löschung des Überträgers wirksam?

->31.12. Jahesende

->31.03. Erstellung JA

->31.05. Verschmelzungsvertrag beurkundet

->30.06. Anmeldung HR

->31.07. Eintragung Verschmelzung HR des übertragenden Rechtsträger

->31.08. Eintragung Verschmelzung HR des übernehmenden Rechtsträgers

 

->fristauslösendes Ereigniskann lt. § 17 UmwG die Anmeldung ins HR sein, diese soll 8 Monate zurückliegen (sozusagen am 31.10.2012 (Vorjahr)

->Löschung: am 31.08. mit Eintragung des übernehmenden RT ins HR

Was ist beim Übertragungsgewinn im UmwStG zu beachten?

angesetzter Wert der übertragenden WG

./. BW der übertragenden WG

= Übertragungsgewinn vor Steuer

./. Steuer (KSt, GwSt)

./. Soli

=Übertragungsgewinn nach Steuern

Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich bei dem übertragenden, übernehmenden Rechtsträger und den Gesellschaftern bei einer Verschmelzung?

Übertragender RT:

-> ...

 

 

Übernehmender RT:

->Übernahmeergebnis § 12 UmwStG

->Berechnung: Wert der übergangenen WG ./. BW der wegfallenden Beteiligung ./. Kosten Vermögensübertragung = Verschmelzungsgewinn/-verlust

 

Gesellschafter:

->§ 13 UmwStG

Was ist besonderes zu beachten bei dem Übernahmeergebnis?

->§ 12 (2) S. 1 UmwStG sagt aus, dass es einen steuerfreien Teil gibt

->§ 12 (2) S. 2 UmwStG sagt aus, dass vom Beteiligungsverhältnis 5 % genommen werden, diese sind gem. § 8 b KStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Was ist zu beachten, wenn man die Verschmelzung nicht zu BW sondern zu Zwischenwerten mit Aufdeckung von 800 € stillen Reserven?

->Ermittlung der Aufstockungsquote: Aufstockungsbetrag (stille Reserven die aufgedeckt werden) / stille Reserven (gesamte Menge der Reserven)

 

->Übertragungsgewinn: angesetzter Wert WG (ist das übertragende EK + Aufstockungsbetrag) ./. BW der übertragenden WG (EK des Überträgers) = ÜG vor Steuer ./. Steuern (hierbei muss beachtet werden, wenn ein Verlustvortrag gegeben ist, dann wird dieser von dem Gewinn jeweils bei jeder Steuer einzeln berücksichtigt)

->bei der Übertragungsbilanz ist ganz WICHTIG!!!

Man rechnet die Differenz zwischen BW und gem. Wert und diesen rechnet man * der Aufstockungsquote; dieser Wert addiert man zu den BW hinzu und hat den neuen Wert, den man in die Übertragungsbilanz eintragen kann

Gehe auf die Grunderwerbsteuer ein!

->Landessteuer: Etragshoheit beim Land

--Gesetzgebungshoheit – grds. Bund – Steuersatz wird vom Bundesland bestimmt

->der Kaufvertrag ist maßgebend, er entsteht durch ein obligatorisches Rechtsgeschäft (Hauptleistung wird vereinbart); durch das Erfüllunggeschäft (Eigentumsübertragung) wird das Grundstück ins Grundbuch eingetragen

->Es gibt ein Lastenwechsel, man erhält den Nutzen, aber auch die Lasten

->lt. § 4 Nr. 9a UStG ist der Verkauf von Grundstücken ust-befreit: Optionsrecht nach § 9 UStG möglich

Gehe auf den Treuhandsvertrag ein, wo ist dieser normiert?

->§ 1 (2) GrEStG: dort wird im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung ein Vertrag abgeschlossen

 

->ThV wird mit Treuhänder A und Treugeber B stattfinden

->A hat Ansprüche ggü. B (Ersatz aller Aufwendungen)

->B hat Ansprüche ggü. A (Herausgabe der Sache)

->A erwirbt für B das Grundstück, somit erwirbt er zivilrechtliches Eigentum und B das wirtschaftliche Eigentum

Wo ist das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum im GrEStG normiert?

Wie wird Treuhandsvertrag aufgehoben?

ZV Eigentum

->§ 1 (1) Nr. 1 GrEStG (Erwerber Treuhänder)

 

Wirtschaftliche E.

->§ 1 (2) GrEStG (Erwerber Treugeber)

->ESt richtet sich nach wirtschaftlichen E. § 39 AO

 

->Um den Treuhandsvertrag aufzulösen, muss das zivilrechtliche Eigentum vom Treuhänder auf den Treugeber übertragen werden

->somit hat dann Treugeber wirtschaftliche UND zivilrechtliche Eigentum

Gehe auf das Beispiel ein:

A kauft Grundstück für Kaufpreis von 500.000 €. Bei der Auflösung des Treuhandsvertrages beträgt der Verkehrswert 750.000 €!

