Jura Definitionen - Strafrecht
Definitionen
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Flashcards
Teilweise Zerstörung
Eine teilweise Zerstörung liegt vor, wenn einzelne wesentliche Teile eines Gebäudes die seiner geschützten Zweckbestimmung entsprechen, brandbedingt unbrauchbar geworden sind.
Unbrauchbarkeit liegt bereits bei einer Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für nicht unerhebliche Zeit vor.
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn das Ausbleiben des Schädigungserfolgs bei ungehindertem Verlauf nur noch vom Zufall abhängt.
Gewahrsam
Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche und vom Willen getragene Herrschaft über eine Sache, deren Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt.
Gewahrsamsbruch
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne den Willen des Gewahrsamsträgers.
Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn der Täter den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen dessen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufhebt.
Zueignungsabsicht
Unter Zueignungsabsicht ist die Absicht zu verstehen, die Sache selbst (Sachsubstanz) oder wenigstens den in ihr verkörperten Wert (Sachwert) unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten (Enteignung) dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben (Aneignung).
besteht aus:
- Enteignungsvorsatz (dauerhaft)
- Aneignungsabsicht (zumin. vorübergehend)
- Obj. Rechtswidrigkeit der Zueignung
- Vorsatz diesbzgl.
Täuschung
Eine Täuschung ist jede Einwirkung des Täters auf das intellektuelle Vorstellungsbild des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über Tatsachen zu erregen oder aufrecht zu erhalten.
Vermögensverfügung
Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden und Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
Unmittelbar ist die Vermögensminderung bewirkt, wenn sie täuschungsbedingt vom Opfer und ohne zusätzliche deliktische Zwischenakte des Täters veranlasst worden ist.
Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das – außer bei Gewahrsamsübertragungen - kein Verfügungsbewusstsein erfordert und das unmittelbar zu einer Minderung oder einer der Minderung gleichstehenden konkreten Gefährdung seines oder eines ihm nahe stehenden Vermögens eines anderen Trägers führt.
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden ist jede Minderung des Vermögens in seinem (Gesamt-)Wert.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des betroffenen Vermögens durch die Verfügung nach objektiv-individuellen Kriterien geschmälert wurde. Es findet eine Saldierung zwischen Vermögensabfluss einerseits und dem dadurch unmittelbar hervorgerufenen Vermögenszufluss andererseits statt (Zufluss eines ausgleichenden Äquivalents).
Vorteil/Bereicherung (Bereicherungsabsicht)
Ein Vorteil/eine Bereicherung ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage.
Absicht ist der zielgerichtete Wille; es reicht aus, wenn der Vorteil als Neben- oder Zwischenziel erstrebt wird, das dem Täter nicht unerwünscht ist (str.)
Stoffgleichheit
Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vorteil und Schaden unmittelbar auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil sich spiegelbildlich im geschädigten Vermögen niederschlägt.
/und der Vorteil auf Kosten des geschädigten Vermögens gewonnen werden soll.
Beweglich
Beweglich sind alle Sachen, die fortgeschafft werden können.
Neuer Gewahrsam/Gewahrsamsbegründung
Neuer Gewahrsam wird dadurch begründet, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
Rechtswidrigkeit der Bereicherung/Zueignung
Die erstrebte Bereicherung/[Zueignung] ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil/[auf die Sache] hat.
Bedeutsamkeit einer Sache
Eine Sache ist bedeutend, wenn der Verlust die jeweilige Disziplin nach Auffassung der Fachwelt erheblich treffen würde.
Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug
Ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug ist ein solches Werkzeug, durch das der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig, vergleichbar mit einem Schlüssel, in Bewegung gesetzt wird.
(Dietrich, Haken; nicht: Brechwerkzeuge)
Fremdes Vermögen
Ein Vermögen ist fremd, wenn es nach materiellem Recht einem anderen als dem Täter zuzurechnen ist.
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
Die Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis beschreibt die dem Täter eingeräumte rechtliche Befugnis, nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen zu verpflichten, d. h. dessen Vermögen schuldrechtlich mit einer Verbindlichkeit zu belasten.
Missbrauch
Missbrauch ist Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis).
Vermögensbetreuungspflicht
Eine Vermögensbetreuungspflicht setzt voraus, dass die Vermögensfürsorge Hauptpflicht, d. h. typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses ist. Es muss hinzukommen, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbstständigkeit belassen wird.
Gewalt gegen eine Person
Gewalt gegen eine Person meint den körperlich wirkenden Zwang durch physische Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet und bestimmt ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Auf frischer Tat betroffen
Auf frischer Tat betroffen ist der Täter dann, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tat wahrgenommen wird.
Drohung mit Gefahr für Leib und Leben
Mit einer Gefahr für Leib oder Leben wird gedroht, wenn der Täter nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität eines Menschen in Aussicht stellt.
(Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge sicher oder zumin. höchstwahrscheinlich ist.)
Zueignung (h.M. bei § 246)
Zueignung ist die Manifestation des auf die Zueignung gerichteten Willens.
Zueignung ist ein Verhalten, das für einen gedachten Beobachter den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben wird.
Zueignungswille
Mit Zueignungswille handelt, wer es zumin. billigend in Kauf nimmt den Berechtigten auf Dauer zu enteignen (dolus eventualis) und sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend anzueignen (dolus eventualis genügt, str.).
Enteignungsvorsatz
Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Berechtigten auf Dauer von seiner Sachherrschaft ausschließen will.
Aneignungsvorsatz
Aneignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zumin. billigend in Kauf nimmt die Sache selbst (Sachsubstanz) oder den in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert (Sachwert) zumin. vorübergehend seinem oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben.
Manifestation des Zueignungswillens
Eine Manifestation des Zueignungswillens liegt vor, wenn das Verhalten für einen objektiven, mit der Sachlage vertrauten Beobachter den sicheren Schluss zulässt, dass der Täter den Sachwert oder die Sachsubstanz unter Ausschluss des Eigentümers seiner oder der Verfügungsmacht eines Dritten einverleiben will.
Anvertraut
Anvertraut sind Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben.
Öffentliche Urkunde
Eine öffentliche Urkunde ist eine solche, die für und gegen jedermann wirkt, vgl. § 415 ZPO.
Bsp.: Gerichtsprotokoll, Führerschein, Erbschein
Genügender Anlass (StPO)
Genügender Anlass ist zu bejahen, wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen hinreichenden Tatverdachts gemäß § 203 StPO beschließen wird. Das wiederum setzt voraus, dass am Ende einer gedachten Hauptverhandlung die Verurteilung des Beschuldigten hinreichend wahrscheinlich ist.
Offizialprinzip
Das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung Sache des Staates ist. Sie geschieht von Amts wegen ("ex officio") und ist grds unabhängig vom Willen oder Widersprich des Opfers.
Strafantrag
Strafantrag i.S.d. §§ 77-77d StGB ist die ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung des nach dem Gesetz Antragsberechtigten, dass er die Strafverfolgung wünsche.
Einfaches öffentliches Verfolgungsinteresse
Einfaches öffentliches Verfolgungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
Gefahr im Verzug
Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme, also die Sicherstellung von Beweismitteln, gefährdet wird.
Vernehmung
Unter einer Vernehmung versteht man jede Befragung einer Auskunftsperson zur Sache auf Veranlassung eines Strafverfolgungsorgans.
Beschuldigter
Die Stellung als Beschuldigter ist nach dem subjektiv-objektiven Beschuldigtenbegriff zu ermitteln. Dieser setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert.
Erforderlichkeit einer qualifizierte Belehrung
Eine qualifizierte Belehrung ist immer dann erforderlich, wenn die Aussage einer Auskunftsperson unter dem irrigen Eindruck der Verwertbarkeit von anderen ihrerseits rechtswidrig erlangten Beweismitteln zustande gekommen sein könnte.
(Einfacher) Tatverdacht
(Einfacher) Tatverdacht besteht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beteiligung des Betroffenen an einer Straftat zumin. objektiv möglich ist.
Bewusst fahrlässig
Bewusst fahrlässig ist das Verhalten, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts reflektiert hat, aber auf ihr Ausbleiben vertraut hat.
Leichtfertig
Leichtfertig handelt, wer sich in "frivoler Rücksichtslosigkeit" über die klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegsetzt oder eine besonders ernst zu nehmende Pflicht verletzt ("Leichtsinnigkeit").