KomPlg1
Prüfungsstoff FS2016
Prüfungsstoff FS2016
Set of flashcards Details
Flashcards | 98 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Social |
Level | University |
Created / Updated | 31.07.2016 / 06.08.2016 |
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VL 3.2 Innenentwicklung 2 (Strukturen und Kosten)
Zusammenhang Dichte - Kosten, was mache ich damit in der Nutzugnplanung - Fazit
- Eine hohe Siedlungsdichte ist (bei Betrachtung der Gemeindefinanzen) kein Garant für niedrige Folgekosten.
- Eine kostenoptimale Siedlungsstruktur ist nicht generell herleitbar, jedoch in Teilbetrachtungen (Kurvenverlauf).
- Gemeinden der Gemeindetypen Zentrum, Einkommensstark und Touristisch weisen über alle Ressorts betrachtet überdurchschnittliche Folgekosten auf, Periurbane und Ländliche Pendlergemeinden die niedrigsten.
- Die Kostenreagibilität bei Ausstattungs- und Erschliessungsstruktur ist gleich.
- Es gibt dennoch gute Gründe für einen haushälterischen Umgang mit dem Boden (Klimaschutz, Landschafsbild, Landwirtschafliche Produktion etc.)
- Durch die Internalisierung der exterenen Kosten ergäbe sich ein anderes Bild.
VL 6.1 Erschliessung
Rechtliche Grundlage: Art. 19 RPG
- Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
- Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.*
- Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigenümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.*
VL 6.1 Erschliessung
... Art. 31 RPV (Übersicht Stand der Erschliessung)
- Für die Erfüllung seiner Erschliessungsaufgaben nach Bundesrecht und kantonalem Recht erstellt das Gemein-wesen eine Übersicht über den Stand der Erschliessung.
- Die Übersicht zeigt die Teile der Bauzone, die auf Grund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können.
- Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach.
- Die Übersicht kann von jeder Person eigesehen werden.
VL 6.1 Erschliessung
Was umfasst die Planung der Erschliessung?
- Die Erschliessungsplanung basiert auf den technischen, rechtlichen und betrieblichen Grundlagen der Erschliessung.
- Sie umfasst die notwendigen Elemente der (generellen) Erschliessung in den Bereichen: -Verkehr, -Wasser, Abwasser (Entwässerung), -Energie (unterschiedlich nach Kanton)
- Stichwort Erschliessungsprogramm
VL 6.1 Erschliessung
Grunderschliessung* ...
... ist die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Erschliessungsanlagen in den Bereichen:
- Verkehr
- Wasserversorgung
- Entwässerung
- Energieversorgung
*In einiger Literatur auch als Basiserschliessung bezeichnet
VL 6.1 Erschliessung
Groberschliessung... (in Anlehnung an WEG Art. 4 Abs. 1; Kapitel Erschlessungsrecht!)
- ... ist die Versorgung eines Sielungsbietes (Quartier, Stadt-, Dorfteil, grösseres Areal usw.) mit den Hauptsträgen der Erschlessungsanlagen
- Es gibt unterschiedliche "Definitionen" was zur Groberschliessung gehört
- Die "Definition" ist im Zusammenahng mit einem Erschliessungsreglement wichtig. Grund:...
VL 6.1 Erschliessung
Feinerschliessung.... (in Anlehnung an WEG Art.4 Abs. 2)
- ... ist der Anschluss der einzelnen Grundstücke, beziehungsweise Gruppen von Parzellen an die Anlagen der Groberschliessung.
- Die Zuweisung der Anlagen zur Grob- oder zur Feinerschliessung ist hinsichtlich der Finanzierung der Werke wichtig.
- Perimeterverfahren
VL 6.1 Erschliessung
Gebäudeerschliessung....
.... ist der Anschluss eines Gebäudes oder einer zusammengehörenden Gebäudegruppe mittels Hauszufahrt, Hauszugang sowie Hausanschlussleitungen an die Anlagen der Feinerschliessung, respektive ans Feinerschliessungsnetz.
VL 6.1 Erschliessung
Wann ist Land erschlossen und wann nicht?
- Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
- Was bedeutet: - hinreichend, -erforderlich, - ohne erheblichen Aufwand
VL 6.1 Erschliessung
Begriff Hinreichende Zufahrt
Die hinreichende Zufahrt ist die genügende Zugänglichkeit für die Fahrzuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr und Krankenwagen, Elektrizitäts- und Wasserwerke der Gemeind esowie Kehrichtentsorgung) sowie für die (privaten) Benützer der Bauten und Anlagen (Grundeigentümer, Erdölliferwagen, Zügelwagen usw.).
VL 6.1 Erschliessung
Begriff Erforderliche Leitungen
Die zu erstellenden erforderlichen Leitungen umfassen diejenigen Anlagen, welche die Zuführung der benötigten Energie nach dem Energiekonzept und die Versorgung it Wasser nach dem generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP), sowie die Wegführung des Abwassers nach dem generellen Entwässerungsplan (GEP) gewährleisten.
VL 6.1 Erschliessung
Begriff Ohne erheblichen Aufwand
Die Feinerschliessung erschliesst die Parzelle oder die Gruppe von Parzellen nur sowiet, als dass die Anlagen der Bebäudeerschliessung (die hauszufahrt, der Hauszugang sowie die hausanschlussleitungen) ohne grossen technischen, rechtlichen oder finanziellen Aufwand an das Feinerschlessungsnetz angeschlossen werden können.
VL 6.1 Erschliessung
Test: Mit welcher Erschliessungsgüte ist Land nach Art. 19. 1 RPG erschlossen?
Art. 19 Abs. 1 RPG besagt:
Land ist erschlossen, wenn für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahr besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
VL. 1.1 Einführung
Planung ist nie Selbstzweck - es geht um....
.... Zielkonflikte lösen, Interessen abwägen, Entwicklungen koordinieren.
.... Um das Prinzip der Vorsorge + Verantwortung.
.... Um den Grundsatz der Rechtssicherheit + Planungssicherheit.
... Um das Prinzip der Nachhaltigkeit; es gilt die soziale, ökonomische, ökologische Vertrglichkeit.
... Um Handlungsfreiheiten zu wahren + zu schaffen.
VL. 1.1 Einführung
Eine über 30jährige Karikatur....
... Interessen, Ziele, Absichten sind verschieden
... letztlich sind Grenzen zu ziehen und Entscheide zu treffen, ...
.... auf der Basis einer Abwägung von Intressen
VL. 1.1 Einführung
Stichwort: "Ziele und Grundsätze" der RP
- haushäterische Nutzung des Bodens
- abstimmen der raumwirksamen Tätigkeiten
- ausrichten der Besiedlung auf die erwünschte Entwicklung
- beachten der natürlichen Gegebenheiten
- beachten der Bedürfnisse der Bevölkerung, der Wirtschaft, der Umwelt
- Ziele sind eine Frage der Werte un der Ethik
VL. 1.1 Einführung
Planen heisst auch Chancen wahrnehmen
- Gelebte Demokratie (-Mitwirkung, -Parzipation, -Mitbestimmung)
- Wille zu Gestalten (-Behörde oder private realisieren, -Behörden: Bewilligungsinstanz)
- Wntwicklungs-, Ordnungs-, Verwaltungsaufgaben (-Zielumsetzung, -Ideenverwirklichung, -Problemlösung
VL. 1.1 Einführung
Pflicht und Öffentlichkeit (zwei nicht selbstverständliche Eckpfeiler unserer Planung
Pflichten
- erarbeiten der Planungen
- abstimmen zwischen den Planungen
- berücksichtigen der (räumlichen) Auswirkungen
- bewahren von Handlungsfreiheiten für die nachgeordneten Planungsträger
Öffentlichkeit
- Unterrichtsung und Informationspflicht
- Mitwirkung in geeigneter Weise
- Öffentlichkeit der Planungen (nach diesem Gesetz)
VL. 1.1 Einführung
"Gefahr" der Instrumentalisierung
- Zielvereinbarungen (z.B. Charta)
- Gesetze: Kompetenzen, Verfahren, Instrumente
- Pläne, Konzepte
- Reglement und Programme
- Verträge, Verfügungen
- Controllin
VL. 1.1 Einführung
"Plan und Planung"
- 1.Gebot: der Plan (=Instrument) folgt dem Inhalt!
- Der Plan ist das Ergebnis der Planung
- Eine Planung besteht aus "Plan und Text" (-Stufe Richtplanung, -Stufe Nutzungsplanung)
- Die Planung ist zukunfsbezogen, d.h.: (-ein Handlungsbeitrag zur Lösung von Problemen, -zur Steuerung der erwünschten Entwicklung, -ein Instrument zur Koordination der Handlungen)
VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV
Qualitätsansprüche
- Umweltverträglichkeitsprüfung / Raumverträglichkeitsprüfung
- Stichwort Lebensqualität / Lebensraumqualität
- Stichwort Nachhaltigkeitsbeurteilung
VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV
Zweck von Art. 47 RPV
- Verbesserung der Qualität raumplanerischer Entscheide durch die Pflicht, die Interessenabwägung und berücksichtigten Aspekte darzulegen.
- Erhöhung der Transparenz für die Betroffenen durch Offenlegung der Interessenabwägung.
- Verbesserung der Grundlagen für die Zweck- und Rechtmässigkeitsprüfung der Planung.
VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV
Inhalt Art. 47 RPV (1.5.2014), Berichterstattung gegenüber der kant. Genehmigungsbehörde
- Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art 26.Abs. 1 RPG) Bericht darber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPB), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
- Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Maanahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.
VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV
Wechen Bezug gibt es zum RPG
- Art. 1 Ziele
- Art. 2 Planungspflicht
- Art. 4 Information und Mitwirkung
VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV
Welchen Bezug gibt es zur RPV
- Art. 2 Abstimmung
- Art. 3 Interessenabwägung
VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV
RPV - Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
1. Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesonder:
a. wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird;
b. welche Alternativen und Varianten im Betracht fallen;
c. ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbarist;
d. welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern;
e. ob die Tätigkeit mit gelenden Plänen und Vorschrften von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit Richt- und Nutzungplänen, vereinbar ist.
2 Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, und unterrichten einander darüber rechtzeitig.
3 Sie stimmen die raumwirksamen Tätikeiten aufeinander ab, wenn diese einader ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen.
VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV
Bezug RPV - Art. 3 Interessenabwägung
1. Stehen den Bhörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie;
a. die betroffenen Interessen ermitteln;
b. diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Tntwiclung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c. diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichten.
2 die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, udn unterrichten einader darüber rechtzeitig.
3 sie legen die Interessenabwgung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
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