Kapitel 4 Sozialer Ausgleich Repetition
Repetition Grundwissen
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Set of flashcards Details
Flashcards | 25 |
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Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Vocational School |
Created / Updated | 11.03.2016 / 17.06.2024 |
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Säule 3b
«Freies» Sparen, umfasst Sparformen, bei denen jederzeit über das Sparguthaben verfügt werden kann; z.B Bankkonten, Anlagen in Wertschriften oder Wohneigentum sowie Versicherungslösungen.
Bei Lebensversicherungen: Man verpflichtet sich (monatlich) einen fixen Beitrag zu zahlen. Wird diese Versicherung vorzeitig gekündigt (also vor der Pensionierung oder dem Tod) hat man einen grossen Verlust.
Umverteilungseffekt
Der Umverteilungseffekt bei der AHV ergibt sich dadurch, dass allen Arbeitnehmenden der gleiche Prozentsatz vom Lohn abgezogen wird, während später bei der Auszahlung die Renten für alle nach oben begrenzt sind.
Freizügigkeitsleistung
Das angesammelte Sparguthaben, d.h. alle bisher einbezahlten Beiträge inklusive Zins, das bei einem Arbeitsplatzwechsel von der bisherigen Kasse zugunsten der versicherten Person in die neue Pensionskasse zu überweisen ist.
Altersquotient
Das Verhältnis der Anzahl Personen im Rentenalter (65 Jahre und älter) und der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (20- bis 64Jährige).
Zurzeit beträg dieses Verhältnis ca. 1:4
Umlageverfahren
Finanzierungssystem der AHV: die Einzahlungen der aktiven Bevölkerung werden direkt für die Auszahlung an die Rentenempfänger verwendet.
3a
Gebundene Vorsorge, weil man bis zu fünf Jahren vor der Pensionierung nicht über das Geld verfügen kann; steuerlich privilegiert, d.h. für Beiträge in die Säule 3a können Abzüge vom steuerbaren Einkommen gemacht werden.
Zwei mögliche Sparformen:
- Vorsorgekonto bei einer Bank oder
- Lebensversicherung mit Sparanteil.
Vergleich 3a und 3b
3a
gebundene Vorsorge. Über das Geld kann man bis fünf Jahre vor Pensionierung nicht frei verfügen (Ausnahme Erwerb von Wohneigentum. Man kann jährlich bis ca. 6700.– einzahlen. Einzahlung ist freiwillig. Beiträge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
3b
"freies" Sparen. Es handelt sich hier um Anlageformen (Aktienfonds) oder Lebensversicherungen. Bei letzteren zahlt man eine Versicherungsleistung. Beiträge können nicht von den Steuern abgezogen werden.
ALB
Arbeitslosenversicherung; erbringt Leistungen (70% bis 80% des versicherten Lohnes) bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen; obligatorisch für alle AHV-versicherten nicht Selbständigerwerbenden.
Beitragspflicht wie AHV, Finanzierung durch Lohnprozente, die je zu ½ durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und (gleich wie bei der AHV) bei jeder Lohnabrechnung geltend gemacht werden.
3. Säule
Private, freiwillige Vorsorge; mit den privaten Ersparnissen soll eine die obligatorischen Säulen 1 und 2 übersteigende Vorsorge aufgebaut werden.
Unterscheidung
- Säule 3a (gebundene Vorsorge, steuerlich privilegiert)
- Säule 3b (freie Vorsorge).
Deckungsgrad
Der Deckungsgrad einer Pensionskasse macht eine Aussage darüber, inwiefer das Vermögen einer Pensionskasse ausreicht umd die einbezahlten Vorsorgebeiträge auf einen Schlag auszuzahlen. Unter 100% liegt eine Unterdeckung vor, d.h. das Kassenvermögen reicht nicht aus, um die einbezahlten Vorsorgebeiträge (auf einen Schlag) auszuzahlen.
Koordinierter Lohn
= Versicherter BVG-Lohn
Koordiniert bedeutet, dass bei der Pensionskasse die Leistungen der AHV berücksichtigt werden.
Umwandlungssatz
(Mindest-)Prozentsatz zur Berechnung der jährlichen Rente aus einem gegebenen Altersguthaben (wird vom Parlament festgelegt; deshalb «politische Grösse»; wird gegenwärtig bis 2014 auf 6.8% gesenkt.
