Partenaire Premium

Jura Definitionen - Strafrecht

Definitionen

Definitionen


Fichier Détails

Cartes-fiches 205
Utilisateurs 34
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 30.12.2014 / 11.09.2023
Attribution de licence Non précisé
Lien de web
https://card2brain.ch/box/jura_definitionen_strafrecht
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/jura_definitionen_strafrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Körperliche Misshandlung

Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Gefährliches Werkzeug

Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der geeignet ist, nach der Art und Weise seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

 

Bsp.: Beil, größerer Hammer, größerer Schraubenzieher, Tapetenmesssr, Fleischermesser, Schlagring, Salzsäure, Kampfhund, Taschenmesser

Gesundheitsschädigung

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen eines pathologischen/krankhaften Zustands, und zwar ohne Rücksicht auf dessen Dauer.

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Aufrechterhalten, Hervorrufen oder Steigern eines von den Normalfunktionen des Opfers abweichenden, pathologischen Zustands.

Handlung

Eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist jede vom menschlichen Willen abhängige, also beherrschte oder beherrschbare Körperbewegung.

Kausal

Kausal ist eine Handlung für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Taterfolg entfiele. (Äquivalenztheorie, conditio-sine-qua-non-Formel)

Objektiv zurechenbar

Objektiv zurechenbar ist der Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigem Erfolg realisiert.

Notwehrlage

Eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.

Notwehrhandlung

Eine Notwehrhandlung ist eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung gegen Rechtsgüter des Angreifers.