Medienrecht neue Fragen
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Cartes-fiches | 28 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 27.06.2016 / 27.06.2016 |
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16. Was ist der Zweck von Impressumspflichten? Welche Arten von Impressumspflichten lassen sich für unterschiedliche Angebote unterscheiden? Welche Angebote sind gänzlich von Impressumspflichten befreit?
Zweck von Impressumspflichten:
- Dient dem Verbraucherschutz
- Dient den Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren, bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen
Die Impressumspflicht gilt für folgende Angebote:
- Geschäftliche Angebote -> umfassendes Impressum
- Journalistisch-redaktionelle Angebote -> vergleichbar mit presserechtlicher Impressumspflicht
- Sonstige private Inhalte -> nur Angabe von Name und Adresse („kleines Impressum“)
- Reine persönliche / familäre Angebote -> kein Impressum erforderlich
Zweck von Impressumspflichten:
- Dient dem Verbraucherschutz
- Dient den Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren, bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen
Die Impressumspflicht gilt für folgende Angebote:
- Geschäftliche Angebote -> umfassendes Impressum
- Journalistisch-redaktionelle Angebote -> vergleichbar mit presserechtlicher Impressumspflicht
- Sonstige private Inhalte -> nur Angabe von Name und Adresse („kleines Impressum“)
- Reine persönliche / familäre Angebote -> kein Impressum erforderlich
17. Welche allgemeinen Grundsätze gelten für die Anbringung von Impressen?
1. Erkennbarkeit („Impressum“, „Kontakt“, „Anbieter kennzeichnung“ etc.)
2. Unmittelbare Erreichtbarkeit („nicht mehr als 2 Schritte“, keine Softwareinstallierung notwendig etc.)
3. Ständige Erreichbarkeit
4. Ausdruckbarkeit
Das Impressum muss vorhanden sein:
1. Auf jeder Seite
2. Link von jeder Seite
3. Link von Startseite, die von jeder Seite zu erreichen ist
18. Bestehen Impressumspflichten für Auftritte in sozialen Medien, Blogs, Ebay-Angeboten etc.? Unter welchen Voraussetzungen bestehen Impressumspflichten für Apps?
Impressumspflichten bestehen für Online-Auftritte wie Ebay-Accounts, Blogseiten etc., soweit es sich nicht um rein persönliche oder familäre Angebote handelt. Auch die Profile in sozialen Netzwerken oder regelmäßig bestückte Blogs zählen als Telemediendienste für die Impressumspflichten bestehen.
· Bei sozialen Medien muss auf das Impressum hingewiesen werden, durch einen Link. Nicht mehr als 2 Klicks entfernt.
· Bei einer App ist ein Impressum nur erforderlich, wenn ein Datentransfer über das Internet oder über das mobile Netz statt findet. Diese zählen als Telemedien und unterliegen damit den allgemeinen Impressumspflichten. Apps die eine reine Softwareanwendung sind, benötigen kein Impressum. Lediglich auf der Download Plattform.
19. Welche Arten von Providern sind bei der Haftung im Internet für Rechtsverletzungen (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsverletzungen etc.) zu unterscheiden? Und wie ist die Haftung der jeweiligen Provider ausgestaltet?
Arten von Providern:
- Content-Provider (Anbieter eigener Inhalte)
-> volle Haftung (Ausnahmen: Falschmeldung übernommen von Agentur/Behörde,
belanglose Verletzung, keine Verletzung von prüfpflichten
- Host- und Service-Provider (zur Verfügungstellung von Ressourcen)
-> Haftung nach „notice and take down Prinzip“ (Ausnahmen: Zu-Eigen-Machen, Offensichtliche Rechtsverletzung, Kenntnis bzw. Nicht-Entfernung nach Inkenntnissetzung, Keine Verletzung von Prüfpflichten)
- Access-Provider (Zugangsvermittler)
-> Haftung nach „notice and take down Prinzip“ (Ausnahme: Cashing -> Zwischenspeicherung wenn Kenntnis, bzw. Nicht-Entfernung nach Inkenntnissetzung)
20. Inwieweit sind soziale Netzwerke, wie Facebook, für rechtswidrige Inhalte (Urheber-, Persönlichkeitsverletzungen etc.) verantwortlich, die User auf Facebook eingestellt haben?
