Mietrecht
KV-Lehre 2. Lehrjahr 2014
KV-Lehre 2. Lehrjahr 2014
Kartei Details
Karten | 23 |
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Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 21.10.2014 / 08.03.2019 |
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Mietzins
- Entgelt für den Gebrauch der Sache
- Bruttomietzins besteht aus dem Nettomietzins und den Nebenkosten.
Miete
Art. 253-273c OR
- Vertrag zwischen Mieter und Vermieter
- dem Mieter steht eine Sache für begrenzte zeit zum Gebrauch zurverfügung
-Zahlung=Mietzins
= Dauerschuldverhältnis
Mietvertrag
Ein Mietvertrag ist eine
- vertragliche Vereinbarung
- zwischen Mieter und Vermieter, dass
- der Vermieter dem Mieter eine Sache überlässt
- der Mieter die Sache gebrauchen darf
- der Mieter Entgelt (in Form von Mietzinsen) zu leisten hat
- Missbräuchliche Mietzinsen ART. 269 OR
-Missbräuchlich ist der Mietzins wenn, damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erziehlt wird oder....
-wenn er auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht.
Teuerungsausgleich auf dem Eigenkapitel Art. 269 Abs. 1 Ziff e OR
Wenn die Preise der Konsumgüter erhöhen kann sich der Mietzins angepasst werden. Die Teuerung wird mit Konsumentenpreise gemessen. Der Mietzins kann zu 40 % an die Teuerung angepasst werden kann. Damit soll der Ertrag des risikotragenden (=invetiertes Eigenkapital) angepasst werden. Da handelt es sich um eine Mietzinserhöhung.
Kostendeckende Bruttorendite Art. 269 Abs. 1 Ziff c OR
-Beurteilung von Mietzinsen bei Neubauten
-Formel: Jahresmietzins*100/Anlagkosten
-muss 2% über dem Referenzzinssatz liegen
- Neubauten nicht ällter als 10 Jahren
-Feststellung des Anfangsmietzinses neu erstellter Liegenschaften
Sie drückt aus, wie das Gesamtkapital (Anlagewert) in Bezug auf die Erträge rentiert.
*Anlagekosten; Preis der für die Immobilien bezahlt wurde. (Gesamtkosten für den Erwerb einer bestehenden Liegenschaft bzw. für die Erstellung einer neuen Liegenschaft.)
Rendite des Eigenkapitals (Nettorendite) Art. 269 Abs. 1 Ziff ??? OR
Feststellung der Mietzins für Altbauten, da die Anlagekosten nicht mehr aktuell sind;
Formel: Jahresmitzins....
-die Eigenkapitalrendite darf nicht den Referenzzinssatz um höchstens einen halben % übersteigen.
Orts- und quartierübliche Mietzinse Art. 269 Abs. 1 Ziff a OR
Dieser absolute Mietzinsanpassungsgrund orientiert sich demgemäss am Marktwert der Mietsache und dient v.a. zur Festlegung des Anfangsmietzinses.
Referenzzinssatz
Der Vermieter soll aus dem Mietzins alle Kosten decken und er darf mit dem Mietobjekt eine Rendite erzielen (Gewinn). Damit mit man herausbekommt, ob die erzielte Rendite zulässig ist, wird dies mit der Vergleichsgrösse Referenzzinssatz ermittelt. Bei Alt- und Neubauten wird die unterschiedlich ermittelt.
Dir Referenzzinssatz wir vom Bund bestimmt und beruht auf den durchschnittlichen Verzinsung von Hypotheken der ganzen CH.
Mietzinserhöhung Art. 269a ff. OR
- Vermieter wollen Rendite sichern
- Folge für Mieter = Änderung ihres Budgets bei höheren Mietzinsen
- Mietzinserhöhung min. 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mitteilen und begründen; auf einem vom Kanton genehmigten Formular
Kostensteigerungen
-Steigung des Referenzzinssatzes um ¼%, Mietzins um 3% anheben
-bei ordnungsgemäss unterhaltenen Liegenschaften sind Mitzinserhöhungen von ½ bis 1 % erlaubt. (allgemeine Kostensteigerungen)
Wertvermehrende Investitionen
Als wertvermehrend gilt eine Investition dann, wenn
- es sich um eine zusätzliche, also bisher nicht angebotene Leistung des Vermieters handelt oder
- durch den Ersatz von alten Einrichtungen eine wesentliche Qualitätssteigerung und/oder geringere Energiekosten erreicht werden.
- Einbau Aufzug, Anbau Balkon, Geschirrspüler, Kühlschrankersatz gegen grösseres und/oder energiesparendes Modell, Ersatz von DV- gegen IV-Fenster
Kostendeckende Bruttorendite
Unter Umständen kann der Vermieter die Wohnung nicht zu kostendeckenden Preisen vermieten. Stattdessen fügt der Vermieter im Mietvertrag ein Mietzinsvorbehalt ein, und kann den Mietzins später erhöhen mit einer Begründung.
Mietzinssenkung Art. 269a ff. OR
Der Mieter kann im laufenden Mietverhältnis eine Mietzinsherabsetzung verlangen, wenn am Mietobjekt Mängel bestehen oder wenn sich die Berechnungsgrundlagen (z.B. Hypothekar- resp. Referenzzinssatz) geändert haben.
