Jura Definitionen - Strafrecht
Definitionen
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Vorsatz
Vorsätzlich i.S.d. § 16 I 1 StGB e.c. handelt, wer in Kenntnis aller Tatumstände des objektiven Tatbestands den Erfolgseintritt billigend in Kauf nimmt.
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit ist die nichtgewollte Verwirklichung eines Straftatbestandes, falls damit der Täter die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat und den nach dem Gesetz erforderlichen Erfolg hätte voraussehen können.
Wichtiges Glied
Ein wichtiges Glied ist eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus, die mit dem Körper durch Gelenke verbunden ist.
Wegnahme
Eine Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht zwingend tätereigenen Gewahrsams.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der konkrete Erfolg müsste bei sorgfaltsgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen sein, d.h. der Erfolg ist nicht objektiv zurechenbar wenn er bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso eingetreten wäre.
Objektiv sorgfaltswidrig
XY handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der dabei anzulegende Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich grds. aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Person des Täters, wobei ein etwaiges Sonderwissen des Täters zu berücksichtigen ist. Danach handelt XY dann sorgfaltswidrig, wenn er mit seinem Verhalten hinter den Gepflogenheiten zurückbleibt, die der verständige Dritte in einer vergleichbaren Situation anwenden würde.
Objektiv vorhersehbar
Der Erfolgseintritt ist objektiv vorhersehbar, wenn ... nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Beurteilungsmaßstab ist dabei die Sicht eines objektiven Betrachters in der Situation und dem Verkehrskreis des Täters.
Erlaubnistatbestandsirrtum
Ein rechtlich relevanter Irrtum über den Erlaubnistatbestand liegt vor, wenn das objektive Geschehen und die Vorstellung des Täters dergestalt auseinander fallen, dass entweder nur der objektive oder nur der subjektive Erlaubnistatbestand verwirklicht ist, dem Täter also entweder die Existenz tatsächlich vorhandener rechtfertigender Umstände nicht bekannt war oder er sich umgekehrt die Existenz tatsächlich nicht vorhandener rechtfertigender Umstände vorgestellt hat.
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Auf frischer Tat betroffen ist eine Person, wenn sie bei Erfüllung des Straftatbestands oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Der Flucht verdächtig
Flucht ist jedes Verhalten, das zwecks Entziehung der Strafverfolgung zum Verlassen des Tatorts führt. Fluchtverdacht besteht bei begründeter Annahme der Flucht.
Verhältnismäßigkeit der (Festnahme)-Maßnahme
§ 127 I StPO knüpft an die „Frische“ und nicht an die „Schwere“ der Tat an. Er gewährt daher grundsätzlich ein Festnahmerecht bei allen Verbrechen und Vergehen, unabhängig von der Gewichtigkeit der Tat und vom Wert der Beute. Das Festnahmerecht ermöglicht aber nicht eine Festnahme um jeden Preis, sondern ermöglicht nur solche Maßnahmen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein jedermann zustehendes Festnahmerecht darf schließlich nicht zu einem schrankenlosen Erlaubnissatz ausgebaut werden. Deshalb sind nur solche Mittel zulässig, die zur Erreichung der Festnahme unbedingt erforderlich sind. Dabei sind lediglich die mit der Festnahme verbundenen typischen Rechtsgutsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise das Anspringen, Fixieren oder feste Ergreifen des Arms des Verdächtigen durch § 127 I StPO gedeckt, nicht jedoch darüber hinausgehende, unnötige Gewaltanwendung.
Verfolgen auf frischer Tat
Verfolgen auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und die Verfolgung der Festnahme dient.
Einwilligung
Die Einwilligung ist das Einverstandensein des Opfers mit der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs, das bei Delikten die Indiviualrechtsgüter schützen soll und zum Ausschluss des Unrechts führt.
Gefahr
Eine Gefahr ist eine objektiv drohende Beeinträchtigung eines Individualrechtsguts.
Irrtum
Ein Irrtum ist die Unkenntnis oder Fehlvorstellung des Täters in Bezug auf einen strafrechtlich relevanten Umstand.
Krasses Missverhältnis
Krasses Missverhältnis liegt vor, wenn das Verhältnis zwischen dem durch die Verteidigung beeinträchtigten und dem geschützten Rechtsgut/Interesse als unerträglich zu bewerten ist.
Geboten
Die Handlung ist i.d.R. geboten, wenn sie erforderlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Angegriffenen oder dem Nothelfer ein anderes Verhalten zuzumuten ist, insbesondere bei Rechtsmissbräuchlichkeit der Verteidigung.
