Mietrecht
Kapital 16-20 (ohne 18)
Kapital 16-20 (ohne 18)
9
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Kartei Details
Karten | 9 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 30.10.2014 / 02.12.2019 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Welche Stufen kennt man im Ausweisungsverfahren?
- Erkenntnisverfahren
- Forderungsklage beim Gericht, dass Mieter ausgewiesen werden soll
- Vollstreckungsverfahren
- Ausweisung wird vollzogen
Wann gelangt das Ausweisungsverfahren zur Anwendung?
- Hauptanwendungsfall bei Zahlungsverzugskündigung nach OR 257d
- nach einer ordentl. Kündigung, wenn der Mieter diese nicht angefochten (muss aber gültig sein)
- wenn Erstreckung des Mietverhältnisses abgelaufen ist
- Beendigung eines echt befristete Mietverhältnisses
Wo wird das Ausweisungsbegehren gestellt
- Im summarischen Verfahren beim Einzelrichter, wenn Tatbestände klar belegt werden können
- Forderung muss klar und schnell beweisbar sein
- erhebt der Mieter Einrede und kann die Ausweisung nicht im summarischen Verfahren durchgeführt werden, wird der Einzelrichter auf die Ausweisung "nicht eintreten" und die Parteien auf das ordentliche Verfahren verweisen
- im ordentl. Verfahren, wenn Beweislast nicht so einfach zu belegen ist (z.B. Sorgfaltspflichtverletzung) oder man allfällige Einrede seitens des Mieters befürchtet
- zuerst vor die Schlichtungsbehörde und anschliessend an das
- Mietgericht
Kann der Vermieter zur "Selbsthilfe" greifen, wenn der Mieter nicht auszieht?
Nein, damit macht er sich strafbar, z.B. für folgende Vergehen:
- Hausfriedensbruch
- Nötigung (ist von Amtes wegen zu verfolgen)
- Sachentziehung (bei Gegenständen)
Wann kann der Mieter im Ausnahmefall allenfalls die Gegenstände in einer Wohnung entsorgen?
- Mieter hat Wohnung offensichtlich verlassen und Besitz daran aufgegeben
- Besitzesaufgabe
- jedoch nur bei Gerümpel
Wann darf sich der Vermieter den Zugang zur Wohnug verschaffen?
- nur bei einem Notstand
- sonst droht dem Mieter Hausfriedensbruch
Welche Erhöhungsgründe kennt das Mietrecht?
- Ausgleich der Teuerung auf dem risikotragenden Kapital
- anhand des Landesindexes
- 40 % erlaubt
- Formel: (neuer Index-alter Index) : alter Index x 40 = zulässige Erhöhung
- Kostensteigerung
- zwischen 0.5 und 1.0 %
- Mehrleistungen des Vermieters
- bei Neuinvestitionen zu 100 %
- bei Ersatzinvestitionen zwischen 50 - 70 %
Nach welchen Berechnungsmethoden erfolgen MZ-Erhöhungen?
- absoluten Methode
- Berechnung der Brutto- und Nettorendite
- relative Methode