Der Vermieter kann einem Senkungsanspruch entgegenhalten:
- Verrechnung mit Mehrkosten (Teuerung, Kostensteigerung für Unterhalt, wertvermehrende Investitionen)
- Verrechnung des Mietvorbehaltes
- Beeinträchtigung im Gebrauch
- Mieter können einen Zinsreduktion verlangen z.B. unzureichender Heizung, Feuchtigkeit oder Lärm
- Höhe der Reduktion mit Mieter und VM handelbar
Kleinere Mängel Art. 259 OR
- kleine Instandstellungsarbeiten und Reparaturen = Kosten Mieter
-Bsp. Defekte Türschlösser, gerissene Rolladengurten
- Kostenlimite 130 bis 150* oder in % des Jahresmietzins 1 bis 1 ½ %
- Geräte nach Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer=Kosten Reparaturen vom Vermieter
- Geräte wegen kleine Mängel zu ersetzen sind = Mieter nur den Restwert zahlen
*nicht übersteigen
Schwerwiegende Mängel
Bsp. Ausfall der Heizungen oder Feuchtigkeitsmängel, Funktionsstörung= Zulasten Vermieter
Gemäss Art. 259 a OR steht dem Mieter folgendem Recht:
- Mietzins verhältnismässig herabsetzen oder Schadensersatzleisten
- Mietzins bis zur Behebung des Mengels zu hinterlegen
- Mängel bei Mietantritt= Nichterfüllung des Vertrages Art. 97-109 OR
wenn die Behebung des mangels nicht in der gesetzten Frist eine Woche nihct eingehalten wurde, kann der Mieter vom Vertrag zurücktretten und Schadensersatz fordern z.B Einstellen Möbeln, Hotelunterkunft
Pflichten der Mieter bei Mängeln
- Meldepflicht
- Mangel sofort mitteilen; unterlässt er das verliert er min. teilweise die Ansprüche Art- 259a OR
- Verschlimmerung der nichtmittgeteilten Schaden=Mieter gegenüber Vermieter Schadensersatzplichtig
- für Mitteilung keine Form/aus Beweisgründen eingeschriebener Brief
- Duldungspflicht
- dem VM ist die Vornahme von Unterhalsarbeiten & Zutritt zur Mietsort gestatten
- bei Wohnung z.B. VM hat das Recht die Wohnung auf Mängel zu untersuchen und zu beheben
Kündigung
Befristeten Mietvertrag=Ende mit Zeitablauf
Unbefristeten Mietvertrag mit Kündigung aufgelöst werden=
; 3 Monate auf ortsüblichen Termin oder sofort, sofern ein solventer Nachmieter gefunden wurde (OR 266c)
Geschäftsräume; 6 Monate auf ortsüblichen Termin oder sofort, sofern ein solventer Nachmieter gefunden wurde (OR 266d)
Kündigungstermin Zeitpunkt des Auszugs
- Ende einer Vertragsverhältnis infolge einer Kündigung = Bestimmung durch Vertrag
- Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag, ist das Mietverhältnis auf ein ortsüblichen Termin gültig kündbar
- Ortsgebrauch liegt vor; wenn in in bestimmten Regionen seit längerer Zeit ein bestimmtes Verhältnis als üblich angesehen wird.
Kündigungsfrist (minimale Dauer zw. Kündigung & Mietende)
-der Zeitraum der min. zwischen Empfang der Kündigung und der Beendigung liegen muss
-Mietwohnungen 3 Monaten
-Geschäftsräume 6 Monaten
-Verlängerungen stehen den Parteien frei (aber: gleich lang für M&V)
Ordentliche Kündigung Art. 266-266f OR
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- durch Zeitablauf von vertraglichen Kündigungsterminen= bei befristeten Verträge, keine Kündigung nötig
- durch Kündigung= empfangsbedürftige Willenserklärung*
- Aspekte einer ordentlichen Kündigung
- Formvorschriften generell: Schriftlichkeit
Mieter -> Vermieter = einfache Schriftlichkeit Art. 266l Abs. 1 OR
Vermieter -> Mieter = Formular vom Kanton, qualifizierte Schriftlichkeit
Art. 266 Abs.2 OR
Eheleute -> Vermieter = gemeinsam unterschreiben
Vermieter -> Eheleute = separate Kuverts, an beide! Art. 266n OR
Ortsübliche Kündigung
Da kann sich der Kündigungstermin zu einer Verzögerrung um 3 Monaten führen
*sind Kündigungen d.h. die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Mitteilung beim Empfänger ist; aus Beweisgründen Kündigung als Einschreiben verschicken
Es ist zu empfehlen dies frühzeitig aufzusetzen und zu versenden.
Bsp: Wenn eine Kündigung beim Vermieter am 1. März anstatt 31. März eintrift, beginnt die Kündigungsfrist erst ende April zu laufen
Ausserordentliche Kündigung Art. 266g-266k OR
Nur wenn; Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt wurden!
Die gesetzten Fristen müssen jedoch eingehalten werden; die kündigende Person hat sich aber nicht mehr an den ortsüblichen Terminen zu halten.
Beide Parteien haben das Recht vorzeitig zu kündigen! Art. 266g OR
Der Mieter darf vom Gesetz her vorzeitig künden, wenn er einen zumutbaren zahlungsfähigen neuen Mieter vorschlägt, der den Mietvertrag zu gleichen Bedingungen übernimmt. Art. 264 OR
„Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für die Parteien unzumutbar machen.... Art. 266g OR
Gründe für Vermieter:
- Zahlungsverzug des Mieters Art. 257d OR
- Verletzung der Sorgfaltspflicht- und Rücksichtnahmepflicht Art. 257f Abs.3 OR
- Wenn der Mieter in Konkurs gerät Art. 266h OR
Gründe für Mieter:
- schwere Mängel der Mietsache Art. 259b OR
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