Mietrecht
KV-Lehre 2. Lehrjahr 2014
KV-Lehre 2. Lehrjahr 2014
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Lernkarten
Pflichten der Mieter bei Mängeln
- Meldepflicht
- Mangel sofort mitteilen; unterlässt er das verliert er min. teilweise die Ansprüche Art- 259a OR
- Verschlimmerung der nichtmittgeteilten Schaden=Mieter gegenüber Vermieter Schadensersatzplichtig
- für Mitteilung keine Form/aus Beweisgründen eingeschriebener Brief
- Duldungspflicht
- dem VM ist die Vornahme von Unterhalsarbeiten & Zutritt zur Mietsort gestatten
- bei Wohnung z.B. VM hat das Recht die Wohnung auf Mängel zu untersuchen und zu beheben
Kündigung
Befristeten Mietvertrag=Ende mit Zeitablauf
Unbefristeten Mietvertrag mit Kündigung aufgelöst werden=
; 3 Monate auf ortsüblichen Termin oder sofort, sofern ein solventer Nachmieter gefunden wurde (OR 266c)
Geschäftsräume; 6 Monate auf ortsüblichen Termin oder sofort, sofern ein solventer Nachmieter gefunden wurde (OR 266d)
Kündigungstermin Zeitpunkt des Auszugs
- Ende einer Vertragsverhältnis infolge einer Kündigung = Bestimmung durch Vertrag
- Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag, ist das Mietverhältnis auf ein ortsüblichen Termin gültig kündbar
- Ortsgebrauch liegt vor; wenn in in bestimmten Regionen seit längerer Zeit ein bestimmtes Verhältnis als üblich angesehen wird.
Kündigungsfrist (minimale Dauer zw. Kündigung & Mietende)
-der Zeitraum der min. zwischen Empfang der Kündigung und der Beendigung liegen muss
-Mietwohnungen 3 Monaten
-Geschäftsräume 6 Monaten
-Verlängerungen stehen den Parteien frei (aber: gleich lang für M&V)
Ordentliche Kündigung Art. 266-266f OR
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- durch Zeitablauf von vertraglichen Kündigungsterminen= bei befristeten Verträge, keine Kündigung nötig
- durch Kündigung= empfangsbedürftige Willenserklärung*
- Aspekte einer ordentlichen Kündigung
- Formvorschriften generell: Schriftlichkeit
Mieter -> Vermieter = einfache Schriftlichkeit Art. 266l Abs. 1 OR
Vermieter -> Mieter = Formular vom Kanton, qualifizierte Schriftlichkeit
Art. 266 Abs.2 OR
Eheleute -> Vermieter = gemeinsam unterschreiben
Vermieter -> Eheleute = separate Kuverts, an beide! Art. 266n OR
Ortsübliche Kündigung
Da kann sich der Kündigungstermin zu einer Verzögerrung um 3 Monaten führen
*sind Kündigungen d.h. die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Mitteilung beim Empfänger ist; aus Beweisgründen Kündigung als Einschreiben verschicken
Es ist zu empfehlen dies frühzeitig aufzusetzen und zu versenden.
Bsp: Wenn eine Kündigung beim Vermieter am 1. März anstatt 31. März eintrift, beginnt die Kündigungsfrist erst ende April zu laufen
Ausserordentliche Kündigung Art. 266g-266k OR
Nur wenn; Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt wurden!
Die gesetzten Fristen müssen jedoch eingehalten werden; die kündigende Person hat sich aber nicht mehr an den ortsüblichen Terminen zu halten.
Beide Parteien haben das Recht vorzeitig zu kündigen! Art. 266g OR
Der Mieter darf vom Gesetz her vorzeitig künden, wenn er einen zumutbaren zahlungsfähigen neuen Mieter vorschlägt, der den Mietvertrag zu gleichen Bedingungen übernimmt. Art. 264 OR
„Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für die Parteien unzumutbar machen.... Art. 266g OR
Gründe für Vermieter:
- Zahlungsverzug des Mieters Art. 257d OR
- Verletzung der Sorgfaltspflicht- und Rücksichtnahmepflicht Art. 257f Abs.3 OR
- Wenn der Mieter in Konkurs gerät Art. 266h OR
Gründe für Mieter:
- schwere Mängel der Mietsache Art. 259b OR