Definitionen


L. F.
Diese Lernkarten decken grundlegende und fortgeschrittene Definitionen im Strafrecht ab, die für Universitätsstudierende relevant sind. Sie behandeln zentrale Begriffe wie Täter, Tat, Gefahr und Opfer, sowie spezifische Handlungen und rechtliche Konzepte wie Urkundenfälschung, Datenmanipulation und besondere persönliche Merkmale. Das Learnset ist besonders nützlich für Jurastudierende, die sich auf Prüfungen im Strafrecht vorbereiten und ein tiefes Verständnis der relevanten Definitionen und Anwendungen benötigen.
Flashcards
205
Students
34
Language
German
Category
Law
Level
University
Created / Updated
30.12.2014 / 13.10.2025

Flashcards

Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

Auf frischer Tat betroffen ist eine Person, wenn sie bei Erfüllung des Straftatbestands oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Der Flucht verdächtig

Flucht ist jedes Verhalten, das zwecks Entziehung der Strafverfolgung zum Verlassen des Tatorts führt. Fluchtverdacht besteht bei begründeter Annahme der Flucht.

Verhältnismäßigkeit der (Festnahme)-Maßnahme 

§ 127 I StPO knüpft an die „Frische“ und nicht an die „Schwere“ der Tat an. Er gewährt daher grundsätzlich ein Festnahmerecht bei allen Verbrechen und Vergehen, unabhängig von der Gewichtigkeit der Tat und vom Wert der Beute. Das Festnahmerecht ermöglicht aber nicht eine Festnahme um jeden Preis, sondern ermöglicht nur solche Maßnahmen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein jedermann zustehendes Festnahmerecht darf schließlich nicht zu einem schrankenlosen Erlaubnissatz ausgebaut werden. Deshalb sind nur solche Mittel zulässig, die zur Erreichung der Festnahme unbedingt erforderlich sind. Dabei sind lediglich die mit der Festnahme verbundenen typischen Rechtsgutsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise das Anspringen, Fixieren oder feste Ergreifen des Arms des Verdächtigen durch § 127 I StPO gedeckt, nicht jedoch darüber hinausgehende, unnötige Gewaltanwendung. 

Verfolgen auf frischer Tat

Verfolgen auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und die Verfolgung der Festnahme dient.

Einwilligung

Die Einwilligung ist das Einverstandensein des Opfers mit der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs, das bei Delikten die Indiviualrechtsgüter schützen soll und zum Ausschluss des Unrechts führt.

Gefahr

Eine Gefahr ist eine objektiv drohende Beeinträchtigung eines Individualrechtsguts.

Irrtum

Ein Irrtum ist die Unkenntnis oder Fehlvorstellung des Täters in Bezug auf einen strafrechtlich relevanten Umstand.

Krasses Missverhältnis

Krasses Missverhältnis liegt vor, wenn das Verhältnis zwischen dem durch die Verteidigung beeinträchtigten und dem geschützten Rechtsgut/Interesse als unerträglich zu bewerten ist.

Geboten

Die Handlung ist i.d.R. geboten, wenn sie erforderlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Angegriffenen oder dem Nothelfer ein anderes Verhalten zuzumuten ist, insbesondere bei Rechtsmissbräuchlichkeit der Verteidigung.

Das Notwehrrecht erfährt über das Merkmal der Gebotenheit sozialethische Einschränkungen bei:

• krassem Missverhältnis zwischen verteidigtem und beeinträchtigtem Rechtsgut

• schuldlosen Angriffen sowie Angriffen von Kindern und Irrenden

• provozierten Angriffen

• Angriffen innerhalb enger familiärer Beziehungen 

ETBI - Strenge Schuldtheorie

Nach der strengen Schuldtheorie stellt das Unrechtsbewusstsein ein selbstständiges Element auf Ebene der Schuld dar. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Handelns wirkt sich daher nur auf Schuldebene aus und berührt den Vorsatz gerade nicht. Solche Irrtümer erfasst § 17. Die Bestrafung des Täters wegen eines Vorsatzdelikts hängt dann davon ab, ob der Täter seinen Irrtum vermeiden konnte oder nicht.

ETBI - Eingeschränkte Schuldtheorie (Lehre vom Ausschluss des Vorsatzunrechts)

Die eingeschränkte Schuldtheorie schließt bei einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nicht den (Tatbestands-)Vorsatz, sondern das Vorsatzunrecht aus. Dies begründet sie damit, dass der sich im Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter an sich rechtstreu verhalte. Wegen der Nähe zum Tatbestandsirrtum wendet diese Ansicht § 16 I 1 analog an.

ETBI - Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie wendet im Falle eines Erlaubnistatbestandsirrtums nicht den ganzen § 16 I 1, sondern nur dessen Rechtsfolgen analog an. Der Erlaubnistatbestandsirrtum lässt nach dieser Ansicht nicht schon die Rechtswidrigkeit der Tat, sondern erst die Schuld mangels Vorliegens einer sog. Vorsatzschuld entfallen. Der sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befindende Täter weiß zwar, dass er einen Unrechtstatbestand verwirklicht und handelt insoweit vorsätzlich, lehnt sich jedoch nicht gegen die Werte des Rechtsordnung auf und verhält sich rechtstreu, da er an das Bestehen von Umständen glaubt, die sein Tun rechtfertigen würden. Daher kann er als „schuldlos vorsätzlich handelnd“ angesehen werden, weswegen die Ansicht gemäß § 16 I 1 analog die Vorsatzschuld entfallen lässt. Demnach handelt der Täter nicht schuldhaft , so dass auch eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat verbleibt, wodurch diese Theorie es ermöglicht, auch den Teilnehmer einer solchen Tat zu bestrafen .

