Medienrecht 1: Persönlichkeitsrecht
Medienrecht 1: Persönlichkeitsrecht
Medienrecht 1: Persönlichkeitsrecht
Kartei Details
Karten | 15 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 06.12.2012 / 02.04.2016 |
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Schema: Prüfung von persönlichkeitsrelevanten Medienberichten
1. Liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor?
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Link: I. Die Grundrechte
Welche Kategorie hat diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts?
2. Ist dieser Aspekt des Persönlichkeitsrechts einfach gesetzlich geregelt?
(Insbesondere das Recht am eigenen Bild. Dann: Prüfung des Sondertatbestandes)
3. Liegt einen Einwilligung vor?
(evtl. konkludent; frei verantwortlich)
(Bei Minderjährigen gelten besondere Regelungen)
4. Ist die Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechtmäßig?
wegen:
- Medienfreiheit
- Informationsinteresse der Allgemeinheit
5. Abwägung: Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht <=> Gewichtigkeit des Informationsinteresses der Allgemeinheit
6. Ergebnis
ACHTUNG:
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod
- Danach gilt 'postmortales Persönlichkeitsrecht' (= Fortwirken der Menschenwürde)
Schema: Unterlassung
Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 BGB analog
evtl. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, §§ 22, 23 KunstUrhG
§ 1004 BGB, § 823 BGB, § 185 StGB, § 22 KunstUrhG
1. Rechtsverletzung bzw. Rechtsbeeinträchtigung (insbesondere durch unrichtige Tatsachenbehauptung)
2. Rechtswidriger Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut
3. Gefahr eines Eingriffs (Erstbegehungs1- oder Wiederholungsgefahr2)
Beachte: Vorbeugende Unterlassungsklage möglich (Glaubhaftmachung der Begehungsgefahr)
Schema: Gegendarstellung - Prüfung
Prüfung der Gegendarstellung (Besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung?)
Anspruchsgrundlage: Pressegesetze, Rundfunkgesetze, § 56 RStV
1. Tatsachenbehauptung1
2. Berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung
3. Angemessenheit der Gegendarstellung (Umfang des beanstandeten Texts darf nicht überschritten werden)
4. Nur Tatsachen
5. Kein Strafbarer Inhalt (z.B. beleidigende Inhalte)
6. Unverzüglich (spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung)
7. Unterschrift
Schema: Gegendarstellung - Die fünf Elemente der Gegendarstellung
1. Überschrift
Gegendarstellung
2. Hinweis auf die Erstmitteilung:
Zum Artikel "[Überschrift des Artikels]"
in der X-Zeitung vom [Datum]
3. Wiedergabe der Erstmitteilung:
In dem Artikel wird behauptet, ich hätte …
4. Erwiderung
Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist, dass ich …
5. Ort, Datum und Unterschrift
[Ort], den [Datum] [Unterschrift]
Schema: Bildberichterstattung
1. Grundsatz: § 22 KunstUrhG (Einwilligung des Abgebildeten)
- Wenn eine Einwilligung vorliegt => unproblematisch
(Die Einwilligung muss Freiverantwortlich geschehen. Dies kann bei Betrunkenen / Unfallopfern kritisch sein)
Die Einwilligung kann auch konkludent1 erfolgen.
- Minderjährige dürfen nicht abgebildet werden bzw. ist die Einwilligung nicht gültig
2. Ausnahmen: §§ 23,24 KunstUrhG
- Beiwerk (nur im Hintergrund / nicht das Hauptmotiv)
- Versammlungen
- Ereignisse von zeitgeschichtlicher Bedeutung
=> die Ausnahmen gelten nicht, wenn berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird
Schema: Abgestuftes Schutzkonzept
- Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KunstUrhG)
- Ausnahme, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von Zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG)
=> Diese Ausnahme gilt nicht, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG)
- Solche Ereignisse sind nicht nur Vorgänge von historisch - politischer Bedeutung, sondern auch allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und auch unterhaltende Beträge
- Bei der Abwägung ist auch die zugehörigen Wortberichterstattung zu berücksichtigen
- Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Schutz der Privatsphäre
Schema: Kriterien für Abwägungsvorgänge
1. Art der Person / Bekanntheitsgrad
Unbekannter
Promi / Politiker
2. Inhalt des Berichts
Privates
Öffentliche Ereignisse / Amtshandlungen
3. Intensität der Persönlichkeitsverletzung
Schwer
Mittel
Leicht
4. Stäke des allgemeinen Informationsinteresses
Gering
Hoch
5. Art der Darstellung
Oberflächlich / unterhaltend (Zur Befriedigung der Sensationslust der Rezipienten)
Seriös (Beachtung auch der Belange des Betroffenen)
Gerichtliche Verankerung des Persönlichkeitsrechts
Ø Allgemeines Persönlichkeitsrecht
· Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Ø Postmortales Persönlichkeitsrecht
· Art. 1 Abs. 1 GG
Ø Unternehmenspersönlichkeitsrecht
· Art. 2 Abs. 1
Gegenansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Ø Unterlassung
Ø Gegendarstellung
Ø Berichtigungsansprüche
- Widerruf
- Richtigstellung
- Ergänzung
Ø Schadensersatz
Ø materieller Schaden
Ø immaterieller Schaden => Anspruch auf Geldentschädigung
Ø Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
Unterlassungsanspruch
- Zur Abwehr künftiger Verletzungen
- Insbesondere aus§ 1004 BGB Link: § 1004 BGB
- Bestimmte Äußerungen dürfen nicht oder nicht mehr veröffentlicht werden
- Gegen unrichtige und gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen
- Erstbegehungs1- oder Wiederholungsgefahr2
- Beweislast beim Anspruchsteller
- Indes Substantivierungspflicht des Äußernden (erweiterte Darlegungslast) bei Pauschalbehauptungen
- Vorbeugende Unterlassungsklage
- In der Praxis: strafbewährte Unterlassungsverpflichtung verlangen!
Unterschiede des Gegendarstellungsrechts in den Medien - Presse
○ Landespressegesetze § 10 MusterPresseG
○ Abdruck einer Gegendarstellung, in dem der Zugang der Einsendung folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text
○ Nicht gegen den Willen des Betroffenen als Leserbrief
Unterschiede des Gegendarstellungsrechts in den Medien - Rundfunk
Ø Öffentlich-rechtliche Anstalten
○ Landesrundfunkgesetze
○ Wiedergabe zur gleichwertigen Sendezeit
○ innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte
○ Keine Einschaltungen und Weglassungen
○ Kostenfrei
Ø Privatsender
○ Landesmediengesetze
○ Verbreitung der Gegendarstellung unverzüglich ohne Zusatze und Weglassungen
○ In der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung
○ Bereitstehen zum beliebigen zeitlichen Empfang: Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden
Unterschiede des Gegendarstellungsrechts in den Medien - Telemedien
Ø Telemediengesetz (TMG)
○ Keine Regelung der Gegendarstellung
Ø § 56 RStV (Link: § 56 RStV)
○ Nur bei journalistisch-redaktionellen gestalteten Angeboten, die Druckerzeugnisse wiedergeben
○ Dauer: so lange wie die Tatsachenbehauptung
Gegendarstellung
Anzuwendendes Landespressegesetz:
Der Gegendarstellungsanspruch ist bei Presseveröffentlichungen noch dem Landespressegesetz zu entscheiden, das am Verlagsort gilt (welcher im Impressum steht). Das Recht des am Sitz des Verlags ist auch dann maßgeblich, wenn das Druckwerk an einem anderen Ort erscheint.
Das Recht am Sitz am Verlagsort gilt auch für Ansprüche gegen Redakteure.
Bei Klagen gegen den verantwortlichen Redakteur ist das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig (§ 13 ZPO). Befindet sich der Wohnsitz des verantwortlichen Redakteurs nicht am Verlagssitz, muss das Gericht des Wohnsitzes des Redakteurs das Gesetz des jeweiligen Bundeslandes anwenden in dessen Bezirk der Verlag seinen Sitz hat.
=> Grundsatz der "Waffengleichheit"
Der Gegendarstellung muss grundsätzlich der gleiche Aufmerksamkeitswert zugemessen werden wie der beanstandeten Erstmitteilung.
=> "Alles-Oder-Nichts"-Prinzip
(Formalien müssen eingehalten werden)
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