Jura Definitionen - Strafrecht
Definitionen
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Flashcards
Lähmung
Unter Lähmung versteht man die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
Empfindliches Übel
Ein empfindliches Übel ist jeder Nachteil, der so erheblich ist, dass dessen Ankündigung bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet erscheint, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
Empfindlich ist jedes Übel, das geeignet erscheint, auf einen besonnenen Menschen Druck auszuüben.
Ein Übel ist jede vom Betroffenen nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt.
Einsperren
Ein Mensch ist eingesperrt, wenn er durch äußere Vorrichtungen daran gehindert wird, einen Raum zu verlassen.
Gewalt
Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands ausgeübt wird.
Sittenwidrig (§ 228)
Sittenwidrig ist eine Tat, wenn sie nach allgemeiner gesellschaftlicher Wertung in Bezug auf das strafrechtlich geschützte Rechtsgut strafwürdiges Unrecht darstellt. Dabei kommt neben dem mit der Tat verfolgten Zweck insbesondere der Schwere der Körperverletzung maßgebliche Bedeutung zu.
Verbreiten
Verbreiten ist das Weitergeben einer fremden Überzeugung.
Behaupten
Behaupten liegt vor, wenn man eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr darstellt.
Geheimnisse
Geheimnisse sind nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsachen, an denen ein aus der Sicht des Betroffenen sachlich begründetes ("verständliches") privates Geheimhaltungsinteresse besteht.
Anvertraut oder bekanntgeworden
Anvertraut oder bekanntgeworden sind der Person alle Geheimnisse, von denen sie im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat.
Werturteil
Werturteile sind lediglich subjektive Meinungen, die nicht von Tatsachen belegt werden können.
Ehrenrührig
Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Öffentlich
Öffentlich heißt, dass die Äußerung von einem größeren, individuell unbestimmten Personenkreis tatsächlich wahrgenommen werden kann.
Berechtigt
Berechtigt sind Interessen des Einzelnen, einer Gruppe, der der Täter zugehört (teilw. auch naher Angehöriger), oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwider laufen.
Eindringen
Eindringen ist nur das körperliche Eindringen, unter dem das Betreten gegen den Willen des Berechtigten verstanden wird.
Verdächtigen
Verdächtigen ist das Hervorrufen des Tatverdachts.
Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Tatverdachtes durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen anderen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen - Anfangsverdacht gem. § 152 StPO
Vollstreckung
Vollstreckung ist eine auf die Durchsetzung des staatlichen Willens im Einzelfall gerichtete Tätigkeit.
Widerstand
Widerstand ist eine auf Verhinderung der Vollstreckungshandlung gerichtete Tätigkeit, auf einen Verhinderungserfolg kommt es nicht an.
Tätlicher Angriff
Tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper abzielende, feindselige Aktion.
Aussage
Eine Aussage ist im Fall der Zeugenaussage die Wiedergabe von äußeren oder inneren Tatsachen, also von konkreten Vorgängen oder Zuständen der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und somit dem Beweis zugänglich sind.
Verleiten
Ein Verleiten liegt grds. vor, wenn der Täter die Aussageperson durch beliebige Mittel (z.B. Ausnutzen eines bestehenden Irrtums, Täuschung, Drohung, Zwang) dazu bestimmt, falsch auszusagen.
- meint jede Art der Veranlassung (str. ob mittelbare Täterschaft nötig oder auch bei Bösgläubigkeit des Aussagenden vollendet)
Zur Vollstreckung berufen
Zur „Vollstreckung“ ist berufen, wer grundsätzlich die Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen.
Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff (Vollstreckung)
Die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig, wenn der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten der Vollstreckung gewahrt werden und die tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen pflichtgemäß gewürdigt worden sind.
In Brand gesetzt
In Brand gesetzt ist die Sache, wenn ein wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen ist, dass er auch nach Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiterbrennt.
Fahruntüchtig
Fahruntüchtig ist, wer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.
- Leistungsfähigkeit durch Enthemmung oder infolge geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle soweit herabgesetzt, dass nicht mehr in der Lage, Fahrzeug im Straßenverkehr sicher führen
Rücksichtslos
Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.
Gebäude
Ein Gebäude ist jedes Bauwerk, das durch Dach und Wände begrenzt, mit dem Erdreich fest verbunden, und zum Betretenwerden durch Menschen bestimmt und geeignet ist.
Betriebsstätte
Unter einer Betriebsstätte versteht man eine räumlich-gegenständliche Funktionseinheit, die auf längere Dauer angelegt der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
Warenvorrat
Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von Sachen, die dem gewerblichen Umsatz dient.
Unfall
Ein Unfall ist jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird.
Urkunde
Eine Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zur Beweisführung geeignet und bestimmt ist.
Unecht
Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von dem stammt, der in ihr als Aussteller erscheint, d.h. wenn der wirkliche Aussteller der Urkunde mit dem scheinbaren Aussteller nicht personengleich ist.
Verfälschen
Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller – der unverändert bleiben muss – die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.
Teilweise Zerstörung
Eine teilweise Zerstörung liegt vor, wenn einzelne wesentliche Teile eines Gebäudes die seiner geschützten Zweckbestimmung entsprechen, brandbedingt unbrauchbar geworden sind.
Unbrauchbarkeit liegt bereits bei einer Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für nicht unerhebliche Zeit vor.
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn das Ausbleiben des Schädigungserfolgs bei ungehindertem Verlauf nur noch vom Zufall abhängt.
Gewahrsam
Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche und vom Willen getragene Herrschaft über eine Sache, deren Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt.
Gewahrsamsbruch
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne den Willen des Gewahrsamsträgers.
Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn der Täter den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen dessen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufhebt.
Zueignungsabsicht
Unter Zueignungsabsicht ist die Absicht zu verstehen, die Sache selbst (Sachsubstanz) oder wenigstens den in ihr verkörperten Wert (Sachwert) unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten (Enteignung) dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben (Aneignung).
besteht aus:
- Enteignungsvorsatz (dauerhaft)
- Aneignungsabsicht (zumin. vorübergehend)
- Obj. Rechtswidrigkeit der Zueignung
- Vorsatz diesbzgl.
Täuschung
Eine Täuschung ist jede Einwirkung des Täters auf das intellektuelle Vorstellungsbild des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über Tatsachen zu erregen oder aufrecht zu erhalten.
Vermögensverfügung
Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden und Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
Unmittelbar ist die Vermögensminderung bewirkt, wenn sie täuschungsbedingt vom Opfer und ohne zusätzliche deliktische Zwischenakte des Täters veranlasst worden ist.
Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das – außer bei Gewahrsamsübertragungen - kein Verfügungsbewusstsein erfordert und das unmittelbar zu einer Minderung oder einer der Minderung gleichstehenden konkreten Gefährdung seines oder eines ihm nahe stehenden Vermögens eines anderen Trägers führt.
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden ist jede Minderung des Vermögens in seinem (Gesamt-)Wert.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des betroffenen Vermögens durch die Verfügung nach objektiv-individuellen Kriterien geschmälert wurde. Es findet eine Saldierung zwischen Vermögensabfluss einerseits und dem dadurch unmittelbar hervorgerufenen Vermögenszufluss andererseits statt (Zufluss eines ausgleichenden Äquivalents).