Block 2: Milde Kausalhaftungen
Haftpflichtrecht I VBV René Beck
Haftpflichtrecht I VBV René Beck
Kartei Details
Karten | 24 |
---|---|
Lernende | 119 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.10.2015 / 10.05.2025 |
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Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Urteilsunfähiger OR 54
Schaden durch eine urteilsunfähige Person aus eigenem, widerrechtlichen Handeln, welches nach objektiven Gesichtspunkten als Verschulden bewertet werden müsse.
Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Familienhaupt ZGB 333
Schädigendes Verhalten eines aufsichtsbedürftigen Hausgenossen und zusätzlich fehlender Beweis der gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung durch das Familienhaupt.
Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Tierhalter OR 56
Schaden durch eigenständiges Verhalten des Tiers und zusätzlich fehlender Beweis der gebotenen Sorgfalt in der Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres durch den Tierhalter.
Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Geschäftsherr OR 55
Schädigendes Verhalten einer Hilfsperson des Geschäftsherrn im Rahmen einer geschäftlichen Verrichtung und zusätzlich fehlender Beweis der gebotenen Sorgfalt des Geschäftsherrn.
Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Werkeigentümer OR 58
Schädigung infolge fehlerhafter Anlage bzw. Herstellung oder mangelhaften Unterhalts eines Werks (Werkmangel).
Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Grundeigentümer ZGB 679
Eingetretener oder drohender Schaden infolge Überschreitung der sich aus dem Grundeigentum ergebenden Nutzungsrechte.
Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Strahlenschutz StSG 39
Verwirklichung der spezifischen Gefahr durch ionisierende Strahlen aus dem Betrieb von entsprechenden Einrichtungen oder der Ausübung von diesbezüglichen Tätigkeiten bei fehlendem Sorgfaltsbeweis.
Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Anbieter von Zertifizierungsdiensten ZertES16
Schaden des Signaturschlüsselinhabers oder einer Drittperson, die sich auf ein gültiges, qualifiziertes Zertifikat verlassen haben, und fehlender Entschlastungsbeweise des Zertifizierungsdiensteanbieters.
Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Anerkennungsstelle für Zertifizierungsdiensteanbieter ZertES 17
Schaden des Signaturschlüsselinhabers oder einer Drittperson, die sich auf ein gültiges, qualifiziertes Zertifikat verlassen haben und fehlender Entlastungsbeweis der Anerkennungsstelle.
Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Signaturschlüsselinhaber OR 59a
Schäden von Drittpersonen, die diese erleiden, weil sie sich auf das gültige, qualifizierte Zertifikat eines anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieters verlassen haben und der Signaturschlüsselinhaber die Voraussetzungen für die Entlastung nicht beizubringen vermag.
Haftungsbegründender Tatbestand der milden Kausalhaftung
Produktehaftpflicht PrHG
Haftpflicht des Herstellers für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Sachen durch das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts.
Haftung des Urteilsunfähigen OR 54 / Billigkeitshaftung im Überblick
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Dauernde Urteilsunfähigkeit
3. Vorübergehende selbst verschuldete Urteilsunfähigkeit
4. Vorübergehende unverschuldete Urteilsunfähigkeit
1. Schaden durch eine urteilsunfähige Person aus eigenem widerrechtlichen Handeln, welches nach objektiven Gesichtspunkten als Verschulden bewertet werden müsste.
2. Ersatzfplicht nach Ermessen des Richters gemämss OR 54 Absatz 1; Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen.
3. Volle Haftung gemäss OR 54 Absatz 2; Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
4. Ersatzpflicht nach Ermessen des Richts germäss OR 54 Absatz 1.
Haftung des Familienhaupts
1. Haftungsbegründeter Tatbestand
2. Familienhaupt
3. Hilfspersonen
4. Hausgenossen
5. Aufsichtsbedürftige Hausgenossen im Sinne der Familienhaupthaftung
6. Sorgfaltsbeweis / Haftungsbefreiung
1. Schädigendes Verhalten eines aufsichtsbedürftigen Hausgenossen und zusätzlich fehlender Beweis der gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung durch das Familienhaupt.
2. Person, welche die Hausgewalt ausübt (i.d.R. die Eltern)
3. Für das Fehlverhalten beigezogener Hilfspersonen hat das Familienhaupt wie für eigenes einzustehen. (Bsp. Nanny)
4. Die mit dem Familienhaupt in Hausgemeinschaft lebenden, mit diesem durch ein Subordinationsverhältnis verbundenen Person.
5. Als aufsichtsbedürftig und für die Familienhaupthaftung bedeutsam gelten folgende Hausgenossen; Unmündige, Entmündigte, Geistesschwache und Geisteskranke
6. Bei nachgewiesener Beachtung der gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung der aufsichtsbedürftigen Hausgenossen kann sich das Familinehaupt von der Haftpflicht befreien. Ein Haftungsausschluss erfolgt ferner, sofern der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.
Haftung des Tierhalters
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Tierhalter
3. Hilfspersonen
4. Verhalten des Tieres
5. Sorgfaltsbeweis / Haftungsbefreiung
1. Schaden durch eigenständiges Verhalten des Tiers und zusätzlich fehlender Beweis der gebotenen Sorgfalt in der Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tiers durch den Tierhalter.
2. Als Tierhalter gilt jene Person, welche die Herrschaft über ein Tier hat und im Rahmen einer vorhandenen Beziehung zum Tier diese auch ausüben kann.
3. Für das Fehlverhalten beigezogener Hilfspersonen hat der Tierhalter wie für eigenes einzustehen.
4. Das Tier muss den Schaden aus eigenem Antrieb angerichtet haben.
5. Bei nachgewiesener Beachtung der gebotenen Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tiers kann sich der Tierhalter von der Haftpflicht befreien. Ein Haftungsausschluss folgt ferner, sofern der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.
Haftung des Geschäftsherrn
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Geschäftsherr
3. Hilfspersonen
4. Sorgfaltsbeweis / Haftungsbefreiung
1. Schädigendes Verhalten einer Hilfsperson des Geschäftsherrn im Rahmen einer geschäftlichen Verrichtung und zusätzlich fehlender Beweis der gebotenen Sorgfalt des Geschäftsherrn.
2. Natürliche oder juristische Person, die eine Geschäftsbesorgung durch eine Hilfsperson ausüben lässt. Bei der Ausmietung von Arbeitskräften gilt der Mieter als Geschäftsherr.
3. Personen, die in einem Subordinationsverhältnis zum Geschäftsherrn stehen. Nicht als Hilfspersonen im Sinne der Geschäftsherrenhaftung gelten selbständige Unternehmer oder Organe von juristischen Personen.
4. Bei nachgewiesener Beachtung der gebotenen Sorgfalt in Bezug auf; die Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfspersonen, Ausrüstung mit richtigem Werkzeug und Material, zweckmässige Organisation des Betriebs kann sich der Geschäftsherr von der Haftpflicht befreien. Ein Haftungsausschluss erfolgt ferner, sofern der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.
Haftung des Werkeigentümers - Eigentumsverhältnisse und Haftungszuordnung
1. Gesamteigentum
2. Miteigentum
3. Stockwerkeigentum bei einem Werkmangel an im Sonderrecht stehenden Räumlichkeiten
4. Stockwerkeigentum bei einem Werkmangel an Gemeinschaftsteilen
1. Solidarische Haftung für den gesamten Schaden.
2. Solidarische Haftung für den gesamten Schaden.
3. Alleinige Haftung der betreffenden Stockwerkeigentümergemeinschaft
4. Ausschliessliche Haftung der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Haftung des Werkeigentümers
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Haftungssubjekt
3. Begriff des Werkes
4. Begriff des Werkmangels
5. Beweislast
6. Haftungsbefreiung
1. Schädigung infolge fehlerhafter Anlage bzw. Herstellung oder mangelhaftem Unterhalt eines Werkes (Werkmangel).
2. Haftpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des Werks zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. OR 58 gilt auch für Werke des Gemeinwesens. Der Werkeigentümer ist auch dann haftpflichtig, wenn der Werkmangel durch Dritte zBsp. Mieter, Pächter oder Hanwerker herbeigeführt wurde und ihn selbst kein Verschulden trifft.
3. Gebäude oder andere stabile, künstlich hergestellte, bauliche oder technische Anlagen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt verbunden sind.
4. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die Sicherheit bietet, die man von ihm erwarten kann, insbesondere wenn es beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Zu berücksichtigen sind die Selbstverantwortung der Benützer sowie die Angemessenheit und Zumutbarkeit von Massnahmen zur Gefahrabwendung. Der Schadenseintritt muss zudem sowohl voraussehbar als auch zeitlich und technisch vermeidbar sein. Für die Beurteilung eines Werkmangels sind objektive Gesichtspunkte massgebend.
