Mietrecht

KV-Lehre 2. Lehrjahr 2014

KV-Lehre 2. Lehrjahr 2014


S. A.
Diese Lernkarten decken die Grundlagen des Mietrechts für Berufslehrlinge ab. Sie konzentrieren sich auf Themen wie Kündigung, Mietzinsanpassungen und die Rechte sowie Pflichten von Mietern und Vermietern. Besonders behandelt werden die verschiedenen Arten von Kündigungen, Mängel an Mietobjekten und die Berechnung von Mietzinsen. Die Karteikarten sind ideal für angehende Fachleute im Immobilienbereich, die sich mit den rechtlichen Aspekten des Mietverhältnisses vertraut machen möchten.
Flashcards
23
Students
10
Language
German
Category
Law
Created / Updated
21.10.2014 / 08.03.2019

Flashcards

Pflichten der Mieter bei Mängeln

 

 

  • Meldepflicht
  • Mangel sofort mitteilen; unterlässt er das verliert er min. teilweise die Ansprüche Art- 259a OR
  • Verschlimmerung der nichtmittgeteilten Schaden=Mieter gegenüber Vermieter Schadensersatzplichtig
  • für Mitteilung keine Form/aus Beweisgründen eingeschriebener Brief
  •  
  • Duldungspflicht
  • dem VM ist die Vornahme von Unterhalsarbeiten & Zutritt zur Mietsort gestatten
  • bei Wohnung z.B. VM hat das Recht die Wohnung auf Mängel zu untersuchen und zu beheben

Kündigung

Befristeten Mietvertrag=Ende mit Zeitablauf

Unbefristeten Mietvertrag mit Kündigung aufgelöst werden=

; 3 Monate auf ortsüblichen Termin oder sofort, sofern ein solventer Nachmieter gefunden wurde (OR 266c)

Geschäftsräume; 6 Monate auf ortsüblichen Termin oder sofort, sofern ein solventer Nachmieter gefunden wurde (OR 266d)

Kündigungstermin Zeitpunkt des Auszugs

 

  • Ende einer Vertragsverhältnis infolge einer Kündigung = Bestimmung durch Vertrag
  • Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag, ist das Mietverhältnis auf ein ortsüblichen Termin gültig kündbar
  • Ortsgebrauch liegt vor; wenn in in bestimmten Regionen seit längerer Zeit ein bestimmtes Verhältnis als üblich angesehen wird.

Kündigungsfrist (minimale Dauer zw. Kündigung & Mietende)

-der Zeitraum der min. zwischen Empfang der Kündigung und der Beendigung liegen muss

-Mietwohnungen 3 Monaten

-Geschäftsräume 6 Monaten

-Verlängerungen stehen den Parteien frei (aber: gleich lang für M&V)

Ordentliche Kündigung Art. 266-266f OR

  1.  
    1. durch Zeitablauf von vertraglichen Kündigungsterminen= bei befristeten Verträge, keine Kündigung nötig
    2. durch Kündigung= empfangsbedürftige Willenserklärung*
    3. Aspekte einer ordentlichen Kündigung
  • Formvorschriften generell: Schriftlichkeit

Mieter -> Vermieter = einfache Schriftlichkeit Art. 266l Abs. 1 OR

Vermieter -> Mieter = Formular vom Kanton, qualifizierte Schriftlichkeit

                                      Art. 266 Abs.2 OR

Eheleute -> Vermieter = gemeinsam unterschreiben

Vermieter -> Eheleute = separate Kuverts, an beide! Art. 266n OR

Ortsübliche Kündigung


Da kann sich der Kündigungstermin zu einer Verzögerrung um 3 Monaten führen

*sind Kündigungen d.h. die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Mitteilung beim Empfänger ist; aus Beweisgründen Kündigung als Einschreiben verschicken

Es ist zu empfehlen dies frühzeitig aufzusetzen und zu versenden.

Bsp: Wenn eine Kündigung beim Vermieter am 1. März anstatt 31. März eintrift, beginnt die Kündigungsfrist erst ende April zu laufen

Ausserordentliche Kündigung Art. 266g-266k OR


Nur wenn; Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt wurden!

Die gesetzten Fristen müssen jedoch eingehalten werden; die kündigende Person hat sich aber nicht mehr an den ortsüblichen Terminen zu halten.

Beide Parteien haben das Recht vorzeitig zu kündigen! Art. 266g OR

Der Mieter darf vom Gesetz her vorzeitig künden, wenn er einen zumutbaren zahlungsfähigen neuen Mieter vorschlägt, der den Mietvertrag zu gleichen Bedingungen übernimmt. Art. 264 OR

„Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für die Parteien unzumutbar machen.... Art. 266g OR

Gründe für Vermieter:

  • Zahlungsverzug des Mieters Art. 257d OR
  • Verletzung der Sorgfaltspflicht- und Rücksichtnahmepflicht Art. 257f Abs.3 OR
  • Wenn der Mieter in Konkurs gerät Art. 266h OR

Gründe für Mieter:

  • schwere Mängel der Mietsache Art. 259b OR

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