01.5 IfSG
Definitionen des Infektionesschutzgesetzes für Krankenpfleger
Definitionen des Infektionesschutzgesetzes für Krankenpfleger
Kartei Details
Karten | 22 |
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Lernende | 14 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Politik |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 02.05.2016 / 22.01.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Welchen Zweck hat das Infektionsschutzgesetz?
(1) Übertragebare Krankheiten beim Menschen vorbeugen
(2) Infektionen frühzeitig erkennen
(3) Weiterverbreitung verhindern
Def. Krankheitserreger nach IfSG:
Ein vermehrungsfähiges Agens (Virus,Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges übertragbares Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Kh. verursachen kann
Def. Infektion nach IfSG:
Die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Körper
Def. Übertragbare Krankheit nach IfSG
Eine Krankheit, welche durch Krankheitserreger oder deren toxischen Produkte die auf den Menschen übertragen werden verursacht wird
Kranker nach IfSG
Person die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist
Krankheitsverdächtiger nach IfSG
Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Kh vermuten lassen
Ausscheider nach IfSG
Person, die Krankheitserreger ausscheidet ohne selbst krank oder krankheitsverdächtig zu sein (Keine Symptome = inapparent)
Ansteckungsverdächtiger nach IfSG
Person von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ausscheider zu sein.