5. Die Beweislast für das Vorliegen eines Werkmangels hat derjenige zu tragen, welcher aus OR 58 Ansprüche ableitet, d.h. der Geschädigte.
6. Ein Haftungsausschluss kommt in Betracht bei höherer Gewalt sowie bei Vorliegen eines Selbst- oder Drittverschuldens, sofern diese die Intensität eines Unterbrechungsgrundes erreichen. Eine Haftung des Werkeigentümers entfällt ferner, bei fehlender Kausalität.
Haftung des Grundeigentümers
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Haftungssubjekt
3. Aktivlegitimierter
4. Haftungsbefreiung
1. Eingetretener oder drohender Schaden infolge Überschreitung der sich aus dem Grundeigentum ergebenden Nutzungsrechte.
2. Haftpflichtig im Sinne von ZGB 679 ist grundsätzlich der Grundeigentümer, der sein Eigentumsrecht überschreitet. Vorbehältlich des öffentlichen Enteignungsrecht kann ZGB 679 auch für das Gemeinwesen als anwendbar erklärt werden. Weitere Personen können gestützt auf ZGB 679 passivlegitimiert sein Bsp. Inhaber beschränkter dinglicher Rechte wie beispielsweise das Baurecht. Der Grundeigentümer ist auch dann haftpflichtig, wenn die Überschreitung der Eigentumsrechte durch Hilfspersonen herbeigeführt wurde und ihn selbst kein Verschulden trifft.
3. Jeder Eigentümer oder auch nur Besitzer eines Grundstücks, der von den Einwirkungen betroffen ist Bsp. Nachbar.
4. Der Grundeigentümer haftet nicht für ausschliesslich durch Naturereignisse verursachte Schäden; Bsp. Erdrutsch. Drittumstände oder Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, dürften kaum geeignet sein, eine Haftungsbefreiung herbeizuführen.
Haftung für Strahlenschäden
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Sorgfaltsbeweis
3. Haftungsbefreiung
4. Spezielle Verjährungsfrist
1. Verwirklichung der spezifischen Gefahr durch ionisierende Strahlen aus dem Betrieb von entsprechenden Einrichtungen oder der Ausübung von diesbezüglichen Tätigkeiten bei fehlendem Sorgfaltsbeweis.
2. Dem mutmasslichen Haftpflichtigen steht der Entlastungsbeweis aufgrund eingehaltener Sorgfalt offen.
3. In Betracht kommen die traditionellen Haftungsbefreiungsgründe (Selbst- oder Drittverschulden, höhere Gewalt) - sofern gleichzeitig der Sorgfaltsbeweis erbracht wird.
4. 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen bzw. 30 Jahre nach dem Aufhören der schädigenden Einwirkung.
Haftpflicht im Bereich der elektr. Signaturen - Zertifizierungsdiensteanbieters
1. Gesetzliche Grundlage
2. Haftungsbegründender Tatbestand
3. Haftungsbefreiung
4. Wegbedingung der Haftung
5. Nutzungsbeschränkung im Zertifikat
1. ZertES 16
2. Schaden des Signaturschlüsselinhabers oder einer Drittperson, die sich auf ein gültiges qualifiziertes Zertifikat verlassen haben und fehlender Entlastungsbeweis des Zertifizierungsdiensteanbieters.
3. Der Zertifizierungsdiensteanbieter muss beweisen, dass er den Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften nachgekommen ist.
4. Zertifizierungsdiensteanbieter können ihre Haftung aus diesem Gesetz nicht wegbedingen.
5. Eine Haftungsbeschränkung kann sich daraus ergeben, dass im Zertifikat Nutzungsbeschränkungen aufgeführt sind. Wird beispielsweise der Einsatz eines Zertifikates auf Transaktionen bis CHF 1'000 beschränkt, so profitiert auch der Zertifizierungsdiensteanbieter von dieser Haftungslimite.
