Kraftfahrtversicherung
Kraftfahrtversicherung
Kraftfahrtversicherung
Kartei Details
Karten | 37 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 25.08.2013 / 18.03.2015 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/kraftfahrtversicherung
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/kraftfahrtversicherung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Was gibt es noch bei den Ersatzleistungen in der Kaskoversicherung zu beachten?
Bei Diebstahl des Fahrzeugs besteht eine 1-monatige Wartefrist, nach der der VN die Entschädigung beanspruchen kann (bzw. innerhalb des Monats ist er zur Rücknahme verpflichtet)
Bei Austausch „neu für alt“ von beschädigten Fahrzeugteilen erfolgt ab dem vierten Jahr nach der Erstzulassung bei allen Fahrzeugen – außer dem PKW – ein Abzug entsprechend dem Alter / Abnutzung der alten Teile
Bitte beachten Sie in allen Fällen der Entschädigung immer die Anrechnung einer evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung in der Voll- und/oder Teilkaskoversicherung
Was findet noch Berücksichtigung bei der Entschädigungsberechnung?
Sachverständigenkosten
Werden übernommen, wenn die Beauftragung durch den VR oder mit dessen Zustimmung erfolgte
Mehrwertsteuer
Wird übernommen, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei vorsteuerabzugsberechtigen Selbstständigen oder Abrechnungen nach Kostenvoranschlag/Gutachten
Abschleppkosten
Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt werden übernommen, aber nicht über den Wiederbeschaffungswert bzw. Neupreis hinaus
Abgezogen werden
Rest- und Altteile (auch für das beschädigte Fahrzeug) mit dem Veräußerungswert; diese Teile sind und bleiben Eigentum des VN
Nicht ersetzt werden
Verschleißreparaturen, Treibstoff, Wertminderung, Zulassungs- und Überführungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs
(anders als in einem KH-Schadenfall)
Welche wesentliche Ausschlüsse gibt es in der Kaskoversicherung?
Vorsatz: Der Fahrer des PKW‘s fährt absichtlich gegen eine Straßenlaterne.
Grobe Fahrlässigkeit bei Trunkenheitsfahrten oder bei fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls des KFZ bzw. seiner Teile (hier erfolgt eine Quotelung der Entschädigung je nach Schwere des Verschuldens): Der VN verursacht mit 1,1 Promille BAK einen Verkehrsunfall, wobei das Fahrzeug schwer beschädigt wird (hier wird die grobe Fahrlässigkeit zu 100% angerechnet = keine Leistung).
Vorsicht: In der KH besteht Vers.-Schutz, allerdings kann der VR u.U. Regress nehmen, vgl. Folien 44, 45
Autorennen: Bei einem Autorennen in der Stadt wird das Fahrzeug beschädigt.
Krieg / Inneren Unruhen / Erdbeben / Kernenergie: Bei wochenlangen Demonstrationen mit Krawallen wird das Fahrzeug in Brand gesetzt.
Reine Reifenschäden - Werden die Reifen jedoch mit einem anderen ersatzpflichtigen Schadenereignis beschädigt, besteht Versicherungsschutz auch für die Reifen!!:
Unbekannte Täter zerstechen dem VN nachts die Reifen.
Die Täter zerstechen die Reifen und zerbeulen die Fahrertür (hier würde für Reifen und Tür im Rahmen einer Vollkasko Versicherungsschutz bestehen)
Wie sieht der Leistungsumfang der Insassen-Unfallversicherung aus?
Versichert sind Unfälle, die der Versicherte in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs erleidet. Hierunter fallen das Lenken, Benutzen, Behandeln, Be- und Entladen, Abstellen sowie das Ein- und Aussteigen.
Versichert sind alle berechtigten Insassen des Fahrzeugs. Berechtigt sind die Personen, die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in dem versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden (also z.B. kein Dieb).
Die Insassen-Unfallversicherung gleicht in etwa der Privaten Unfallversicherung in ihren Definitionen und den zu vereinbarenden Leistungen. Auf eine nähere Definition der einzelnen Leistungen soll hier daher verzichtet werden.
Welche genauen Leistungen gibt es in der Insassen-Unfall-Versicherung?
Invaliditätsentschädigung (dauernde Unfallfolgen)
Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, Krankenhaustagegeld mit angelegtem Sicherheitsgurt (vorübergehende Unfallfolgen)
Todesfallentschädigung (Tod)
Welche Leistungsarten gibt es in der Insassen-Unfallversicherung?
Für die Invaliditätsentschädigung muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Entschädigungshöhe wird anhand einer Gliedertaxe berechnet. Das Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte im Krankenhaus befindet, längstens jedoch für 2 Jahre. Für die gleiche Anzahl von Kalendertagen erhält er nach der Entlassung Genesungsgeld nach Tagen gestaffelt, längstens jedoch für 100 Tage. Krankenhaustagegeld mit angelegtem Sicherheitsgurt wird nach einer Sonderbedingung auch dann gezahlt, wenn eine Kraftfahrt-Unfallversicherung ohne Krankenhaustagegeld besteht und der versicherte Insasse zum Unfallzeitpunkt einen Sicherheitsgurt angelegt hat: 1/3 ‰ der Todes- und Invaliditätssumme max. 50 Euro pro Tag und Person ab dem 3. Kalendertag für max. 1 Jahr Die Todesfallleistung wird dann fällig, wenn der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode führt, ansonsten besteht ein Anspruch auf die Invaliditätsentschädigung.
Welche Versicherungsformen gibt es in der Insassen-Unfallversicherung?
Es besteht die Möglichkeit, die Insassen-Unfallversicherung nach dem Platzsystem abzuschließen. Hierbei ist jeder einzelne Sitzplatz des versicherten Fahrzeugs mit den gleichen Summen versichert. Bekannter und häufiger ist jedoch die Absicherung nach dem Pauschalsystem:
Pauschalsystem:
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten pauschal für alle berechtigten Insassen, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls im KFZ befinden, gleichgültig ob sie eine Verletzung erleiden oder nicht. Jede Person ist also mit dem der Anzahl der Insassen entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Versicherungssummen versichert. Bei 2 oder mehr berechtigten Insassen erhöhen sich die Versicherungssummen um 50%.
Schadenbeispiel
Es besteht eine Insassen-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem mit den Summen 30.000 Euro für Tod und 50.000 Euro für Invalidität. Bei einem Ausflug ereignete sich ein Unfall, bei dem einer der vier Insassen zu Tode gekommen ist.
Entschädigungsberechnung:
Leistung für Tod = 30.000 Euro
da 4 Insassen + 50% = 15.000 Euro
Versicherungssumme = 45.000 Euro
Die Summe wird gleichmäßig durch die 4 Insassen aufgeteilt, so dass für den Todesfall 11.250 Euro ausgezahlt werden.
Welche Ausschlüsse gibt es in der Insassen-Unfallversicherung?
Vorsatz: wie in der Kaskoversicherung, vgl. Folien 35,36
Autorennen: wie in der Kaskoversicherung, vgl. Folien 35,36
Krieg / Inneren Unruhen / Erdbeben / Kernenergie: wie in der Kaskoversicherung, vgl. Folien 35,36
Verbrechen / Vergehen: Nach einem Banküberfall verunfallt der Versicherte mit dem Fluchtfahrzeug.
Schwarzfahrten: Der 16-jährige Sohn des VN nimmt sich ohne dessen Wissen den PKW und verunfallt.
Trunkenheitsfahrten und bestimmte Krankheiten: Der Fahrer des VN erleidet mit dem Fahrzeug einen Unfall. Es wird festgestellt, dass er stark alkoholisiert gewesen ist. Krankheiten, wie Bandscheibenschäden oder Wundstarrkrampf sind ausgeschlossen, soweit sich nicht die Folge des Unfalls sind.
Welche Obliegenheiten gibt es vor Eintritt der Versicherungsfalles?
In der Kasko- und Insassen-Unfallversicherung haben wir bereits verschiedene Ausschlüsse kennen gelernt (vgl. Folien 35,36 + 42). Diese finden sich auch in den vertraglichen Obliegenheiten wieder, die der VN zu erfüllen hat:
Verwendungsklausel: Das privatgenutzte Wohnmobil darf nicht zusätzlich dauerhaft vermietet werden .