Dienstanbieter, die auf ihrer Website Dritten die Möglichkeit bieten, ihre Inhalte hoch zu laden, sind von der Haftung befreit, wenn:
1. Sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder den Inhalten haben und diese für sie auch nicht offensichtlich sind, oder
2. Sie nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig geworden sind um die rechtswidrigen Inhalte zu sperren
-> Notice-and-take-down Verfahren
21. Inwieweit haftet ein Verlag oder anderes Unternehmen, welches unter seinem Web- Auftritt Kommentar-Möglichkeiten für User vorsieht, für rechtswidrige Inhalte, die User in den Kommentarbereich hochladen? Was gilt bzgl. der Haftung für sog. User Generated Content, zu dessen Produktion (z.B. ein Verlag) aufgerufen hat und welches in ein verlagseigenes Online-Angebot (z.B. eine Online-Zeitung) übernommen wird?
In einem Forum- oder Kommentarseiten, welche nur über wenige Seiten reichen, hat der Betreiber den Inhalt zu prüfen. > Verletzung von zumutbarer Prüfpflicht
Nach dem „Notice-and-take-down“-Prinzip, wenn Anbieter reagiert, dann keine Haftung.
22. Welche drei Gruppen von Immaterialgüterrechten bzw. „geistigen Eigentumsrechten“ lassen sich generell unterscheiden?
1. Reine Persönlichkeitsrechte
2. Urheberrecht
3. Gewerbliche Schutzrechte
4. (Wettbewersbrecht)
23. Sind Ideen, Geschäftsmodelle und –konzepte schutzfähig bzw. wie kann man sich vor einem „Ideenklau“ schützen?
REINE IDEEN SIND NICHT SCHUTZFÄHIG
Geistige Leistungen sind nur geschützt, wenn
1. Die Voraussetzungen des Urheberrechts oder eines gewerblichen Schutzrechts erfüllt sind oder
2. Eine geistige Leistung wettbewerbswidrig ausgebeutet wird
Schutz von Ideen und Know-How:
Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen unter Vertragsstrafeversprechen als ergänzende Schutzmöglichkeit -> „nur“ relatives Recht
Reine Geschäftsmodelle sind ebenso wenig geschützt wie Ideen
Allenfalls Schutz von: Marken, Titel, Design, sonstige kreative Schöpfungen, soweit die Voraussetzungen eines Immaterialgüterrechts vorliegen
Auch hier: Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen
Urheberrecht Patentrecht besteht = kann gegen jeden vorgehen der mein Werk nutzt
24. Benennen Sie die Voraussetzungen für einen Urheberrechtsschutz für Kreativleistungen! Welche Funktion erfüllt der Begriff der „Gestaltungshöhe“ bzw. „Schöpfungshöhe“? Wie lange ist die Schutzdauer von Urheberrechtswerken?
Voraussetzungen für Urheberrechtschutz für Kreativleistungen:
- das Werk (=Schutzgegenstand) muss der eigenen persönlich geistigen Schöpfung entspringen
Schöpfung: -> konkrete und wahrnehmbare Gestaltung / Form
persönlich-geistig: -> Kreativität eines Menschen
-> Ausdruck der Individualität
-> Mindestmaß an „Gestaltungshöhe“
Fixierung ist nicht erforderlich (z.B. Rede, Happening)
Das Urheberrecht schützt sowohl:
- Werke der schönen Kunst (Literatur, Musik, Malerei, Architektur etc.)
- Gebrauchswerke (Gebrauchsanweisungen, wissenschaftliche Abhandlungen, technische Zeichnungen etc.)
soweit sie ein Mindestmaß an individueller Kreativität aufweisen („kleine Münze“ des Urheberrechts)
-> keine Anmeldung oder Eintragung in Register erforderlich
-> bis 70 Jahre nach dem Tod gültig
Idee von Software nicht geschützt – Aber Code an sich geschützt
CC = Creative Commons
By= dar man nutzen aber Namen des Urhebrerrecht nennen
SA= darf bearbeiten aber unter gleich offene Lizenz stellen
Schutzfrist beginnt erst ab der Veröffentlichung
25. Welche Leistungsschutzrechte existieren neben den Rechten des Urhebers (Nennen Sie 5 Beispiele)? Worin unterscheiden sich diese Leistungsschutzrechte von den Rechten des Urhebers im Wesentlichen?
Neben den Urhebern erkennt das Urgeberrechtsgesetzt bestimmten weiteren Personen aus dem Kreativbereich (Werkvermittlern) sog. Leistungsschutzrechte zu:
Bsp.:
- ausübende Künstler (Schauspieler, Musiker etc.) (70J.)
- Tonträgerproduzenten (70 J.)
- Filmproduzenten (70 J.)
