Jura Definitionen - Strafrecht
Definitionen
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Flashcards
Schlägerei
Schlägerei ist jede mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen.
Beteiligt
Beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und durch psychische oder physische Mitwirkung in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten teilnimmt.
Waffe (im technischen Sinne)
Waffen im technischen Sinne sind alle Gegenstände, die schon ihrer Natur nach zur Herbeiführung mechanischer Verletzungen bestimmt sind (Schuss-, Hieb-, Stoss-, Stichwaffen).
Einbrechen
"Einbrechen" ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen.
Bande
Bande i.S.d. Diebstahlsqualifikationen ist eine Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung, d.h. zu mehreren selbstständigen, im Einzelnen noch ungewissen Diebstahls- oder Raubtaten (ausdrücklich oder stillschweigend) zusammengetan haben.
Einbrechen
Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum.
Einsteigen
Einsteigen ist das Eindringen in den umschlossenen Raum auf einem nicht ordnungsgemäßen Wege unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
Eindringen mit einem falschen Schlüssel
Das Eindringen mit einem falschen Schlüssel ist zu bejahen, wenn der Berechtigte diesen überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet.
Täuschung
Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen oder durch garantenpflichtwidrige Nichtrichtigstellung eines Irrtums über Tatsachen.
Tatsachen
Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart, die äußere oder innere Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind.
Eine Tatsache ist jeder Umstand, der dem Beweis zugänglich ist.
Zueignung
Zueignung erfordeet Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch dauernde Enteignung des Berechtigten und (auch nue vorübergehende) Aneignung der Sache.
Geschäftsräume
Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauernd zum Betriebe von Geschäften, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art, bestimmt sind.
Umschlossener Raum
Ein umschlossener Raum ist jedes durch (zumin. teilweise) künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützte Raumgebilde, das von Menschen betreten werden kann.
(muss nicht mit Boden verbunden sein, kann auch zeitweilig unverschlossen sein, es sei denn, von jedermann frei benutzbar)
Zur Ausführung der Tat (§ 243)
Zur Ausführung der Tat erfolgt die Handlung, wenn der Täter bereits bei Vornahme der des Regelbeispiel erfüllenden Tätigkeit Diebstahlsvorsatz hatte.
Sichverborgenhalten
Sichverborgenhalten setzt voraus, dass sich der Täter zum Zwecke der Tatausführung in dem Raum versteckt, wobei es unerheblich ist, ob der Täter illegal oder legal in den Raum gelangt ist.
Behältnis
Ein Behältnis ist ein umschlossener Raum, der zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Verschlossen
Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.
Andere Schutzvorrichtungen
Andere Schutzvorrichtungen sind besonders Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren.
Bsp.: Klingelzeichen einer Registierkasse, nicht: Sicherungsetiketten
Gewerbsmäßig
Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er die Diebstahlstat in der Absicht begeht, sich aus ihrer wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.
Allgemein zugänglich / öffentlich ausgestellt
Allgemein zugänglich bedeutet für eine nach Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis von Personen zugänglich /bzw. zur Besichtigung dargeboten
Hilflos
Hilflos ist, wer zur Zeit der Tat - verschuldet oder unverschuldet - außerstande ist, sich ohne Hilfe anderer gegen die einem Rechtsgut drohende Gefahr zu helfen.
Ausnutzen
Ein Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter in Kenntnis der Umstände seine Tat durch Inanspruchnahme der Situation erleichtern will.
Gemeine Gefahr
Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen nahe liegt.
Missbrauch (§ 266)
Missbrauch ist rechtswirksames Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis unter Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis.
Treubruch (§ 266)
Treubruch ist jedes Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zu einer spezifischen, vermögensschützenden Treuepflicht gegenüber dem geschädigten Vermögen steht.
Beisichführen
Beisichführen verlangt, dass die Waffe derart getragen wird, dass sich der Täter ihrer ohne wesentlichen Aufwand zwischen Tatansatz und Beendigung der Tat bedienen kann.
Vermögensverfügung
Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das – außer bei Gewahrsamsübertragungen - kein Verfügungsbewusstsein erfordert und das unmittelbar zu einer Minderung oder einer der Minderung gleichstehenden konkreten Gefährdung seines oder eines ihm nahe stehenden Vermögens eines anderen Trägers führt.
Irrtum (bei § 263)
EIn Irrtum ist jede Fehlvorstellung eines Menschen über Tatsachen.
Drohung mit empfindlichem Übel (§ 253)
EIne Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Ein Übel ist empfindlich, wenn es nach obj. Betrachtung einen besonnenen Menschen in der konkreten SItuation zu dem erstrebten Verhalten bestimmen kann. (Rspr. subjektiviert den Ansatz, blickt auf den konkret Bedrohten)
Schwere Gesundheitsschädigung (§ 250)
Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt bei einschneidenden oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit vor (z.B. langwierige Krankheit, dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitskraft) - Erfolg nach § 226 nach hM nicht erforderlich
Beisichführen (Waffe)
"Beisichführen" verlangt, dass die Waffe derart getragen wird, dass sich der Täter ihrer ohne wesentlichen Aufwand zwischen Tatansatz und Beendigung der Tat bedienen kann. Bei waffeführenden Tatbeteiligten gilt, dass diese sich jedenfalls so in der Nähe des Tatortes befinden, dass ds bei Durchführung der Tat zum Einsatz der Waffe kommen kann.
Bereicherung
Bereicherung ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage (von sich oder Drittem).
Unerfahrenheit (§ 291)
Unerfahrenheit ist eine den Ausgebeuteten vom Durchschnittsmenschen unterscheidende Eigenschaft, die auf einem Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung im Allgemeinen oder auf einzelnen Gebieten beruht und eine Einschränkung der Fähigkeit zur Wahrnehmung oder richtigen Beurteilung von Zuständen oder Geschehnissen zur Folge hat.
Verüben eines Angriffs (§ 316a)
Das Verüben eines Angriffs ist jede feindselige Einwirkung auf Leib/Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers. Bei Entschlussfreiheit muss Handlung nötigungsgleiche Wirkung auf das Opfer haben.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben
Ankündigung einer alsbaldigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, auf die der Täter zumin. vorgibt, Einfluss zu haben.
Kraftfahrzeugführer
Ein Kraftfahrzeugführer ist derjenige, der das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
Bemächtigen (239a)
Bemächtigen liegt vor, wenn Täter das Opfer gegen seinen Willen physisch in seine Gewalt bringt.
Waffe
Waffe ist allgemein jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Vorteil (§ 257)
Vorteil ist jede - nicht nur vermögensmäßige - Besserstellung für den Vortäter, die unmittelbar durch die Straftat erlangt worden ist und die im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung noch fortbesteht.
Hilfeleisten (§ 257)
Unter Hilfeleisten ist jede Handlung zu verstehen, die objektiv geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile gegen Entziehung zu sichern. (Darauf, ob die Handlung den Vortäter tatsächlich besser gestellt hat, kommt es nicht an.)