Unglücksfall

Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht.

Das Merkmal der Plötzlichkeit darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden. Vielmehr ist das Vorliegen einer Situation, die zur Abwehr ein sofortiges Eingreifen gebietet, gemeint.

Unmittelbares Ansetzen

Ein unmittelbares Ansetzen ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Täters nach seinem Gesamtplan so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandshandlung einmünden soll mit der Folge, dass aus seiner Sicht das Angriffsobjekt bereits konkret gefährdet erscheint und subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten ist (subjektiv-objektive Theorie).

Fehlgeschlagen

Fehlgeschlagen ist der Versuch dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.

Beendeter/Unbeendeter Versuch

Unbeendet ist der Versuch dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan hat.

Beendet ist der Versuch dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan hat.

Freiwilligkeit des Rücktritts

Der Rücktritt ist dann freiwillig, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern auf einer autonomen Entscheidung des Täters beruht.

Rechtfertigende Pflichtenkollision

Eine rechtfertigende Pflichtenkollision liegt vor, wenn mehrere rechtlich begründete Handlungspflichten in der Weise an den Normadressaten herantreten, dass er die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann, also notwendig eine von ihnen verletzen muss, wie auch immer er sich verhalten mag.

Mittelbare Täterschaft

Mittelbare Täterschaft kommt dann in Betracht, wenn sich der Hintermann in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände zur Begehung einer Straftat eines menschlichen Werkzeugs bedient, das einen Defekt aufweist.

Mittäterschaft

Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.

Gemeinsamer Tatplan

Unter einem gemeinsamen Tatplan versteht man die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung, die Tat arbeitsteilig durchzuführen.

Bestimmen

Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses durch einen kommunikativen Akt.

Hilfeleistung

Hilfeleistung ist jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt.

Mordlust

Mordlust ist die Tötung ohne einen darüberhinausgehendn Zweck, aus Freude am Töten.

Habgier

Habgier ist das rücksichtslose, ungesunde, sittlich anstößige Streben nach Vermögensmehrung um jeden Preis.

Niedrige Beweggründe

Niedrige Beweggründe sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind.

Bsp.: rassistische Gründe, Lust an körperlicher Misshandlung

Heimtücke

Heimtücke ist die bewusste Ausnutzung von Arg- und dadurch bedingter Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung.

Arglos

Arglos ist, wer nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnet.

Wehrlos

Wehrlos ist, wer bei Beginn des Angriffs infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft- und fähigkeit stark eingeschränkt ist.

Grausam

Grausam ist die Zufügung besonders starker Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung.

Gemeingefährliches Mittel

Gemeingefährlich ist jedes Mittel, dass in seiner konkreten Anwendung nicht kontrollierbar und deshalb geeignet ist, auch andere Personen als das Tötungsopfer an Leib oder Leben zu gefährden.

Hilflose Lage

Eine hilflose Lage ist jeder Zustand, in dem sich jemand nicht selbst vor der in Frage stehenden Gefahr schützen kann.

Versetzen (§ 221)

Versetzen ist jede Verursachung einer hilflosen Lage.

Im Stich lassen

"Im Stich lassen" ist jedes Unterlassen der Hilfeleistung (Hilfeleistungspflicht als Garantenstellung i.S.d. § 13).

Gift

Gift sind chemisch/chemisch-physikalisch wirkende Stoffe.

Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes

"Andere gesundheitsschädliche Stoffe" sind insbesondere Krankheitserreger (Bakterien oder Viren), aber auch mechanisch wirkende Stoffe.

Ein Beibringen liegt vor, wenn der gesundheitsschädliche Stoff mit dem Körper des Opfers derart verbunden wird, dass er dort eine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet.

Hinterlistiger Überfall

Ein hinterlister Überfall ist die planmäßige Verdeckung der Angriffsabsicht. (Mehr als Heimtücke!)

Verdeckungsabsicht

Unter Verdeckungsabsicht versteht man den zielgerichteten Willen, durch die Tötungshandlung zu verhindern, dass eine andere – sei es auch irrig angenommene oder nur für möglich  gehaltene – eigene oder fremde Straftat entdeckt oder aufgeklärt wird. 

Ermöglichungsabsicht

Zur Ermöglichung einer Straftat tötet derjenige, der Unrecht mit weiterem Unrecht dergestalt verknüpft, dass die Tötung aus Sicht des Täters die Begehung oder Fortführung einer anderen, zumindest regelmäßig tätereigenen, möglicherweise auch tateinheitlich begangenen Straftat wenigstens fördern oder erleichtern soll. Dabei genügt nach überwiegender Auffassung – wie bei der Verdeckungsabsicht –, dass der Tod lediglich bedingt vorsätzlich herbeigeführt und allein die zu ermöglichende Straftat zielgerichtet angestrebt wird.

Entstellung

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird.

Erheblich ist die Verunstaltung, wenn sie ein Gewicht hat, das im Maß der beeinträchtigenden Wirkung der geringsten sonstigen Folgen des § 226 in etwa gleichkommt; dabei spielt es eine Rolle, ob die Entstellung das Gesicht oder etwa die Hand betrifft

Dauerhaft ist eine Entstellung, wenn sie das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langwierigen Zeitraum beeinträchtigt.

Study