JURA Definitionen GL I+II
GL I+II
GL I+II
Kartei Details
Karten | 25 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.01.2014 / 18.12.2016 |
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Leistung iSd §812 I 1 1. Alt
- Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- Das Vorliegen einer Leistung bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont §§133,157 BGB
Kündigung
- einseitige empfangsbedürftige WE, die ein bestehendes Dauerschuldverhältnis beenden soll
Negatives Interesse (Vertrauensschaden)
Vertrauensschaden ist der Schaden, der dem Verletzten dadurch entsteht, dass er auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder auf die Richtigkeit einer Erklärung vertraut.
Positives Interesse (Erfüllungsschaden)
- Hat ein Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsschadens, dann ist er so zu stellen, als hätte der Schuldnerden Anspruch erfüllt.
- fiktive Situation, in der der Schuldner erfüllt hätte - realen Situation, in der der Schuldner nicht erfüllt hat = Differenzschaden
Zugang §130 BGB
Gem. §130 I 1 BGB geht eine WE erst dann zu, wenn sie so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs von ihm erwartet werden kann
Handelsbräuche gem. §346 HGB
Handelsbräuche (§346 HGB) sind diejenigen Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr, welche durch gleichmäßige, einheitliche und freiwillige Übung der beteiligten Kreise über einen längeren Zeitraum hinweg verpflichteten Charakter erhalten haben
Def. Vertrag
Ein Vertrag kommt durch 2 in Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende WE zustande, von denen die erste das Angebot und die zweite die Annahme ist.
Wann ist eine WE ABGEGEBEN?
Abgegeben ist eine WE, wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit keine Zweifel bestehen. Bei einer empfangsbedürftigen WE ist weiterhin erforderlich, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht wird
--> ist dies nicht der Fall kommt z.B. kein KaufV zustande! Die andere Partei hat aber einen Anspruch auf das negative Interesse -> Vertrauensschaden
Wann spricht man von einen Widerruf? Wann kann ein Vertrag widerrufen werden?
Das Widerrufsrecht stellt gemäß §355 (BGB) ein Recht jedes Verbrauchers dar, sich unter bestimmten Umständen von einem bereits geschlossenen, aber noch schwebend wirksamen Vertrag innerhalb gesetzlicher Fristen durch Erklärung des Widerrufs zu lösen. (Ausnahme zum pacta sunt servanda)
- Haustürgeschäfte §312 BGB
- Ferabsatzverträge §312b (z.B. Internet)
- Verbraucherdarlehensvertrag §491
--> §312 d I 1 BGB Widerruf nach §355 BGB möglich
Wann geht eine WE beim Erklärungsempfänger zu, wenn es in seinem Machtbereich gelangt ist und dieser die WE nicht persönlich empfangen hatte z.B. Briefkasten, Empfangsbote?
Ist eine WE in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so geht eine WE gem. §130 I 1 BGB ein, wenn sie unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangt werden kann und dies nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs von ihm erwartet werden kann. So kommt es für den Zugang einer WE nicht auf den ZP der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern auf den ZP an, in dem nach der Verkehrsanschauung mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
--> ein abends oder nachts eingeworfener Brief geht erst am nächsten Morgen ein
--> ein morgens eingeworfener Brief geht am gleichen Tag ein
--> Ein Empfangsbote ist ein menschlicher Briefkasten. Zugang, wenn z.B. Ehemann nach Hause kommt Ausnahme: nicht empfangsberechtigt z.B. 5-jähriges Kind
Was ist ein Erklärungsbote?
- Erklärungsbote ist wer nicht Empfangsbote ist (empfangsberechtigte Personen des Empfängers einer WE z.B. Ehefrau)
- Der Erklärungsbote übermittelt ebenfalls eine WE mit dem Unterschied, dass der Bote zum Rechtskreis des Erklärenden zuzurechnen ist
- Beim EMPFANGSboten ist ein Zugang in dem Moment anzunehmen, in dem mit der Möglichkeit der Weiterleitung an dem Empfänger zu rechnen ist
- Beim hier genannten Erklärungsboten geht die WE erst mit tatsächlicher Weiterleitung an den Empfänger zu
Wer ist Empfangsvertreterin? Wann geht eine WE zu?
Ist eine Person zum Empfang von WE bevollmächtigt worden z.B. Sekretärin , so handelt es sich um einen sog. Empfangsvertreter. Nach §164 III BGB geht eine WE gleichzeitig dem Empfänger zu.
Unterscheide den Zugang nach folgenden Personen!
1. Empfagsbote
2. Erklärungsbote
3. Empfangsvertreter
- Zugang mit der Weiterleitungsmöglichkeit an dem Empfänger ("menschlicher Briefkasten)
- Zugang mit tatsächlicher Weiterleitung an dem Empfänger
- ZUgang im Moment des Zugang an dem Empfangsvertreter, §164 III BGB
Wenn der Vertragstyp nicht gesetzlich durch das BGB einschlägig ist z.B. gemischte Verträge oder Leasing; welcher Primäranspuch besteht wenn eine Leistung noch nicht bewirkt wurde?
Anspruch aus §§ 311 I, 241 I BGB
Was ist eine Kündigung?
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige WE. Sie wird mit dem Zugang beim Empfänger wirksam, §130 I 1 BGB
Was bedeutet "Geschäft für den, den es angeht" als Ausnahme des Offenkundigkeitsprinzips bei der Stellvertretung nach §§164 ff BGB ?
= kommt der Vertrag auch mit dem Vertretenen zustande,
wenn der Vertreter nicht in fremden Namen auftritt, es dem
Dritten aber egal sein kann, mit wem er das Geschäft
abschließt, z.B. Bargeschäften des täglichen Lebens
Def. Inhaltsirrtum
Wenn der Erklärende über die Bedeutung des Gesagten bzw. Geschriebenen irrt
Def Erklräungsirrtum
wenn sich der Erklärende verspricht oder verschreibt
verkehrswesentliche Eigenschaften (Anfechtung)
sind alle wertbildenden Faktoren, die entscheidend für den Abschluss des Rechtsgeschäfts sind
objektive Unmöglichkeit
Niemand kann die Leistungs erbringen
Subjektive Unmöglichkeit
Nur der Schuldner kann die Leistung nicht erbringen
Def. Schuldnerverzug
schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit (Unmöglichkeit schließt den Verzug aus), Fälligkeit, Mahnung und Einredefreiheit
--> §286 BGB
Def. Mahnung
Man versteht darunter die eindeutige und ernsthafte Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen
Def. Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.
Unmöglichkeit allg.
Dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten Leistungerfolgs
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