Aufteilung Komment
- Allgemeine Bestimmung
- Bierkomment
- Strassenkomment
- Schlussbestimmungen
Komment Art. 1
Der Komment ist die Zusammenfassung der althergebrachten Satzungne, die für Bierverhältnisse in Betracht kommen und das couleur-studentische Auftreten regeln
Komment Art. 2
Zweck des Komments ist die Förderung des Zusammengehörigkeitsgefhls und der Eintracht, die Herstellung geregelter Trinksitten zur Hebung der Gemütlichkeit, sowie die Erzehung zu gesellschaftliche studentischem Benehmen.
Komment Art. 10
Ignoratia iuris nocet!
Komment Art. 11
Es wird fortgesoffen!
Komment Art. 59
Erst saufen, dann rempeln!
Abfassen
Nach 5 BM unangekneipt -> Fuchsen müssen abfassen
"Abgefasste Blume von N.N. mit schäbiger Pfütze zurück."
Sprengen
Besondere Ehrbezeugung
Zuerst Silentium verlangen
"Wir gestatten uns N.N. mit X [mind. 3] in die Luft zu sprengen."
Person kann nur von vollständig neuer Gruppe erneut gesprengt werden.