Beispiel: PK Vermögen ist CHF 400'000.–. Bei einem Umwandlungssatz von 6.8% wird jährlich eine Rente von CHF 27'200.– ausbezahlt (6.8% von 400'000.–).
Mindestzinssatz
Vorgegebener Zinssatz, zu dem die Pensionskassen das Sparkapital der Versicherten mindestens verzinsen müssen (vom Bundesrat festgelegt, wird alle zwei Jahre überprüft).
Pensionskasse
=berufliche Vorsorge (2. Säule)
Versicherter BVG-Lohn
Lohnanteil, der in der Pensionskasse obligatorisch versichert ist (AHV-Bruttolohn abzüglich Koordinationsbeitrag).
Gebundene Vorsorge
3a
Sparsystem, bei dem man gebunden ist, d.h. es kann nicht jederzeit über das Sparguthaben frei verfügt werden (vgl. Säule 3a).
Umverteilungseffekt am Beispiel AHV
Die Person A mit einem Einkommen von CHF 250'000.– zahlt jährlich 10.3 % (= 25'750.–) in die AHV-Kasse ein; die Person B mit einem Einkommen von CHF 80'000.– leistet ebenfalls 10.3% (= 9'270.–). Bei der Pensionierung erhalten aber beide Personen die gleich hohe Maximalrente.
Politisch höchst umstritten ist, dass bei der zweiten Säule (Pensionskasse) ebenfalls ein Umverteilungseffekt besteht.
Koordinationsbeitrag
Dient der Koordination der AHV mit der beruflichen Vorsorge. «Basisbetrag», der in der zweiten Säule nicht zu versichern ist, d.h. Anteil des Lohnes, der in der ersten Säule schon versichert ist. Stand 2013: CHF 24'570.–
3-Säulen-Konzept
Sozialversicherungssystem der Schweiz; dreistufiger Schutz vor die finanziellen Folgen von Alter, Tod und Invalidität bestehend aus drei Säulen:
1. obligatorische staatliche Vorsorge
2. obligatorische berufliche Vorsorge
3. freiwillige private Vorsorge.
EL Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV; helfen, wenn die Renten, das Einkommen oder Vermögen nicht ausreichen, um die Existenz (die minimalen Lebenskosten) zu sichern.
Generationenvertrag
Grundlage des AHV Finanzierungssystems, wonach die aktive, d.h. berufstätige Generation für die Existenzsicherung der älteren Generation (sowie von Witwen und Waisen) aufkommen soll.
Sozialversicherungen
Netz von Sozialversicherungen, welche der Bevölkerungen einen Schutz vor den finanzielle Folgen der wichtigsten Lebensrisiken bietet: AHV, IV, EO, ALV, berufliche Vorsorge (PK), und (kantonale) Familienzulagen
AHV
Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule): soll den Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens in Folge von Alter oder Tod des Versorgers oder der Versorgerin decken. Obligatorische Versicherung für alle, die in der Schweiz erwerbstätig oder wohnhaft sind; die Beitragspflicht ab dem 1. Januar des 18. Lebensjahres. Leistungsbezüger: Witwen, Waisen (die noch in der Ausbildung sind), Frauen ab dem 64. und Männer ab dem 65. Lebensjahr.
Kapitaldeckungsverfahren
Kapitaldeckungsverfahren (ggt. von Umlageverfahren)
Das Kapitaldeckungsverfahren ist ein Finanzierungssystem, bei dem jeder für sich selbst spart. Während der Finanzierungszeit werden persönliche Beiträge angespart (inkl. Zinsen) und im Leistungsfall (Alter, Invalidität, Tod) als Rente oder Kapital ausbezahlt. In der Schweiz beruhen die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die private Vorsorge (3. Säule) auf dem Kapitaldeckungsverfahren.
Tatsächlich findet in der Finanzierung der 2. Säule de facto ein Umlageverfahren statt. Das ist ein heikles politisches Problem. Betrachtet man die Entwicklung in der Zukunft, nimmt der Anteil der Rentner stark zu. Die Finanzierung ist also eine grosse Herausforderung.
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