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Mietrecht Immobilien-Treuhänder

Mietrecht

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Kartei Details

Karten 36
Lernende 37
Sprache Deutsch
Kategorie Übrige
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 15.03.2014 / 02.10.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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wann sind mietzinsen missbräuchlich?

wenn damit ein übersetzter ertrag aus der mietsache erzielt wird (art. 269 or)

 

der vermieter soll mit dem nach abzug aller kosten verbleibenden nettoertrag das in die liegenschaft investierte eigenkapital angemessen verzinsen können

angemessen --> zinssatz, der 0.5% über dem jeweiligen satz des hypothekarischen referenzzinssatzes liegt

was ist eine marktmiete?

in einem völlig freien wohnungsmarkt richten sich die mietpreise ausschliesslich nach dem spiel von angebot und nachfrage. der markt bestimmt den preis. system der marktmiete.

kaufkraftsicherung des risikotragenden kapitals?

das in die liegenschaft investierte eigenkapital (das so genannte risikotragende kapital) soll der vermieter nicht nur angemessen verzinsen können, sondern es soll ihm darüber hinaus nicht nur nominal (d.h. im ursprünglich investierten betrag), sondern auch real erhalten bleiben. aus diesem grund das das eigenkapital der landesteuerung (LIK) angepasst werden.

die einzelnen erhöhungsgründe

  • ausgleich der teuerung auf dem risikotragenden kapital (art. 269a lit e OR und art. 16 VMWG)
     
  • kostensteigerungen (art. 269a lit. b OR)
     
  • mehrleistungen des vermieters (art. 14 VMWG)

formel anpassung an den landesindex der konsumentenpreise

(neuer index - alter index): alter indes x 40 = zulässige erhöhung in prozenten

kostensteigerungen (art. 12 VMWG)

erhöhungen des / der

  • hypothekarzinssatzes
  • gebühren
  • objektsteuern
  • baurechtszinse
  • versicherungsprämien
  • unterhaltskosten

VMWG 13: eine referenzzinssatzerhöhung von einem viertel prozent berechtigt in der regel zu einer mietzinserhöhung von höchstens:

  • 2 prozent bei referenzzinssatz von mehr als 6 prozent
  • 2.5 prozent bei referenzzinssatz zwischen 5 und 6 prozent
  • 3 prozent bei referenzzinssatz von weniger als 5 prozent

mehrleistungen des vermieters?

  • investitionen für wertvermehrende verbesserungen
  • investitionen für vergrösserungen der mietsache
  • zusätzliche nebenleistungen