Schwarzfahrerklausel: Ohne Wissen des VN nimmt sich der Sohn den PKW
Führerscheinklausel: Ein Bekannter leiht sich den PKW des VN aus, hat aber keine gültige Fahrerlaubnis
Alkoholklausel: Der Sohn des VN fährt alkoholisiert den versicherten PKW.
für Schwarzfahrer-, Führerschein- und Alkoholklausel gelten: Der Halter oder Eigentümer haben uneinge-schränkten Vers.-Schutz, wenn diese das Fahren unter diesen Bedingungen (z.B. Fahrer fährt ohne Führerschein) nicht selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht haben.
Welche Folgen hat die Obliegenheitsverletzung?
Bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten ist der VR bei Vorsatz von der Leistung komplett befreit. Bei grober Fahrlässigkeit wird abhängig von der Schwere der Obliegenheitsverletzung unter Umständen die Leistung gekürzt.
Die Pflichtverletzung muss immer ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen sein.
In der KFZ-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit allerdings auf einen Betrag von 5.000 Euro begrenzt, d.h. der VR wird an den Geschädigten leisten und dann bspw. bei dem alkoholisierten Sohn 5.000 Euro Regress nehmen. Leisten muss der VR dann auch nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen – vgl. Folie 9! (Die Regressmöglichkeit besteht im übrigen auch bei einer Unfallflucht).
Welche Auswirkungen hat ein Schadenfall auf den Betrag?
Die Höhe des Versicherungsbeitrags richtet sich nach Art des Fahrzeugs, der subjektiven Merkmale (km-Leistung, Garage etc.) sowie nach dem gewünschten Versicherungsschutz.
In der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung (nicht Teilkasko!) gibt es zudem Schadenfreiheitsklassen, die der VN sich erfahren kann und die unterschiedlich hoch sein können. Bei einer hohen Schadenfreiheitsklasse in der Vollkasko kann der Beitrag sogar niedriger ausfallen als in der Teilkasko. Eine Besserstufung in die nächst höhere SF-Klasse erfolgt immer nach einem schadenfreien Kalenderjahr. Bei Saisonkennzeichen muss für eine Besserstufung die Saison mindestens sechs Monate betragen.
Wird ein Schaden in der Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung reguliert oder auch nur gemeldet, verliert der VN seine aktuelle Schadenfreiheitsklasse und im folgenden Versicherungsjahr / Kalenderjahr wird er zum 01.01. - oder wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich abgemeldet wurde zu einem späteren Zeitpunkt - gemäß einer Rückstufungstabelle zurückgestuft (= meistens ist dann ein höherer Beitrag zu zahlen).
Für PKW und bspw. Motorräder gibt es unterschiedliche Rabattstaffeln – vgl. Proximus ab Seite 353 – und daher auch unterschiedliche Rückstufungstabellen. Die SF-Klassen dieser beiden Fahrzeuge können aber z.B. untereinander getauscht bzw. übertragen werden.Welche Auswirkungen hat der Schadenfall noch auf den Beitrag?
Wird ein Schadenfall gemeldet und reguliert, muss der Vertrag den Schadenfall und damit auch die Rückstufung mitnehmen, egal ob der PKW oder das Motorrad derzeit auf den Vertrag angemeldet ist bzw. wird. Die Rückstufung erfolgt dann mit der Staffel des angemeldeten/ anzumeldenden Fahrzeugs.
Der VN kann auch entscheiden, den Schaden vom VR zurückzukaufen (innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung über die Regulierung in der KH bzw. nach Zahlung der Entschädigung durch den VR in der Vollkasko ); d.h. die durch den VR geleistete Entschädigung wird vom VN nachfolgend selbst bezahlt. Mit dieser Maßnahme wird die Rückstufung vermieden.
Welche Anzeige- und Kündigungsfristen gibt es?
Schadenereignisse, die zu einer Leistung führen können, sind innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Die KFZ-Versicherung kann regulär zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.
Was versteht man unter einer Ruheversicherung?
Das Fahrzeug wird mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Vertragsunterbrechung stillgelegt. Es besteht beitragsfreier Versicherungsschutz für max. 18 Monate innerhalb eines Einstellraumes oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (auch für Saisonkennzeichen außerhalb des Zulassungszeitraums).
Versicherungsschutz richtet sich nach dem Umfang der Kraftfahrthaftpflicht- und Teilkaskoversicherung – bei vorher bestehender Voll- oder Teilkasko.