Haftpflicht im Bereich der elektr. Signaturen - Anerkennungsstelle
1. Gesetzliche Grundlage
2. Haftungsbegründender Tatbestand
3. Haftungsbefreiung
4. Wegbedingung der Haftung
5. Nutzungsbeschränkung im Zertifikat
1. ZertES 17
2. Schaden des Signaturschlüsselinhabers oder einer Drittperson, die sich auf ein gültiges qualifiziertes Zertifikat verlassen haben und fehlender Entlastungsbeweis der Anerkennungsstelle.
3. Die Anerkennungsstelle kann sich von der Haftung befreien, wenn sie beweist, dss sie den Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften nachgekommen ist.
4. Anerkennungsstellen können ihre Haftung aus diesem Gesetz nicht wegbedingen.
5. Eine Haftungsbeschränkung kann sich daraus ergeben, dass im Zertifikat Nutzungsbeschränkungen aufgeführt sind. Wird beispielsweise der Einsatz eines Zertifikates auf Transaktionen bis CHF 1'000 beschränkt, so profitiert auch die Anerkennungsstelle von dieser Haftungslimite.
Haftpflicht im Bereich der elektr. Signaturen - Signaturschlüsselinhabers
1. Gesetzliche Grundlage
2. Haftungsbegründender Tatbestand
3. Haftungsbefreiung
1. OR 59a
2. Schäden von Drittpersonen, die diese erleiden, weil sie sich auf das qualifizierte gültige Zertifikat eines anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieters verlassen haben und der Signaturschlüsselinhaber die Voraussetzungen für die Entlastung nicht beizubringen vermag.
3. Der Signaturschlüsselinhaber kann sich von der Haftung befreien, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des Signaturschlüssels zu verhindern.
Produktehaftpflicht nach dem PrHG
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Begriff des Herstellers
3. Solidarische Haftung der Hersteller
4. Produkt
5. Fehler
6. Beweislast
7. Entlastungsmöglichkeiten
8. Wegbedingung der Haftung
9. Spezielle Verjährungs- und Verwirkungsfrist
1. Haftpflicht des Herstellers für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Sachen durch das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts.
2. Herstellder des Endprodukts, Hersteller eines Grundstoffs oder Teilprodukts, Quasi-Hersteller, Importeur, Lieferanten/Händler - sofern sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Hersteller im Sinne des PrHG oder den Vorlieferanten (bzw. den Importeur bei ausländischen Produkten) bekannt geben.
3. Sind für den Schaden, der durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht worden sind, mehrere Personen ersatzpflichtig so haften sie gegenüber dem Geschädigten solidarisch.
4. Als Produkt gilt jene bewegliche Sache, auch als Teil einer anderen (beweglichen oder unbeweglichen) Sache. Als Produkt gilt auch Elektrizität, sowie landwirtschaftliche Bodenerzeugnisse und Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeugnisse.
5. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die erwartete Sicherheit bietet. Für die Beurteilung der Sicherheitserwartungen sind insbesondere folgende Elemente von Bedeutung: Darbietung des Produkts, Vernünftigerweise zu erwartender Gebrauch, Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
6. Den Beweis für das Vorliegen eines Produktefehlers hat der Geschädigte zu erbringen, wobei sich das erforderliche Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit beschränkt.
7. Fehlendes Inverkehrbringen, Fehlerentstehung nach dem Inverkehrbringen, Fehlender wirtschaftlicher Zweck, verbindliche hoheitlich erlassene Vorschriften als Ursache des Fehlers, Einhaltung des Stands von Wissenschaft und Technik (dieser Haftungsbefreiungsgrund kommt hingegen bei tierischen Organen, Gewerbe oder Zellen oder daraus hergestellten Transplantatprodukten, die zur XenoTransplantation auf den Menschen bestimmt sind - NICHT zur Anwendung.) Entlastung des Herstellers eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts, wenn der Fehler auf die Konzeption des Endprodukts oder auf Vorgaben des Endprodukteherstellers zurückzuführen sind.
8. Die Haftung des Herstellers aufgrund des PrHG kann gegenüber dem Geschädigten nicht wegbedungen oder eingeschränkt werden.
9. Es gilt eine spezielle Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Kenntnis des Schadens, des Produktefehlers und des Herstellers. Die Verwirkungsfrist beträgt 10 Jahre nach Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts.
Milde Kausalhaftungen
Der Sorgfaltspflichtbeweis kann erbracht werden..;
- Familienhaupt
- Tierhalter
- Geschäftsherr
- Strahlenschutz
- Zertifizierung im Bereich der elektr. Signatur
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