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34_Liegenschaftsverkauf

Ablauf + Definitionen

Ablauf + Definitionen


Kartei Details

Karten 27
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 06.01.2016 / 14.05.2024
Lizenzierung Keine Angabe    (XY)
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Wie sieht der Prozess beim Liegenschaftsverkauf aus?

Vorbemerkung

Angebot und Nachfrage regelt die Grundlage jedes Liegenschaftsverkaufs

Kaufobjekt

Liegenschaft bedeutet rechtlich, ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Abgrenzung ergibt sich aus den Grundbuchplänen. Physisch gilt die Abgrenzung mit Marksteinen, Gebäudemauern oder natürlichen Grenzen (z.B. Bach).

Verkäufer

Natürliche und jur. Personen, Allein- sowie Miteigentümer, private oder öffentliche Körperschaften und Institutionen.

Käufer

dito Verkäufer

Urkundsperson

Liegenschaften sind laut Gesetz Grundstücke (ZGB 655). Für den Eigentumsübergang von Grundstücken braucht es zwingend die öffentliche Beurkundung (ZGB 657).

Was ist da Grundbuch?

Grundbuch ist ein öffentliches Register über die Grundstücke eines bestimmten Kreises. Jedermann erhält Auskunft über:

Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung

Name und Identifikation des Eigentümers

Eigentumsform und Erwerbsdatum

Dienstbarkeiten und Grundlasten (ohne Belege)

Anmerkungen

 

Das Grundbuch umfasst

das Tagebuch,

das Hauptbuch,

die Grundstückbeschreibung,

die auf der amtlichen Vermessung beruhenden Pläne,

die Belege und

die Hilfsregister.

Wie werden selbstständige und dauerne Rechte verdinglicht?

Voraussetzung für die Verdinglichung der selbstständigen und dauernden Rechte ist die Aufnahme ins Grundbuch, wobei - wie für eine Liegenschaft - ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wird. Mit der Aufnahme ins Grundbuch als eigenes Grundbuchblatt gelten diese Rechte als eigene Grundstücke und können wie Liegenschaften veräussert, belastet, verpfändet und vererbt werden

 

Was ist eine Anmerkung im Grundbuch?

Die Anmerkung ist kein dingliches Recht. Im Gegensatz zu den dinglichen Rechten und den meisten Vormerkungen gelten die Anmerkungen ggü. Dritten auch ohne deren Eintrag im Grundbuch. 

Zweck der Anmerkung ist somit die Information oder Orientierung über tatsächlich bestehende Verhältnisse auch gegenüber Dritten, die nicht unmittelbar am angemerkten Rechtsverhältnis beteiligt sind. Was angemerkt wird, gilt jedoch auch ohne Anmerkung.

 

Bsp. für Anmerkungen:

STWE-Reglement,

gesetzliche Wegrechte,

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen