Jura Definitionen - Strafrecht
Definitionen
Definitionen
-
- 1 / 205
-
Flashcards
Sichverschaffen (§ 259)
Das Sichverschaffen setzt einen einverständlichen, abgeleiteten Erwerb vom Vortäter voraus, durch den dieser sich der Sache entäußert und die Verfügungsgewalt auf den Erwerber überträgt, damit dieser zu eigenen Zwecken damit verfahren kann und die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernimmt.
Absetzen (§ 259)
Hierunter versteht man die wirtschaftliche Verwertung im Interesse des Vortäters und mit seinem Einverständnis durch selbstständige und entgeltliche Übertragung an Dritte, wobei nach der Lit. ein Absatzerfolg erforderlich ist, wohingegen nach der Rspr. schon Absatzbemühungen ausreichen sollen. (str.)
Absatzhilfe (§ 259)
Absatzhilfe ist jede unselbstständige, d.h. weisungsunabhängige Unterstützungshandlung, die dem Vortäter mit dessen Einverständnis und in seinem Interessd beim Verschieben der Beite geleistet wird, wobei auch hier nach der Lit. ein Absatzerfolg erforderlich ist, (wohingegen die ältere Rspr. schon die Absatzbemühungen für die Vollendung ausreichen ließ).
BGH: hat sich Lit angeschlossen, Absatzerfolg nötig, kein Streit mehr.
Sonst ein Werkzeug oder Mittel
Erfasst ist hier ein Gegenstand, der nach seiner Art und dem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. (Scheinwaffen, ungeladene Schreckschusspistole, Spielzeugpistole, Bombenattrappe, Rollkoffer, Schlafmittel, Campingbeil, Seil, Panzertape)
nichz: evident ungefährliche Gegenstände, da Täuschungselement in Vordergrund
Schwere Gesundheitsschädigung (§ 250)
Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt bei einschneidenden oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit vor (z.B. langwierige Krankheit, dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitskraft), nach hM kein Erfolg i.S.v. § 226 nötig.
Unrichtige Gestaltung des Programms (§ 263)
Programm ist eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer.
Eine unrichtige Gestaltung liegt vor, wenn die Arbeitsanweisung so verändert wird, dass die Bearbeitung im Widerspruch zur objektiven Sachkage steht (obj. Diskrepanz) oder vom Willen des Systembetreibers abweicht (hM).
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Eingabe sachlich falscher oder lückenhafter Informationen.
Unbefugte Verwendung von Daten
Beeinflussung eines Computerablaufes durch nichtberechtige Personen (str.)
Verbergen/Herkunft verschleiern (§ 261)
Zielgerichtetes (subj. Element) Schaffen von Vorkehrungen, die den behördlichen Zugriff auf den Gegenstand erschweren
Ermittlungen vereiteln (§ 261)
Vollständiges zum Scheitern bringen der Ermittlung von Herkunft des Gegenstandes, des Auffindens des Gegenstandes etc.
Ermittlung gefährden (§ 261)
Herbeiführen der konkreten Gefahr des Scheiterns der Ermittlung von Herkunft, Auffinden des Gegenstandes etc.
Herstellen (Urkunde)
Herstellen ist das Bewirken der schriftlichen Fixierung auf jede Art und Weise.
Gebrauchen (Urkunde)
Gebrauchen liegt (bereits dann) vor, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden zur sinnlichen Wahrnehmung dergestalt zugänglich gemacht wird, dass im regelmäßigen Fortgang mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. (Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich).
§ 268 - Tathandlungen
Nr. 1 Alt. 1: Herstellen unechter technischer Aufzeichnungen
- Täter stellt manuell oder mit anderen Hilfsmitteln eine Imitation einer technischen Aufzeichnung her, um Eindruck zu erwecken, das Aufzeichnungsgerät habe diese erstellt
Nr. Alt. 2: Verfäschen echter technischer Aufzeichnungen
- Täter verändert nachträglich (manuell) eine vorhandene, echte technische Aufzeichnung, um den Eindruck zu erwecken, sie stamme so aus dem Gerät
Nr. 2: Gebrauchmachen
- derart zugänglich, dass Dritter Möglichkeit zur Kenntnisnahme
Abs. 3: Störende Einwirkung auf Aufzeichnungsgerät
Eingriff in Funktionsablauf, also in die technische Einheit selbst (Unterbrechung von Stromzufuhr oder vorzeitige Herausnehmen des Aufzeichnungsmediums kann reichen)
Daten (§ 269)
Daten sind Informationen, die codiert und auf einen Datenträger fixiert sind und von einer (außerhalb des verwendeten Zeichensatzes) liegenden Wirklichkeit künden.