Das Fahrzeug darf nicht außerhalb des Einstellraumes oder umfriedeten Abstellplatzes genutzt werden. Ansonsten kann der VR in voller Höhe nach einem KH-Schadenfall Regress nehmen (wie allgemein bei fehlendem Versicherungsschutz, z.B. mangels Beitragszahlung besteht noch eine Nachhaftungszeit von 1 Monat nach Beendigung des Versicherungsvertrages und der VR nimmt Regress).
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen, lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf.
Wie sieht der örtliche Geltungsbereich aus?
Versicherungsschutz besteht in der KFZ-Versicherung in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Die internationale Versicherungskarte „grüne Karte“ erweitert den Versicherungsschutz auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit auf der Karte Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. In der Kraftfahrt-Haftpflicht besteht durch die „grüne Karte“ Versicherungsschutz bis zu dem im Besuchsland vorgeschriebenen Versicherungsumfang – mindestens jedoch nach dem Umfang des bestehenden Vertrages. Die „grüne Karte“ gilt damit für den Reisenden gleichzeitig als Versicherungsnachweis für eine bestehende Haftpflicht-Deckung.
In einem evtl. Schadenfall veranlassen die auf der Karte stehenden Büros die Regulierung durch eine im Besucherland ansässige Gesellschaft.Wofür ist die Kraftfahrtversicherung da?
Sie schützt den Geschädigten vor finanziellen Nachteilen und stellt den Schadenverursacher von Ersatzansprüchen frei. Sie bewahrt den Einzelnen vor Vermögensverlusten bei Zerstörung, Beschädigung oder Entwendung von Kraftfahrzeugen. Sie mindert die wirtschaftlichen Folgen, wenn Personen verletzt oder getötet werden.
Was sind die Haftungsgrundsätze`?
Der Halter eines KFZ haftet für verursachte Schäden aus verschiedenen Haftungsgrundlagen. Einzelheiten über den Umfang der Gesetzlichen Haftung lesen Sie bitte in dem Skript zur Privathaftpflicht nach!
An dieser Stelle sollen die für die KFZ-Versicherung relevanten Punkte nochmals genannt werden:
Verschuldenshaftung (Mit Verschulden)
Gefährdungs-haftung (Ohne Verschulden)
Was versteht man unter Verschuldenshaftung (+Beispiele)?
Unter Verschuldenshaftung versteht der Gesetzgeber Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Das Haftungsverhältnis ergibt sich aus einem entstandenen Schadenfall zwischen dem Versicherungsnehmer (VN) und dem Anspruchsteller (AS).
Unter Verschuldenshaftung versteht der Gesetzgeber Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Voraussetzung für die Haftung ist demnach das Verschulden.
Grundlage der Verschuldenshaftung ist hier der „§ 823 Abs. I BGB“, der insbesondere eine Haftung in unbegrenzter Höhe vorsieht.
Beispiele:
1.Der Fahrer des KFZ achtet nicht auf die „rote Ampel“und verursacht einen Verkehrsunfall.
● 2.Beim Zurücksetzen des PKW‘s übersieht der Fahrer einKind und fährt dieses an.
Wie lautet die Grundlage für die Verschuldenshaftung laut §823 BGB?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Es gibt 5 wesentliche Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit es zu einer
Haftung – also zu einer Verpflichtung zum Schadenersatz – kommt:
Deliktsfähigkeit, Ursächlichkeit, Rechtsgutverletzung, Widerrechtlichkeit, Verschulden
Was versteht man unter der Gefährdungshaftung (+Beispiele)?
Die durch das KFZ resultierende Gefährdung der Allgemeinheit rechtfertigt es, dass der Halter eines KFZ auch ohne Verschulden für einen durch das Fahrzeug verursachten Schaden aufkommen muss = Gefährdungshaftung.
Demnach besteht allein schon aus dem Betrieb des KFZ eine Haftung, die im Straßenverkehrsgesetz geregelt ist (die Haftungssummen sind gegenüber
der Verschuldenshaftung allerdings nicht unbegrenzt, sondern betragen 5 Mio. €
für Personen- und 1 Mio. € für Sachschäden).
Beispiele:
Obwohl die HU noch nicht so lange zurückliegt, versagen plötzlich die Bremsen des KFZ und es entsteht ein Auffahrunfall.
