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Block 3: Mehrheit von Ersatzpflichtigen

Haftpflichtrecht I VBV René Beck

Haftpflichtrecht I VBV René Beck


Kartei Details

Karten 8
Lernende 26
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.10.2015 / 05.04.2024
Lizenzierung Keine Angabe    (René Beck / Nathalie Thiemann)
Weblink
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Merheit von Ersatzpflichtigen (Erkläre die Begriffe)

1. Aussenverhältnis

2. Innenverhältnis

1. Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Geschädigten und den verschiedenen Ersatzpflichtigen.

2. Rechtsbeziehung der einzelnen Ersatzpflichtigen untereinander.

Mehrheit von Ersatzpflichtigen

Nenne die Grundsätze der Solidarität

Jeder solidarisch Haftende kann vom Geschädigten für den Schaden belangt werden. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

- Solidarität setzt die grundsätzliche Belangbarkeit der involvierten Personen voraus.

- Auch im Fall mehrerer Solidarschuldner sind Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, zu berücksichtigen. Bsp. sein Verschulden

- Keine Kumulation der Ansprüche gegen die einzelnen Solidarschuldner

- Die vom belangten Solidarschuldner erbrachte Leistung befreit die anderen solidarisch Haftenden insoweit von ihrer Verpflichtung dem Geschädigten gegenüber.

Mehrheit von Ersatzpflichtigen

1. Anwendungsfälle der Solidarhaftung

2. Zweck des Regresses im Innenverhältnis

3. Rückgriffsrecht des belangten Solidarschuldners

1. Mehrere Personen haben einen Schaden gemeinsam verursacht und gemeinsam verschuldet. (OR 50) Mehrere Personen haben - voneinander unabhängig - aus dem gleichartigen Rechtsgrund  oder auch aus verschiedenen Rechtsgründen für einen Schaden einzustehen.

2. Ausgleichs- und Korrekturfunktion.

3. Ein Solidarschuldner hat ein anteilsmässiges Rückgriffsrecht auf seine Mitschuldner, sofern er im Aussenverhältnis dem Geschädigten gegenüber mehr geleistet hat, als dies seinem (internen) Haftungsanteil entspricht.

Mehrheit von Ersatzpflichtigen

Nenne die gesetzlichen Grundlagen der Schadenaufteilung im Innenverhältnis.

- OR 148: Allg. Regel zur Schadensaufteilung im Innenverhältnis. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Aufteilung des Schadens zu gleichen Teilen, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung kann sich aufgrund einer anderweitigen Gesetzesvorschrift oder aufgrund einer individuellen Vereinbarung unter Solidarschuldner ergeben.

- OR 50: Schadensaufteilung nach richterlichem Ermessen für den von mehreren Personen gemeinsam verursachten und verschuldeten Schaden. Ebenso darunter fallen mehrere Ersatzpflichtige, die unabhängig voneinander aus dem gleichen Rechtsgrund haften.

- OR 51: Spezielle Regressordnung im Fall von mehreren Ersatzpflichtigen, die aus verschiedenen Rechtsgründen für den eingetretenen Schaden verantwortlich sind. Dabei gilt für den Regress i. d. R. folgende Rangfolge:

1. Aus Verschulden Haftpflichtiger

2. Aus Vertrag Haftpflichtiger

3. Kausal-Haftpflichtiger

- Spezialgesetzliche Regressregelungen Bsp. SVG 60

Mehrheit von Ersatzpflichtigen

Was ist unter

- der Anspruchskonkurrenz von Haftpflicht- und Versicherungsleistungen und

- der Kumulation von Haftpflicht- u. Versicherungsleistungen zu verstehen?

Anspruchskonkurrenz von Haftpflicht- u. Vers.leistungen: Der Geschädigte muss sich entscheiden, ob er gegenüber dem Haftpflichtigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatzansprüche erheben oder bei seinem eigenen Versicherer (Bsp. Kaskoversicherung) Versicherungsleistungen beziehen möchte.

Dem Versicherer des Geschädigten steht sodann unter bestimmten Voraussetzungen im Umfang der von ihm erbrachten, haftpflichtrechtlich geschuldeten Leistungen ein Regress gegenüber dem Haftpflichtigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu. Gestützt auf die Subrogation gemäss VVG 72 I oder Regressrecht gemäss OR 51 II.

Kumulation von Haftpflicht- u. Vers.leistungen: Der bei der Summenversicherung geltende Grundsatz der Kumulation der Forderungen gemäss VVG 96 erlaubt der berechtigten Person, ihre Forderungen sowohl gegen die haftpflichtige Person als auch gegen den eigenen Versicherer geltend zu machen, ohne dass die eine Forderung Einfluss auf die andere hat.

Mehrheit von Ersatzpflichtigen (Erkläre die Begriffe)

1. Subrogation

2. Bereicherungsverbot

3. Quotenvorrecht

4. Quotenteilung

1. Der Grundsatz der Subrogation lässt die Rechte des Opfers gegen die haftpflichtige Person auf den Versicherer übergehen (in dem von ihm erbrachte Leistungen). Rechtliche Grundlage für den Rückgriff des Versicherers auf den Haftpflichtigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer: VVG 72 I (wird in der Sozial- sowie Schadensversicherung angewandt) Mit der Subrogation soll eine Bereicherung des Anspruchsberechtigten verhindert werden, sowie soll der haftpflichtige Dritte nicht in ungerechtfertigter Weise durch eine Beschärnkung seiner Ersatzpflicht auf den Direktschaden des Geschädigten entlastet werden.

2. Damit soll eine Überentschädigung vermieden werden. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen für dieselbe Zeitspanne und das gleiche Schadensereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft.

3. Im Verhältnis zwischen Direktansprüchen des Geschädigten und Regressansprüchen eines Privat-/Sozialversicherers gilt grundsätzlich das sogenannte Quotenvorrecht des Geschädigten, wonach der Haftpflichtige bzw. dessen Haftpflichtversicherer vorab den Direktschaden des Geschädigten auszugleichen hat.

4. Bei gewissen Leistungskürzungen durch den Sozialversicherungsträger gilt anstelle des Quotenvorrechts das Prinzip der sogenannten Quotenteilung.

Mehrheit von Ersatzpflichtigen

1. Was ist ein Regressprivileg?

2. Aufgrund welcher Gesetzesartikel kann trotzdem regressiert werden? Womit entfällt das Privileg?

1. Die grundsätzlich haftpflichtige Person kann wohl für einen Schadenersatz- nicht aber unbedingt für einen Regressanspruch einstehen. Die Begründung des Privilegs liegt dabei in einer bestimmten engen Beziehung des Haftpflichtigen zur geschädigten Person.

2. Auf die privilegierten Personenkreise kann der Schadensversicherer gemäss VVG 72 III (Sozialversicherungsträger gemäss ATSG 75) nur dann regressieren, wenn diese Personen den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. Gemäss ATSG 75 III entfällt allerdings das Regressprivileg, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist. Bsp. SVG

Mehrheit von Ersatzpflichtigen

Was ist unter der Beschränkung des Rückgriffs des Sozialversicherers auf Leistungen gleicher Art (Kongruenzgrundsatz) zu verstehen?

Gemäss ATSG 74 gehen nur Ansprüche des Geschädigten für Leistungen gleicher Art auf den Sozialversicherungsträger über.

Dazu bedarf es nicht nur einer Kongurenz in Bezug auf das schädigende Ereignis, sondern einer Übereinstimmung zwischen den Sozialversicherungsleistungen und dem haftpflichtrechtlichen Schaden in zeitlicher und funktionaler (sachlicher) Hinsicht.