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Miete Carole

Fragen Buch

Fragen Buch


Kartei Details

Karten 24
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 16.11.2016 / 16.11.2016
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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9.25 Wie lange kann ein Mietverhältnis für Wohnungen maximal erstreckt werden?

Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier Jahre erstreckt werden.

9.24 Welche Umstände verunmöglichen eine Mieterstreckung?

Die Erstreckung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Mieter z.B. in Zahlungsverzug ist oder er seine Pflicht zur Sorgfalt und zur Rücksichtnahme verletzt hat.

9.23 Nennen Sie zwei Gründe, die zur Anfechtung einer Kündigung berechtigen.

Kündigung aufgrund von Ansprüchen, die der Mieter nach Treu und Glauben einfordert (z.B. Rachekündigung, weil der Mieter wegen zu hoher Heizkosten reklamiert)
Kündigung während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis
Kündigung vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens (Sperrfrist)

9.22 Innert welcher Frist müssen Sie eine Mietzinserhöhung anfechten?

Ich muss eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen nach Ankündigung bei der Schlichtungsbehörde anfechten.

9.21 Unter welchen Voraussetzungen ist die Ankündigung einer Mietzinserhöhung rechtswirksam?

Die Vermieterin muss die Mietzinserhöhung auf einem vom Kanton bewilligten Formular rechtzeitig mitteilen (spätestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist) und begründen. 

9.2 Was regelt der Mieterschutz? Der Mieterschutz regelt

den Schutz des Mieters vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen der Vermieterin
die Anfechtung missbräuchlicher Kündigungen
die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

9.19 Für welche Schäden haften Sie bei der Wohnungsrückgabe?

Sie haften ausschliesslich für Schäden, die fahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind.

9.18 Welche Kündigungsfristen gelten für Wohnungen und möblierte Einzelzimmer?

Für unmöblierte und möblierte Wohnungen sowie unmöblierte Einzelzimmer gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin (z.B. Kanton Bern: 30. April, 31. Oktober)
Gibt es ausnahmsweise keine ortsüblichen Termine, können Wohnungen auf Ende jedes Quartals, gerechnet ab Mietbeginn, gekündigt werden (z.B. Mietbeginn ist der 1. November, d.h. die Kündigung erfolgt auf den 31. Januar, 30. April usw.)
Für möblierte Einzelzimmer und Einstellhallenplätze gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer (z. B. Mietbeginn ist der 20. Dezember, d.h. die Kündigung erfolgt auf den 20. Januar, 20. Februar usw.)