- Lichtbildner (Fotograf von Alltagsfotografien) (50 J.)
- Sendeunternehmen (50 J.)
Nur bestimmte Produzenten haben ein Leistungsschutzrecht (Musikproduzent, Datenbankproduzent)
Leistungsschurtzreche auswendig wissen laut prof
Schutz von Fotografien:
kreative Fotos: Uhreberrecht des Fotografen (70 Jahre nach Tod)
Nicht kreative Fotos: Leistungsschutzrecht des Fotos (50 Jahre nach Erscheinen)
30. Welche zwei Gruppen von Rechten sind inhaltlich bei Urheberrechten zu unterscheiden? Nennen Sie mind. drei Urheberpersönlichkeitsrechte?
1. Urheberpersönlichkeitsrechte (nicht übertragbar!, unverzichtbar)
- Veröffentlichungsrechte (Recht der ersten Veröffentlichung)
- Anerkennungsrechte (ins. Namensnennungsrecht)
- Enstellungsverbot (Verbot „entstellender“ Änderungen oder Darbietungen)
- Rückrufsrechte (Rückruf von Nutzungsrechten)
30. Welche zwei Gruppen von Rechten sind inhaltlich bei Urheberrechten zu unterscheiden? Nennen Sie mind. drei Urheberpersönlichkeitsrechte?
-Persönlichkeitsrechte
Veröffentlichungsrechte, Anerkennungsrechte, Entstellungsverbot, Rückrufsrechte
-Verwertungsrechte
31. Welche Grundsätze greifen, wenn ein Arbeitnehmer in Ausführung seiner Arbeitspflichten sog. Pflichtwerke erstellt? Wer gilt als Urheber, wem fallen die Nutzungsrechte an Pflichtwerken zu? Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine gesonderte Urhebervergütung neben dem Lohn?
Urheber bleibt immer der schöpfende AN! Bei Pflichtwerken fallen Nutzungsrechte dem AG zu! Nur bei freien Werken (außerhalb von Arbeitspflichten) sonst durch Lohn abgegolten.
32. Nennen Sie die drei wichtigsten Arten von Verwertungsrechten? Welche Verwertungsrechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechtsinhabers sind von einer Offline- Verwertung (Printausgaben, CD-ROM, DVD etc.) von Urheberwerken oder leistungsschutzrechtliche geschützten Leistungen betroffen? Welche Verwertungsrechte sind mindestens für eine Online-Verwertung betroffen? (Und in Bezug auf welche Verwertungsrechte müssen daher Nutzungsrechte für eine entsprechende Verwertung erworben werden)
Verwertungsrechte:
- Körperliche Verwertungsrechte
- Offline Vertrieb (körperliche Nutzung) z.B. Verkauf Bücher, DVD etc
Mind. benötigte Rechte:
- Vervielfältigungsrecht (Kopierrecht, vorübergehend oder dauerhaft Kopien eines Werkes zu erstellen)
- Verbreitungsrecht (Erlaubnis zu Verkaufen nur Original)
- Online Verwertung (unkörperliche Nutzung) z.B. Download, Bereitstellung Internet
Mind. Benötigte Rechte:
- Vervielfältigungsrecht
- Recht der öffentlich. Zugänglichmachung (Hochstellen auf Server, bereitstellen im Internet)
- Unkörperliche Verwertungsrechte
- Bearbeitungsrechte
32a. Welche Konsequenzen hat das „Erschöpfungsprinzip“ in Bezug auf das Verbreitungsrechts des Urhebers (mit Ausnahme von Software) für den Handel mit Werken auf digitalen oder analogen Datenträgern (z.B. Texte in Printbüchern, Musik/Filme auf CD- ROM, DVD etc.)?
Bei Kopien die mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebrachten worden sind, erlischt das Verbreitungsrecht. Erwerber können dann ohne Zustimmung des Urhebers das Werk weiterverkaufen.
33. Was versteht man unter einer unfreien Bearbeitung und was unter einer freien Bearbeitung (oder auch freien Benutzung)?
Freie Bearbeitung: Schaffung eines selbstständigen Werkes, eigenes Werk so weit von altem Werk entfernt, dass es nur noch als Anregung gesehen werden kann
Unfreie Bearbeitung: Nachschöpfung.. Wesentliche Züge des Originalwerks enthalten -> Entstellungsverbot
34. Welche Prinzipien gelten für den Abschluss von urheberrechtlichen Lizenzverträgen (Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten an den Verwertungsrechten des Urhebers oder Leistungsschutzrechtsinhabers)?
