OECD-Abkommen


R. F.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über das internationale Steuerrecht, insbesondere die OECD-Musterabkommen (OECD-MA) und deren Artikel. Sie behandeln Themen wie die Besteuerung von Einkommen, Vermögen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Unternehmensgewinnen, sowie die Anwendung von Anrechnungs- und Befreiungsmethoden. Steuerberater, Finanzexperten und Unternehmen profitieren von diesen Karteikarten, um komplexe steuerliche Regelungen und internationale Abkommen besser zu verstehen und in der Praxis anzuwenden.
Flashcards
21
Students
7
Language
German
Category
Finance
Level
Other
Created / Updated
13.04.2013 / 24.10.2025

Flashcards

Was bedeutet unilateral?

Internes Recht - ein Land sieht vor, dass eine Doppelbesteuerungs vermieden wird. Zugehörigkeit. Art. 52 Abs. 1 DBG

Was legt ein DBA fest?

Ein DBA legt nur fest, welcher Staat die Steuern erheben darf, jedoch wie hoch (ausser Sockelsatz Dividende) oder wie viel Abzüge gemacht werden darf, ist darin nicht vorhanden. Es zeigt auch wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann. 

Welche Personen fallen unter das DBA? Art. 1 OECD-MA

  • die in einem Vertragsstaat oder
  • in beiden Vertragsstaaten ansässig sind

Die Ansässigkeit wird immer im Art. 4 (OECD-MA) beschrieben. Was gibt es dazu zu sagen?

Im Sinne des Abkommens bedeutet der Ausdruck "ansässig" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dor auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 

Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt:

  1. Mittelpunkt der Lebensinteressen
    • Wohnstätte
    • in beiden Wohnstätten, dann engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung
  2. gewöhnlicher Aufenthalt
    • falls unbestimmt wo Mittelpunkt der Lebensinteressen
  3. Staatsangehörigkeit
    • gewöhnlicher Aufenthalt in beiden  oder in keinem Staat
  4. zuständige Behörde der Vertragsstaten in gegenseitigem Einvernehmen (Verständigungsverfahren)

Bei juristischen Personen ist es die tatsächliche Geschäftsleitung. 

ACHTUNG: Art. 4 sagt nur wo die unbeschränkte Steuerpflicht ist. 

In Art. 2 des OECD-MA sind die fallenden Steuern gemeint, welche sind dies?

  • Einkommens- und Vermögenssteuer (nat. oder jur. Personen)
  • Kapitalgewinnsteuern auf Veräusserung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen
  • Steuern auf Vermögenszuwachs
  • Lohnsteuern (Quellensteuer)
  • Verrechnungssteuer (Quellensteuer)

Wo werden Vermögenserträge besteuert?

In der Regel immer im Staat der unbeschränkten Steuerpflicht, ausser Ausnahme Art. 10 OECD-MA. 

In Art. 5 OECD-MA werden Betriebsstätten umschrieben. Was kannst du dazu sagen?

Als Betriebsstätte gilt / oder auch nicht:

  1. feste Geschäftseinrichtung / ganz oder teilweise Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens
  2. Beispielhafte Aufzählung
    • Ort der Leitung
    • eine Zweigniederlassung
    • eine Geschäftsstelle
    • eine Fabrikationsstätte
    • Werkstätte und
    • Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch oder andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
  3. Bausführung oder Montage > 12 Monate (je nach Abkommen)
  4. was NICHT:
    • z.B. Showraum
    • Bestände von Gütern, nur zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
    • zum Zweck verarbeitet oder bearbeitet
    • feste Geschäftseinrichtung um Güter oder Waren einzukaufen oder Infos zu beschaffen
    • z.B. Marketing (vorbereitender Art oder Hilfstätigkeit darstellen)
  5. abhängiger Vertreter (Agenturvertrag; Vollmacht Verträge abzuschliessen) i.d.R. BST
  6. Vertretung durch Makler, Kommissionär oder unabhängiger Vertreter - i.d.R. keine BST
  7. Beherrschende Gesellschaft - i.d.R. keine BST

In Art. 6 OECD-MA werden die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen beschrieben. Was kann dies alles sein?

  • Liegenschaft
  • Zugehör (z.B. tot oder lebendes Inventar, land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
  • Rechte
  • Vermietung
  • Verpachtung usw. 

In Art. 7 OECD-MA werden Unternehmensgewinne geregelt. Was gilt es hierbei zu beachten?

Wichtig ist vor allem der Abs. 2 in dem auf die Art. 23A Befreiungsmethode und Art. 23B Anrechnungsmethode hingewiesen wird. 

In Art. 9 OECD-MA werden verbundene Unternehmen beschrieben. Was gilt es hierbei zu erwähnen?

Hier wird näher umschrieben, dass die Zurechnung der Gewinne bei Bedingungen, die nicht dem Drittvergelich bei unabhängen Unternehmen entsprechen. Beispiel kann sein, dass für das eigene Unternehmen der Preis 10.- CHF / Stk. beträgt und für das gegenüber Dritte nur 8.- CHF / Stk. Gewinn wird hier verkleinert... 

Die Dividenden werden in Art. 10 OECD-MA behandelt. Hier muss die Sockelsteuer genannt werden. Was weiteres?