->GrESt für A (Treuhänder) beträgt, da beim Kauf die Bemessungsgrundlage bei 500.000 € lag, 25. 000 € (500.000 * 5%)

->GrESt für B (Treugeber) bei Kauf durch BMG 500.000 = 25.000 €

->bei der Auflösung des ThV wird lt. § 1 (1) Nr. 2 oder 3 GrEStG die BMG verändert, da § 8 (2) Nr. 1 GrEStG greift, ist der Verkehrswert anzusetzen, dementsprechend ist die BMG 750.000 , dann werden lt. § 1 (6) GrEStG die 500.000 angerechnet. Somit verbleiben 250.000 € und davon sind 5% 12.500, die als GrESt angesetzt werden

Wie ist der Wechsel im Personenstand mit dem GrEStG zu vereinbaren?

->§ 1 (2a) GrEStG: wenn innerhalb von 5 Jahren 95% der Anteile verkauft werden an komplett andere Gesellschafter (Bsp. A, B, C GmbH veräußern B und C ihre Anteile, die zusammen 95% betragen an D und E, somit entsteht Grundsteuer)

->wenn jedoch A die Anteile von B und C kauft, entsteht eine Anwachsung gemäß § 1 (1) Nr. 3

 

->Anteilsvereinigung ist entstanden § 1 (3) GrEStG, wenn 95% der Anteile an Gesellschaft auf einen Gesellschafter vereinigt werden (Bsp. B und C verkaufen Anteile an D

Was ist das besondere an der OHG im GrEStG?

->lt. § 5 (1) GrEStG ist die OHG Grundsteuer befreit, dass heißt Gesellschafter sollten probieren, ihr Grundstück auf die OHG zu übertragen, wenn dann derjenige nämlich an der Gesellschaft beteiligt ist, fällt die Grundsteuer weg

 

->§ 5 (2) GrEStG sagt aus, wenn A zum Beispiel Alleineigentümer des Grundstücks ist, so kann eine Befreiung erfolgen

Gehe auf die Beispiele ein:

  1. Verkauf Grundstück von A+B OHG an A+B GbR
  2. A+B OHG verkaufen Grundstück an A+B zu je 50%

a)

->50% sind steuerbefreit gemäß § 6 (3) GrEStG

 

b)

->100% Befreiung gem. § 6 (1) GrEStG

 

Abgewandelt: Bettina kauft Grundstück allein von OHG

->zu 50% befreit gem. § 6 (2) GrEStG

Welche Befreiungen von der Grunderwerbsteuer gibt es?

->§ 1 (1) Nr. 3 GrEStG ist Grundsteuer zu zahlen, außer in § 6a GrEStG greift ein:

 

  • Umwandlung lt. UmwG
  • Beteiligung von A und B muss bereits 5 Jahre bestehen
  • Beteiligung von B muss nach Verschmelzung 5 Jahre weiter bestehen

Wie gehst du vor, wenn du eine Verschmelzungsbilanz erstellen sollst und dort BW und gem. Werte gegeben sind und die Aufstockungsquote 20% beträgt und die Grundsteuer 5 %?

Part 1

->Berechnung der allgemeinen Posten ohne Aufstockung und ohne Grunsteuer =>wo gemeiner Wert und BW identisch (keine Aufstockung) und kein Gebäude vorliegt (keine Grundsteuer): dort werden die BW von Überträger und Übernehmer addiert

->wenn es sich um ein Gebäude handelt und Aufstockung mit aktiv wird: BW beträgt z.B. 1.500 und gemeiner Wert 2.000. bei dem Überträger und beim Übernehmer ist der BW 500; man rechnet wie folgt: alter BW ÜT und ÜN 1.500 + 500, dann rechnet man den Aufstockungsbetrag aus, man nimmt die Differenz beim Überträger (2.000 ./. 1.500 = 500 * 20% = 100), diesen Betrag addiert man zu den BW und dann muss die Grundsteuer noch berechnet werden

->Grundsteuer: man nimmt den gemeinen Wert und rechnet da 5% aus, das wäre 2.000 *5 % = 100, das bedeutet der endgültige Wert bei dem Gebäude wäre: 1.500 + 500 + 100 + 100 = 2.200

Wie gehst du vor, wenn du eine Verschmelzungsbilanz erstellen sollst und dort BW und gem. Werte gegeben sind und die Aufstockungsquote 20% beträgt und die Grundsteuer 5 %?

Part 2

(hierkommt die Passivseite)

->hier rechnest du genauso, aber eigentlich werden hier die BW mit gemeinen Werten übereinstimmt, so musst du nur die BW addieren

->beachte, dass du bei den Rückstellungen die Grundsteuer mit hinzunehmen musst

->beim Kapital nimmst du das Stammkapital vom Übernehmer und nimmst den neuen Anteil (der anhand des Umtauschverhältnis ausgerechnet wurde) des Überträgers und addierst diese

->bei der Gewinnrücklage werden auch wieder die BW addiert

->beachte: zu den Gewinnrücklagen kannst werden die 800 € (Aufstockungsbetrag insgesamt) und die Differenz zur Bilanzsumme aufgelistet

Gehe auf die Abschreibung bei der Aufstockung ein!

->BW vom 01.01. 1.000.000

->Aufstockungsbetrag (AB) 500.000

AK ursprünglich 2.000.000 => AfA-Satz liegt bei 3%

Somit rechnet man 2 Mio * 3% = 60.000

->die neue BMG für die AfA schließt aber den AB mit ein, somit rechnet man 2,5 Mio * 3% = 75.000

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