Inhalt und Reichweite: frei vereinbar
– für einzelne oder alle Nutzungsarten
– als einfaches oder ausschließliches Recht
– unbeschränkt oder räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkt
– mit oder ohne Unterlizenzierungsrechten.
35. Was versteht man unter einer „einfachen Lizenz“ (bzw. einfachen Nutzungsrechten) und was unter einer „ausschließlichen Lizenz“ (bzw. ausschließlichen Nutzungsrechten)? Was sind „Unterlizenzierungsrechte“?
Ausschließliche Lizenzen:
Berechtigung das Werk unter Ausschluss Dritter (und des Urhebers) zu nutzen.
Beinhaltet noch keine Berechtigung zur Unterlizenzierung.
Einfache Lizenzen:
Berechtigung zur Nutzung, ohne dass andere von der Nutzung ausgeschlossen werden können. Daneben sind weitere Nutzungen durch Urheber/Dritte möglich.
Unterlizenzierungsrechte:
Berechtigung eines Lizenznehmers weiteren Personen Lizenzen einzuräumen.
Muss ausdrücklich übertragen sein
35a. Was besagt der sog. „Zweckübertragungsgrundsatz“? Welche Konsequenzen hat dieser für die Gestaltung von Urheberrechtsverträgen bzw. Lizenzverträgen?
Grundlegendes Prinzip des geistigen Eigentumsrechts
Gilt für jegliche Rechtsübertragungen im Bereich des geistigen Eigentumsrechts, sowohl für Rechtseinräumungen von Urhebern als auch Lizenznehmern.
„Im Zweifel“ bleiben die einzelnen Rechte für bestimmte Nutzungsarten beim Urheber/Lizenzgeber, es sei denn,
1. sie fallen unter den gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck
oder
2. sie sind ausdrücklich einzeln bezeichnet
„Im Zweifel“ keine ausschließlichen, sondern einfache
Rechte (wie vor)
36. Grenzen Sie den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung gem. § 32 UrhG von dem Anspruch auf eine weitere Beteiligung gem. § 32a UrhG (sog. „Bestsellerparagraf“) ab? Worin unterscheiden sich die Ansprüche? Welche Leistungsschutzberechtigten können ebenfalls einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten geltend machen?
Unterschied ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung:
1. angemessene Vergütung (Urheber hat für jede Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk Anspruch drauf
2. weitere Beteiligung: aus nachträglicher Sicht.. Anspruch auf Anpassung der vertraglichen Vergütung
Persönlichkeitsrechte
40. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Bildnisse bzw. Fotografien von Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden?
Ohne Einwilligung:
1. Bildnisse aus der Zeitgeschichte
2. Beiwerk (bspw. Landschaft)
3. Versammlungen
4. höheres Interesse der Kunst
42. Wann ist bei einer Meinungsäußerung von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen?
- Schmähung
=> Aussage dient nicht der geistigen Auseinandersetzung, sondern allein derHerabwürdigung einer Person => Beurteilung aus dem Kontext heraus => scharfe Kritik ist hingegen keine Schmähung
2. Formalbeleidigung
3. Einzelfallabwägung
43. Wann ist bei Tatsachenbehauptungen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen auszugehen (Unterscheiden Sie nach wahren, bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen und irrtümlich unwahren Tatsachenbehauptungen)?
Wahre Tatsachenbehauptung:
I.d.R. Keine Verletzung, außer Verletzung der Sphären
Unwahr, bewusst: immer unzulässig, Verletzung
Irrtümlich unwahr: eher unzulässig, Ausnahme: "Wahrnehmung berechtigter Interessen"
14. Warum sehen es private Rundfunkanbieter (ProSieben, Sat1, RTL etc.) sowie Presseverlage (FAZ, SZ etc.) als notwendig an, die Internetangebote, Apps etc. der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF etc.) zu begrenzen?
Wenn ein neues Angebot bzw. eine Veränderung geplant wird, muss die Rundfunkanstalt zeigen, dass das neue bzw. veränderte Angebot, den folgenden Vorschriften der öffentlich-rechtlichen gerecht wird:
- Angebot demokratischer, sozialer und kultureller Bedürfnisse der Gesellschaft
- das Angebot zum publizistischen Wettbewerb qualitativ beiträgt
- Finanzieller Aufwand
Die Apps und Internetangebote könnten Wettbewerbsverzerrend sein, da die öffentlich-rechtlichen aus staatlichen Geldern finanziert werden.