  • i.d.R.  Besteuerung beim Ansässigkeitsstaat, jedoch Ausnahmetatbestand des Steuerrückbehalt (Sockelsteuer) beim Quellensaat
  • Sockelsteuer, wenn
    • 5% des Bruttobetrags, wenn Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Persongengesellschaft) ist, die unmittelbar > 25% beteiligt ist
    • 15% des Bruttobetrags, in allen anderen Fällen

In der Praxis gibt es zwei Möglichkeiten, z.B. Freistellungsantrag, dass nur die 5% bezahlt werden müssen oder dass die ganzen z.B. 26,32% (D) bezahlt werden und die restlichen 21.32% mit einem Formular zurückgefordert werden müssen. 

Bei CH 35% zurückzufordern braucht einiges an Unterlagen, u.a. Statuten der Gesellschaft, drei Jahresrechnungen, wann wurde die Beteiligung gekauft, Nachweis wer berechtigt, weil CH prüft ob Briefkasten. 

In Art. 11 OECD-MA werden die Zinsen behandelt. Was gilt zu erwähnen?

  • i.d.R. Besteuerung beim Ansässigkeitsstaat, jedoch Ausnahmetatbestand des Steuerrückbehalt (Sockelsteuer) beim Quellenstaat
  • in den meisten DBA's 0%, ansonsten 10%

Art. 10 OECD-MA, Art. 11 OECD-MA und Art. 12 OECD-MA stehen international immer wieder unter Beschuss. Art. 12 OECD sind die Lizenzgebühren. Was gilt es zu erwähnen?

  • i.d.R. Besteuerung beim Ansässigkeitsstaat
  • einfach zu verschieben (Zinsen, Gesellschaften, usw.)
  • gewisse Länder haben ein Sockel
  •  

Art. 13 OECD-MA umschreibt Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen. Was wird wo besteuert?

  1. Abs. 1 unbewegliches Vermögen, Belegenheitsstaat
  2. Abs. 2 bewegliches Vermögen, Ansässigkeitsstaat
  3. Abs. Seeschiffen und Flugzeugen
  4. Abs. wirtschaftliche Handänderung bei Veräusserung Anteile an Immobiliengesellschaften (Kanton hat Pech wenn im DBA nichts hervorgeht, da Staatsvertrag vor geht) 
  5. Abs. 5 Auffangartikel

Art. 14 OECD-MA wird neu im Art. 7 Unternehmensgewinne beschrieben. Von was ist hier die Rede?

selbstständige Erwerbstätigkeit

Art. 15 OECD-MA regelt die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Was gilt?

  • Abs. 1 Arbeitsort, also wo Arbeit verrichtet wird
  • Abs. 2 / 3 sind Ausnahmen, z.B. Monteure

Art. 16 bis 21 beschreiben andere Einkünfte, welche?

  • Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen - Ansässigkeitsstaat Gesellschaft
  • Art. 17 Künstler und Sportler: Tätigkeitsstaat
  • Art. 18 Ruhegehälter: Ansässigkeitsstaat Rentner
  • Art. 19 Öffentlicher Dienst:  Spezialvorschriften
  • Art. 20 Studenten: Ansässigkeitsstaat

und Art. 21 regelt alle anderen Einkünfte, Ansässigkeitsstaat Empfänger (Generalklausel). 

Art. 22 OECD-MA umschreibt das Vermögen. Was gilt zu erwähnen?

  • Abs. 1 Unbewegliches Vermögen: Belegenheitsstaat
  • Abs. 2 bewegliches Vermögen: Ansässigkeitsstaat ausser BST
  • Abs. 3 Seeschifffahrt: Ansässigkeitsstaat
  • Abs. 4 Auffangklausel: Ansässigkeitsstaat

Was ist Art. 23A Befreiungsmethode (auch Freistellungsmethode genannt)?

Einkommen oder Vermögen des Quellenstaates oder Belegenheitsstaates wird im Ansässigkeitsstaat der steuerpflichtigen Empfängerin nicht besteuert. Meist aber Progressionsvorbehalt für übriges Steuersubstrat vorgesehen. 

Typische Fälle sind unselbständige Erwerbstätigkeiten, Unternehmungsgewinne, Liegenschaften. 

1,2 Mio Gewinn: 1 Mio CHF (CH) , 200' CHF (D) es wird nur 1 Mio in CH zu 1,2 Mio besteuert und 200' interessiert uns nicht. 

Was ist Art. 23B Anrechnungsmethode?

Die Steuer auf Einkommen und Vermögen des Quellenstaates/Belegenheitsstaates wird beim Ansässigkeitsstaat der steuerpflichtigen Person auf seine Steuern angerechnet. Dies bewirkt, dass immer der höhere Steuersatz des einen oder anderen Staates schlussendlich anfallen wird. 

Gesamtgewinn 1,2 Mio. 200' in CH und 1 Mio in D. CH 35% und D 45%, dann 45% von 1,2 Mio = 540' im Gegensatz zu Befreiungsmethode von 35% 200' = 70' und 45% von 1 Mio = 450', somit = 520' und Unterschied von 10% (Differenz 35 - 45% von 200' = 20' , somit Anrechnungsmethode meist höher

Was gilt in Art. 24 bis 31 OECD-MA?

Sie enthalten besondere Bestimmungen über Gleichbehandlung, Verständigungsverfahren, Informationsaustausch, Amtshilfe etc.

Étudier