Das Notwehrrecht erfährt über das Merkmal der Gebotenheit sozialethische Einschränkungen bei:
• krassem Missverhältnis zwischen verteidigtem und beeinträchtigtem Rechtsgut
• schuldlosen Angriffen sowie Angriffen von Kindern und Irrenden
• provozierten Angriffen
• Angriffen innerhalb enger familiärer Beziehungen
ETBI - Strenge Schuldtheorie
Nach der strengen Schuldtheorie stellt das Unrechtsbewusstsein ein selbstständiges Element auf Ebene der Schuld dar. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Handelns wirkt sich daher nur auf Schuldebene aus und berührt den Vorsatz gerade nicht. Solche Irrtümer erfasst § 17. Die Bestrafung des Täters wegen eines Vorsatzdelikts hängt dann davon ab, ob der Täter seinen Irrtum vermeiden konnte oder nicht.
ETBI - Eingeschränkte Schuldtheorie (Lehre vom Ausschluss des Vorsatzunrechts)
Die eingeschränkte Schuldtheorie schließt bei einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nicht den (Tatbestands-)Vorsatz, sondern das Vorsatzunrecht aus. Dies begründet sie damit, dass der sich im Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter an sich rechtstreu verhalte. Wegen der Nähe zum Tatbestandsirrtum wendet diese Ansicht § 16 I 1 analog an.
ETBI - Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie wendet im Falle eines Erlaubnistatbestandsirrtums nicht den ganzen § 16 I 1, sondern nur dessen Rechtsfolgen analog an. Der Erlaubnistatbestandsirrtum lässt nach dieser Ansicht nicht schon die Rechtswidrigkeit der Tat, sondern erst die Schuld mangels Vorliegens einer sog. Vorsatzschuld entfallen. Der sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befindende Täter weiß zwar, dass er einen Unrechtstatbestand verwirklicht und handelt insoweit vorsätzlich, lehnt sich jedoch nicht gegen die Werte des Rechtsordnung auf und verhält sich rechtstreu, da er an das Bestehen von Umständen glaubt, die sein Tun rechtfertigen würden. Daher kann er als „schuldlos vorsätzlich handelnd“ angesehen werden, weswegen die Ansicht gemäß § 16 I 1 analog die Vorsatzschuld entfallen lässt. Demnach handelt der Täter nicht schuldhaft , so dass auch eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat verbleibt, wodurch diese Theorie es ermöglicht, auch den Teilnehmer einer solchen Tat zu bestrafen .
Unglücksfall
Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht.
Das Merkmal der Plötzlichkeit darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden. Vielmehr ist das Vorliegen einer Situation, die zur Abwehr ein sofortiges Eingreifen gebietet, gemeint.
Unmittelbares Ansetzen
Ein unmittelbares Ansetzen ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Täters nach seinem Gesamtplan so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandshandlung einmünden soll mit der Folge, dass aus seiner Sicht das Angriffsobjekt bereits konkret gefährdet erscheint und subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten ist (subjektiv-objektive Theorie).
Fehlgeschlagen
Fehlgeschlagen ist der Versuch dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.
Beendeter/Unbeendeter Versuch
Unbeendet ist der Versuch dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan hat.
Beendet ist der Versuch dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan hat.
Freiwilligkeit des Rücktritts
Der Rücktritt ist dann freiwillig, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern auf einer autonomen Entscheidung des Täters beruht.
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Eine rechtfertigende Pflichtenkollision liegt vor, wenn mehrere rechtlich begründete Handlungspflichten in der Weise an den Normadressaten herantreten, dass er die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann, also notwendig eine von ihnen verletzen muss, wie auch immer er sich verhalten mag.
Mittelbare Täterschaft
Mittelbare Täterschaft kommt dann in Betracht, wenn sich der Hintermann in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände zur Begehung einer Straftat eines menschlichen Werkzeugs bedient, das einen Defekt aufweist.
Mittäterschaft
Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.
Gemeinsamer Tatplan
Unter einem gemeinsamen Tatplan versteht man die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung, die Tat arbeitsteilig durchzuführen.
Bestimmen
Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses durch einen kommunikativen Akt.
Hilfeleistung
Hilfeleistung ist jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt.
Mordlust
Mordlust ist die Tötung ohne einen darüberhinausgehendn Zweck, aus Freude am Töten.
Habgier
Habgier ist das rücksichtslose, ungesunde, sittlich anstößige Streben nach Vermögensmehrung um jeden Preis.
Niedrige Beweggründe
Niedrige Beweggründe sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind.
Bsp.: rassistische Gründe, Lust an körperlicher Misshandlung
Heimtücke
Heimtücke ist die bewusste Ausnutzung von Arg- und dadurch bedingter Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung.
Arglos
Arglos ist, wer nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnet.
Wehrlos
Wehrlos ist, wer bei Beginn des Angriffs infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft- und fähigkeit stark eingeschränkt ist.
Grausam
Grausam ist die Zufügung besonders starker Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung.
Gemeingefährliches Mittel
Gemeingefährlich ist jedes Mittel, dass in seiner konkreten Anwendung nicht kontrollierbar und deshalb geeignet ist, auch andere Personen als das Tötungsopfer an Leib oder Leben zu gefährden.
Hilflose Lage
Eine hilflose Lage ist jeder Zustand, in dem sich jemand nicht selbst vor der in Frage stehenden Gefahr schützen kann.