13. Nach welchem grundlegenden Prinzip richtet sich das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Internet-Sachverhalten innerhalb der EU? Nennen Sie zudem drei gewichtige Ausnahmen von diesem Prinzip?
Bei grenzübergreifenden Internet-Sachverhalten innerhalb der EU richtet sich das Recht nach dem Herkunftslandprinzip -> Es wird nach dem Recht des Landes bewertet, in welchem der der Wohnsitz des Verletzers, der Handlungsort und der Erfolgsort ist.
Ausnahmen:
- freie Rechtswahl bei Verträgen
- Verbraucherverträge -> Sitz des Verbrauchers
- Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte -> dann: Schutzlandprinzip = Recht des Staates, für den der Verletzte Schutz beansprucht wird
12. Welche Prinzipien gelten in Bezug auf Domains, die dem Namen zweier Unternehmen oder Personen entsprechen (Namensgleichheit)? Welcher der Namensträger kann eine Domain bei Namensgleichheit beanspruchen?
Schutzvoraussetzungen für Marken:
1. Unterscheidungskraft der Namen
2. Eintragung ins Markenregister oder
3. Verkehrsgeltung durch Ingebrauchnahme
Ein Schutz für Marken / geschäftliche Bezeichnung gilt im Rahmen ihrer Verkehrsgeltung
Ein Schutz besteht daher nur, soweit eine Gefahr der
1. Verwechslung oder
2. Verwässerung (berühmte Marken)
im geschäftlichen Verkehr gegeben ist
Verwechslungsgefahr:
- Nähe der Branchen, Waren und Dienstleistungen er Unternehmen
- Ähnlichkeit der benutzten Zeichen
-> Bei völlig verschiedenen Branchen scheidet eine Verwechslungsgefahr aus (Bsp. Bounty Schokoriegel & Küchenrolle)
Verwässerungsgefahr:
Nur berühmte Marken z.B. Coca-Cola sind gegen Übernahme durch völlig andere Branchen/Produkte geschützt
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Wettbewerbsrecht regelt das Recht zu Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen
In bestimmten Fallkonstellationen kann bei Domais in einem an sich nicht markenverletzenden Verhalten ein unlauteres Wettbewerbshandeln (UWG) liegen:
- Vermeidbare Hekunftstäuschung
- Rufausbeutung (z.B. billige Zweitmarke, Nutzung von bekannten Marken / geschäftlichen Zeichen als Blickfang)
- Rufschädigung (z.B. Herabsetzung und Verunglimpfung von Marken und geschäftlichen Bezeihnungen
- Blockierung von Geschäftstätigkeiten
è Gewährt kein absolutes Recht, sondern Unterlassungs – und Schadensersatzansprüchen gegenüber sittenwidrigem Verhalten im Wettbewerb
11. In welchen Fällen sollte man einen sog. „Disput“-Antrag bei der DENIC stellen? Welche Rechtsfolgen hat ein solcher Antrag?
Wenn man sich durch den Namen einer Domain in seinen Rechten verletzt fühlt, kann man einen Disput Antrag stellen.
Voraussetzungen:
1. Schriftlicher Antrag bei der DENIC
2. Erklärung ein (vorrangiges) Recht an der Domain zu haben (z.B. Namensrechte, Markenrechte..)
3. Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung (Personalausweis, Handelsregisterauszug, Markenanmeldung etc.)
4. Erklärung, dass ein Rechtsstreit aktuell oder in Kürze geführt wird
-> Ein Disput Eintrag läuft nach 1 Jahr ab, wenn er nicht vorher verlängert wird
Folgen:
- Domain kann vom Inhaber genutzt werden, aber nicht auf einen Dritten übertragen werden -> Domaininhaber kann sich einem evtl. Prozess nicht entziehen
- Disput-Eintrag sichert die Eintragung der Domain zugunsten der in seinen Rechten verletzten Person, soweit diese sich rechtlich durchsetzt -> Eintragung eines anderen kann nach Löschung nicht mehr erfolgen
10. Unter welchen Voraussetzungen nimmt die DENIC die Löschung einer Domainregistrierung zugunsten eines Domaininhabers vor?
DENIC hat nur eine Eingeschränkte Prüfungspflicht
- bei Hinweisen auf eine offensichtliche Rechtsverletzung muss die DENIC direkt eine Löschung vornehmen
- ansonsten muss der Betroffene selbst gegen das Unternehmen, das die Domain angemeldet hat vorgehen
- die DENIC nimmt die Löschung dann nur unter Vorlage rechtskräftiger Urteile vor
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