Auf der Landstraße platzt ein Reifen und der VN fährt einen Passanten an
Wie ist die Beziehung zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung?
Die beiden Haftungsarten schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Geschädigte kann seine Ansprüche aus beiden Haftungsgrundlagen geltend machen. Übersteigen die Ansprüche die vereinbarte Deckungssumme, muss der VN unter Umständen den Restbetrag selber begleichen. Besteht kein Anspruch mangels Verschulden, bleibt dem Geschädigten immer noch die Möglichkeit, seine Ansprüche aufgrund der Gefährdungshaftung geltend zu machen. Nur wenige Ausnahmen – wie die höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis – können den KFZ-Halter von der Haftung befreien (z.B. wirft ein KFZ beim Fahren einen kleinen Stein hoch, der die Windschutzscheibe eines Anderen beschädigt).
Was gibt es Grundlegendes zur Versicherujngspflicht zu beachten?
Wegen des hohen Risikos aus dem Betrieb eines KFZ und den möglichen Schäden hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Halter dazu verpflichtet ist, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, sofern das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)).
Hierfür sind folgende Mindestversicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden festgelegt worden (Beispiele Folie 20):
Personenschäden: 7.500.000 Euro
Sachschäden: 1.120.000 Euro
Vermögensschäden: 50.000 Euro
In der Praxis werden diese Mindestversicherungssummen in den Angeboten der Versicherer jedoch deutlich überschritten und die Kunden wählen meist eine „unbegrenzte Deckung“, die aufgrund des hohen Haftungsrisikos auch sinnvoll ist.
Was versteht man unter Versicherungspflicht und Annahmezwang?
Um der Versicherungspflicht nachzukommen, benötigt der Halter eines KFZ für die Zulassung eine Versicherungsbestätigung (eVB). Hiermit sind bereits Fahrten zur Zulassungsbehörde innerhalb des Zulassungsbezirks, eines angrenzenden Zulassungsbezirks sowie zu TÜV-Prüfstellen versichert. Damit besteht in der KFZ-Haftpflicht eine vorläufige Deckung, die mit der Einlösung des Versicherungs-scheines endet bzw. rückwirkend außer Kraft tritt, wenn der Versicherungsschein durch Verschulden des VN nicht innerhalb von 2 Wochen durch Zahlung des Beitrages eingelöst wird. Jedes Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, den Haltern von Kraftfahrzeugen nach den gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Versicherungsschutz besteht dann z.B. auch, wenn ein Fahrzeug bereits verkauft, aber vom Käufer noch nicht umgemeldet wurde, da die Haltereigenschaft noch besteht. Für PKW, Motorräder und Kombinationskraftwagen bis 1 t Nutzlast gilt : Anträge gelten als angenommen, wenn der VR sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen (ab Eingang des Antrages) schriftlich ablehnt oder der VR dem Kunden ein vom Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet.
Wann kann nur der Vertrag vom VR abgelehnt werden?
Der Antrag kann vom VR nur abgelehnt werden, wenn einer der im Pflichtversicherungsgesetz aufgezählten Ablehnungsgründe vorliegt,
z.B. stehen dem Abschluss des Vertrages sachliche oder örtliche Beschränkungen des VR entgegen
oder
der Antragsteller war bereits beim Unternehmen versichert und der VR ist wegen Nichtzahlung der Erstprämie oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurückgetreten
oder
der VR hat wegen Nichtzahlung der Folgeprämie oder nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Vertrag gekündigt.
Wie funktioniert die Fahrzeugzulassung?
VN beantragt KFZ-Versicherung bei VR. Er erhält Versischerungsschein und eVB (7-stelliger alphanumerischer Code, z.B. LV376RA).
Die eVB ist der Nachweis über einen bestehenden Versicherungsschutz von einer Versicherungsgesellschaft und wird benötigt um eine Fahrzeugzulassung von der Zulassungsstelle/Straßenverkehrsamt zu erhalten.
Die Zulassungsstelle teilt die KFZ-Zulassung dem VR mit.
Was ist bei der Haftung und Deckung zu berücksichtigen?
Die Rechtsbeziehung zwischen VN und AS ergibt sich aus den verschiedenen Gesetzen, die eine Haftung und eine Verpflichtung zum Schadenersatz begründen. - vgl. Folie 5 - Diese wurde u.a. durch die Gefährdungshaftung für den Betrieb eines KFZ dargestellt. Die Rechtsbeziehung zwischen VN und VR ergibt sich nun daraus, dass der VN den Antrag auf Abschluss einer KFZ-Versicherung stellt und der VR - bspw. durch seine Annahme-verpflichtung - diesen nicht ablehnen wird und dadurch ein Versicherungsvertrag zustande kommt. Der VR bietet die notwendige Deckung, während der VN hierfür seine Prämie zahlt (Versicherungsschutz). Zusätzlich zur Haftung entsteht nun ein Deckungsverhältnis zwischen VN und VR
Was versteht man unter dem Direktanspruch des Geschädigten?
Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung bietet nach einem Schadenfall dem Geschädigten einen gesetzlich verankerten direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche aus Personen-, Sach- oder Vermögensschäden direkt gegenüber dem leistungsstarken VR geltend machen kann. Ebenfalls kann er den VR bei Streitigkeiten verklagen, falls dies erforderlich sein sollte.
Der Geschädigte kann auch den Umweg über den Versicherungsnehmer gehen und ihm gegenüber die Ansprüche geltend machen. Dies ist aber aufgrund des bestehenden Direktanspruchs nicht zwingend notwendig.
Was sind die wichtigsten Bausteine der
KFZ-Versicherung?
Die KFZ-Versicherung setzt sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen und soll nun den notwendigen Versicherungsschutz bereitstellen, insbesondere um die Ansprüche des Geschädigten zu begleichen. Die KFZ-Haftpflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung; alle anderen Bausteine sind frei wählbar.
Insassen-Unfall
Haftpflicht
Voll-Kasko
Teil-Kasko
Aufgrund der Gesetzesvorgabe zum Abschluss einer Kraftfahrt-Haftpflicht hat der VN auch bereits
mit Aushändigung der Versicherungsbestätigung in Höhe der gesetzlichen Deckungssummen Versicherungsschutz (vorläufige Deckung – s. auch Folie 10) !,
während in der Kasko- und Insassen-Unfallversicherung der Versicherungsschutz durch den VR oder den Vermittler gesondert bestätigt werden muss.
Gleiches gilt auch für die Verwendung von Kurzzeit- bzw. Saisonkennzeichen.
Wann werden Schäden ersetzt und welche Schadensarten gibt es in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung (KH)?
Ersetzt werden Schäden, die versicherte Personen durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursachen. Hierzu gehört neben dem eigentlichen Fahren auch z.B. das Ein- und Aussteigen, das Tanken, das Be- und Entladen, das Waschen und das Reparieren des Fahrzeugs. Folgende Schäden können entstehen: Personenschäden einschl. Schmerzensgeld und Folgeschäden (wie z.B. Verdienstausfall), wenn Personen durch einen Verkehrsunfall mit dem versicherten KFZ verletzt oder getötet werden. Sachschäden, wenn z.B. ein fremdes KFZ beschädigt oder zerstört wird. Vermögensschäden sind Schäden, denen weder ein Personen- noch ein Sachschaden vorausgegangen ist. Für Vermögensschäden ein ausführlicheres Beispiel: Der Fahrer des KFZ hat sein Auto in der Waschanlage stehen. Während des Waschvorgangs verliert er seinen Autoschlüssel und er kann daher nicht aus der Anlage herausfahren. Die Waschanlage wird blockiert und der Betreiber erleidet dadurch Umsatzeinbußen.
Wie ist der Anhänger versichert?
Die Haftpflichtversicherung des Anhängers umfasst nur Schäden, die durch den Anhänger selbst verursacht werden, wenn er mit dem KFZ nicht verbunden ist oder sich von ihm gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet.
Die Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs wird zuständig sein, wenn der Schaden durch den angekoppelten Anhänger entstanden ist.
Beispiel:
Der VN fährt mit seinem PKW und Wohnwagenanhänger über eine Bodenwelle. Dabei löst sich der Anhänger und beschädigt einen auf dem Parkstreifen stehenden Lieferwagen. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz über den Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherer des ziehenden Fahrzeugs. Sollte der Anhänger allerdings bei einem anderen VR versichert sein, könnte der VR des
PKW‘s seine Aufwendungen im Innenverhältnis zu 50% bei dem VR des Anhängers regressieren.
-
- 1 / 37
-