Beweiserheblichkeit liegt vor, wenn die Daten dazu geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden.
Beweiserhebliche Daten sind solche Informationen, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsacheb benutzt zu werden und die elektronisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind.
Speichern (§ 269)
Erfassen, Aufnehmen oder Aubewahren auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verwendung
Verändern (§ 269)
Inhaltliches Umgestalten des Datensatzes
Vernichten (§ 274)
Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Urkunde, d.h. völlige Beseitigung des gedanklichen Inhaltes derart, dass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist
Beschädigen (§ 274)
Vornahme von Veränderungen, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen
(kann bei verändertem Beweisinhalt mit § 267 I 2. Alt zusammenfallen)
Unterdrücken (§ 274)
Die Urkunde wird der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen.
Tathandlungen § 274 I Nr. 2
Löschen - Unkenntlichmachen der gespeicherten Daten
Unterdrücken - wie bei Nr. 1
Unbrauchbar machen - Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist
Verändern - Gedankliche, inhaltliche Umgestaltung der gespeicherten Daten
Bestechungstatbestände - §§ 331 ff. - Sammlung
Vorteil: ist eine Zuwendung, auf die die Amtsperson oder der begünstigte Dritte keinen Rechtsanspruch hat und die ihre wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessert
Fordern: ist das einseitige Verlangen, sei es auch in einer verdeckten Form
Sich versprechen lassen: ist die Annahme eines auch nur bedingten Angebots der späteren Zuwendung
Annehmen: ist das tatsächliche Empfangen des Vorteils mit dem Willen der Ausnutzung im eignen oder Drittinteresse
Für die Dienstausübung: setzt ein der Tathandlung zugrundeliegendes Beziehungsverhätnis dergestalt voraus, dass der Vorteil dem Empfänger im Hinblick auf die (künftige oder vergangene) Dienstausübung zugute kommen soll
__
Anbieten: ist auch die stillschwiegende Offerte (Unrchtsofferte)
Versprechen: ist das künftige verbindliche in Aussicht stellen
Gewähren: ist die tatsächliche Zuwendung des Vorteils und entspricht dem Annehmen
Besondere persönliche Merkmale nach § 28 I, II
Personenebezogen sind allgemein solche Merkmale, die eine besondere Einstellung zum geschützten Rechtsgut voraussetzen oder durch eine besondere Pflichtenstellung gekennzeichnet sind.
Tatbezogen sind hingegen Merkmale, die nur das sachliche Unrecht der Tat kennzeichen, wobei es sich auch um subjektive TBM handeln kann.
__
Persönliche Eigenschaften sind körperliche, physische oder rechtliche Wesensmerkmale eines Menschen.
Persönliche Verhältnisse sind Beziehungen des Menschen zu seiner Mitwelt; d.h. zu anderen Menschen, zum Staat, zu Sachen.
Persönliche Umstände sind den Täter charakterisierende sonstige Gegebenheiten, die nicht Verhältnis oder Eigenschaft sind und dabei typischerweise eine subjektive Ausprägung haben.
Rennen im Straßenverkehr
Ein Rennen im Straßenverkehr ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf.
Ausrichten/ Durchführen (§ 315d)
Ausrichter ist damit der "Veranstalter" des Rennens.
Täter des Durchführens ist derjenige, der das Rennen vor Ort praktisch ins Werk setzt.
Kraftfahrzeugrennen
Ein Rennen ist ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache nicht bedarf.
Ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen liegt vor, wenn eine Genehmigung nach §§ 46 II 1, 3 StVO fehlt.
Fahrzeug
Unter einem Fahrzeug ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zu verstehen, welches der Beförderung von Personen oder Gütern dient.
Führen (Fahrzeug)
Das Führen eines Fahrzeugs setzt voraus, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird und die Räder rollen.
Fahrzeugführer ist demgemäß derjenige, der im Straßenverkehr das Fahrzeug allein oder mitverantworlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt, wobei ein Einschalten des Motors nicht erforderlich ist.
Grob verkehrswidrig
Grob verkehrswidrig handelt, wer in besonders schwerem Maße gegen die Verkehrsvorschriften verstößt.