Mietrecht
KV-Lehre 2. Lehrjahr 2014
KV-Lehre 2. Lehrjahr 2014
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Kartei Details
Karten | 23 |
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Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 21.10.2014 / 08.03.2019 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Mietzins
- Entgelt für den Gebrauch der Sache
- Bruttomietzins besteht aus dem Nettomietzins und den Nebenkosten.
Miete
Art. 253-273c OR
- Vertrag zwischen Mieter und Vermieter
- dem Mieter steht eine Sache für begrenzte zeit zum Gebrauch zurverfügung
-Zahlung=Mietzins
= Dauerschuldverhältnis
Mietvertrag
Ein Mietvertrag ist eine
- vertragliche Vereinbarung
- zwischen Mieter und Vermieter, dass
- der Vermieter dem Mieter eine Sache überlässt
- der Mieter die Sache gebrauchen darf
- der Mieter Entgelt (in Form von Mietzinsen) zu leisten hat
- Missbräuchliche Mietzinsen ART. 269 OR
-Missbräuchlich ist der Mietzins wenn, damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erziehlt wird oder....
-wenn er auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht.