Klausurvorbereitung Softwarrecht

Klausvorbereitung zur SQ Softwarrecht an der Uni Stuttgart5

Klausvorbereitung zur SQ Softwarrecht an der Uni Stuttgart5


O. S.
Diese Lernkarten behandeln die Grundlagen des Software- und Urheberrechts auf Universitätsniveau. Sie konzentrieren sich auf Themen wie Leistung, Urheberrecht, Patentrecht, Ersatz und den Erschöpfungsgrundsatz, wobei auch Aspekte wie Unterscheidungskraft, Verwendung und Schutzrechte behandelt werden. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Studierende der Informatik, die sich auf Klausuren im Bereich des Software- und Urheberrechts vorbereiten möchten, da sie wichtige rechtliche Grundlagen und praktische Anwendungen abdecken.
Cartes-fiches
12
Utilisateurs
1
Langue
Allemand
Catégorie
Informatique
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
29.07.2015 / 29.07.2015

Cartes-fiches

Was besagt der Erschöpfungsgrundsatz?

  • Vorraussetzung: Veräußerung
    • Eigentumgsübertragung vom Rechtsinhaber auf den Anwender des Computerprogramms
    • endgültiger Austausch von Leistungen
    • Aufgabe der Kontrolle des Rechtsinhabers über sein Werk
    • Nicht ausreichend: zeitlich befristete Verträge
  • Kein Unterschied zwischen körperlicher / unkörperlicher Kopie
  • Anwendung auch auf sog. gebrauchte Software
    • Ersterwerber muss seine Kopie beim Weiterverkauf unbrauchbar machen

Was ist das Prinzip des Erschöpfungsgrundsatzes?

Im Immaterialgüterrecht gilt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Inhaber eines Schutzrechts (z.B. Patent, Marke oder Urheberrecht) sich auf dieses Schutzrecht für das konkrete Produkt (z.B. eine Software) nicht mehr berufen kann, sobald das Produkt mit der Zustimmung des Herstellers erstmalig in den Verkehr gebracht worden ist. Dies bedeutet, dass der Urheber eines Werks (z.B. einer CD) nicht mehr bestimmen kann, welchen weiteren Weg das Werk nimmt. Der jeweilige Erwerber kann entscheiden, ob und wem er das Werk weiterverkauft oder verschenkt.

Wsa ist der Unterschied zwsichen Urheberrecht und Patentrecht?

  • Urheberrecht:
    • Schöpfung auf den Gebieten von Literatur, Wissenschaft, Kunst
    • Behandlung von paralleler Zweitschöpfung: Subjektive Neuheit: volles Urheberrecht für "Zweitschöpfer"
    • Schutz gegen Vervielfältigung, Verbreitung, etc.
    • entsteht automatisch kraft Gesetzes
    • verfällt 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers
  • Patentrecht
    • Gibt es nur für Technische Erfindungen
    • Behandlung von parallelem "Zweitschöpfer": Objektive Neuheit: Patentrecht nur für "Ersterfinder"
    • Informationsschutz
    • entsteht durch Hoheitsakt (Patentierung)
    • verfällt nach 20 Jahren ab Patentanmeldung

 

Welche Ansprüche hat man bei Verstoß gegen das Patentrecht?

  • Unterlassung
  • Schadenersatz
  • Vernichtung
  • Rückruf
  • Auskunft
  • Vorlage- und Besichtigung

Welche kennzeichenrechtlichen Schutz gibt es und was unterscheidet diese?

  • Marke
    • Eintragung ins Register
    • Verkehrsgeltung
    • Kenntnis über den Verkehrskreis hinaus
  • Unternehmenskennzeichen
    • Benutzung im geschäftlichen Verkehr
    • Verkehrsgeltung, falls keine Unterscheidungskraft
  • Werktitel
    • Benutzung bei Unterscheidungskraft

Was ist Unlauterkeit?

  • Kundenfang
    • Einwirkung auf den Kundne, die seine freie Willensbildung beeinträchtigt
    • Irreführende Werbung, Lockvogelangebote, Schleichwerbung
  • Behinderung
    • Behinderung des Mitbewerbers, seine Waren oder Dienstleistungen anzubieten
    • Absatz-, Werbe-, oder Lizenzbehinderung
  • Ausbeutung fremder Leistung
    • Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses oder guten Rufs
    • Nachahmung einer fremden Leistung, Werbung, o.ä.
  • Rechtsbruch
    • Ausnutzung des Gesetzes- oder Vertragstreue der Mitbewerber
    • Verstoß gegen Gesetze, Verträge oder Standesregeln
  • Marktstörung
    • Gefährdung des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt

Welche Rechtsfolgen hat man gegen Unlauterkeit?

  • Abwehransprüche von Wettbewerbern
  • Schadenersatzanspruch
  • Unterlassung und Beseitigung
  • Auskunft
  • Gewinnabschöpfungsanspruch
  • Abmahnung mit Unterlassungserklärung

Welche Wirksamkeitshürden gibt es für AGBs?

  • Erste Hürde: Einbeziehung in den Vertrag
    • setzt Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme voraus
  • Zweite Hürde: Keine überrraschende Klausel
    • Klausel, mit der der Vetragspartner nach den Umständen des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht rechnen muss
  • Dritte Hürde: Inhaltskontrolle
    • Unwirksamkeit von AGBs, die den Vertragspartner "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen"
    • Für Verbraucherverträge konkrete Beispiele in §§ 308, 309 BGB z.B. Rücktrittsvorbehalt, kurzfristige Preiserhöhungen, Leistungsverweigerungssrechte, Vertragsstrafen u.a.

Welche Formen der Leistungsstörungen gibt es?

  • Unmöglichkeit: Erfüllung nicht mehr möglich, z.B. dadurch dass Aufwand im Verhältnis zum Leistungsinteresse im groben Missverhältnis steht oder nicht zumutbar oder durch irreperablen Mangel und Nacherfüllung nicht möglich oder Leistung rechtlich verboten
  • Schlechtleistung
  • Schutzpflichtverletzung: Beeinträchtigung anderer Rechte des Gl. im Rahmen der Leistungserbringung
  • Schuldnerverzug: Schuldhaftes Nichterbringen einer durchsetzbaren und möglichen Leisutng trotz Fälligkeit und Mahnung
  • Gläubigerverzug: Nichtabnahme der termin- und vereinbarungsgemäß angebotenenen Leistung / Lieferung durch den Gläubiger
  • Störung der Geschäftsgrundlage

Was ist der Mangelbegriff im Kauf- und Werksvertragsrecht?

  • Sachmangel
    • Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
    • Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
    • Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
    • Unsachgemäße Montage
    • Mangelhafte Montageanleitung
    • Falschlieferung und Lieferung einer Mindermenge
  • Rechtsmangel
    • Drite haben in Bezug auf die Sache Rechte gegenüber dem Vertragspartner

Welche typischen Softwaremängel gibt es?

  • Funktionsmängel (Diskrepanzz wischen der erwarteten und tatsächlichen Programmabarbeitung) / Funktionsdefizite (Fehlen einer Funktion)
  • Kapazitätsmängel (zu großer Speicherbedarf oder zu kleiner Restspeicher gegenüber der Programm- und Verwendungskonzeption)
  • Vorkehrungen zur Verhinderung unberechtigter Programmnutzung
  • Fehlende Robustheit gegenüber Bedeinungsfehlern (Fehlertoleranz eines Computerprogramms gegenüber fehlerhaten Befehls- und Dateneingaben)
  • Fehlende Zukunftsfähigkeit (Anwenderinteresse an einer gewissen "Haltbarkeit")
  • Geringe Rechengeschwindigkeit (Ineffiziente Programmierung, die zu unnötig langen Laufzeiten eines Computerprogramms führt)
  • Fehlende Bedienerfreundlichkeit (z.B. nicht deutsch)
  • Fehlende Pflege- und Migrationsfreundlichkeit
  • Inkompatibilität (Fehlende Eigenschaft mit anderer Software und jeder Hardware ohne Anpassungs- oder Änderungsarbeiten kombinierbar zu sein)
  • Virenverseuchung
  • Unzureichende Dokumentation
  • Fehler beim Entwurf der Software

Welche Rechte hat der Käufer bzw. Besteller bzw. Mieter bei Mängeln?

  • Käufer
    • Nacherfüllung (vorrangig)
    • Rücktritt oder Minderung
    • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • Besteller
    • Nacherfüllung
    • Mangelselbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
    • Rücktritt oder Minderung
    • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • Mieter
    • Erfüllung
    • Beseitigung des Mangels
    • Minderung des Mietzinses
    • Schadensersatz
    • Selbstvornahme der Beseitigung und Kostenersatz
    • Kündigung

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