HR Fachausweis AKAD 2017, Sozialversicherungen
Compendio XPW002; Teil B, Das Drei-Säulen-Konzept; Kap. 5, AHV Teil 1
Compendio XPW002; Teil B, Das Drei-Säulen-Konzept; Kap. 5, AHV Teil 1
Kartei Details
Karten | 60 |
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Lernende | 28 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 29.05.2016 / 04.06.2025 |
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Wie wird der AHV-Beitrag bei Selbstständigen mit niedrigem Einkommen berechnet?
Anhand der sinkenden Beitragsskala; abhängig vom jährlichen Erwerbseinkommen*:
Mindestbeitrag wenn * unter CHF 9'400.00: CHF 478.00
* ab CHF 9'400.00: 5.196%
* ab CHF 56'400.00: 9.650%
Welchen AHV-Beitrag muss eine teilweise selbstständige Person bezahlen?
Auf Verlangen wird nur der Minimalsatz von 5.196% angewendet (Voraussetzung: Mindestbeitrag wurde im selben Jahr aufgr. unselbstständiger Erwerbstätigkeit schon bezahlt)
Wenn Reingewinn / Einkommen pro Jahr < CHF 2'300.00 ist, werden nur auf Verlangen Beiträge erhoben (Voraussetzung: Selbstständigkeit ist nebenberuflich)
Welche Werte werden für die Berechnung der Beiträge an AHV/IV/EO bei Nichterwerbstätigen als Basis genommen?
- Vermögen
- allfälliges kapitalisiertes Ersatzeinkommen
Wie hoch ist der Minimum- und der Maximalbeitrag AHV/IV/EO bei Nichterwerbstätigen pro Jahr?
mindestens CHF 478.00
maximal CHF 23'900.00
Beitragstabelle für Nichterwerbstätige: Wie lautet die Formel zur Festlegung der Berechnungsgrundlage für den Nichterwerbstätigenbeitrag?
Vermögen gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer
+ Renteneinkommen aller Art x 20 (=Kapitalisierung)
= Berechnungsgrundlage Nichterwerbstätigenbeitrag
Was gehört bei der Eruierung der Berechnungsgrundlage für den Nichterwerbstätigenbeitrag zum "Vermögen"?
Was gehört NICHT zum Renteneinkommen bei der Eruierung der Berechnungsgrundlage für Nichterwerbstätigenbeiträge?
Zähle mind. 5 Beispiele auf von Erträgen die als "Renteneinkommen" betrachtet werden für die Eruierung der Berechnungsgrundlage Nichterwerbstätigenbeitrag:
- Renten und Pensionen aller Art (auch ausländische Renten)
- Unterhaltsbeiträge aus Ehescheidung (Ausnahme: Kinderalimente, gehören nicht dazu)
- Kinderrenten, auf die die Kinder keinen direkten Anspruch haben (z.B. Invalidenkinderrente aus BVG)
- Kranken- und IV-TG
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen
- Mietwert einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
- Regelmässige Zuwendungen Dritter
- Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
- Arbeitslosenunterstützung nach kant. Recht
- Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten, das nicht der AHV-Beitragspflicht unterliegt
Zähle mind. 3 Beispiele auf von Erträgen die NICHT als "Renteneinkommen" betrachtet werden für die Eruierung der Berechnungsgrundlage Nichterwerbstätigenbeitrag:
- Renten der IV!
- Ergänzungsleistungen AHV/IV
- Vermögenserträge
- Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch haben (z.B. Waisenrenten aus AHV, BVG oder UVG)
- Gesetzl. Unterhaltsbeiträge von Familienangehörigen (z.B. Kinderalimente)
Wie werden die AHV-Beiträge bei freiwillig versicherten Personen festgelegt? Was ist weiter zu beachten?
(freiwillig versicherte Personen = Aufenthalt ausserhalb EU/EFTA, können sich freiwillig versichern bei der Schweiz. AK)
- Beitragssatz für freiwillige AHV/IV = 9.8% des massgebenden Einkommens
- EO muss nicht entrichtet werden
Wieviel Beiträge AHV/IV müssen freiwillig Versicherte mindestens bezahlen?
jährl. Mindestbetrag = CHF 914.00
Im AHVG / ATSG werden 3 verschiedene Verjährungsfristen unterschieden. Welche? Und was bedeuten sie?
Festsetzungsverjährung: Beiträge müssen durch Verfügung geltend gemacht werden innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie geschuldet sind
Vollstreckungsverjährung: geltend gemachte Beitragsforderung erlischt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechtskräftig wurde
Rückerstattungsverjährung: Anspruch auf zu viel oder zu Unrecht bezahlten Beträgen erschlicht mit Ablauf 1 Jahres, spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden
Wie ist die Organisationsstruktur der AHV?
bewusst dezentrale Organisation:
AK:
Durchführung der AHV, rechtlich eigenständige Organe, Verwaltungsaufgaben: Beitragsfestsetzung, Rentenberechnung, Abrechnung mit ZAS; kant. AK zusätzlich verantwortlich für Erfassung aller im Kantonsgebiet wohnhaften Beitragspflichtigen
ZAS:
Zentrale Ausgleichsstelle: Sitz in Genf, eigentliche Finanzdrehscheibe der AHV, sammelt alle durch die AK eingenommenen Beiträge; stellt den AK monatlich die Mittel für Rentenzahlungen zur Verfügung; Führung und Verwaltung des Ausgleichsfonds
BSV:
Bundesamt für SozVers: hat Aufsicht über die Durchführung
Welche Arten von Ausgleichskassen gibt es und welche Personengruppen sind welcher AK angeschlossen?
- Verbandsausgleichskassen: für AG und Selbstständige in einem Verband mit eigener AK
- kant. AK (sowie deren Gemeindezweigstellen): für alle übrigen AG und Selbstständige plus Grossteil der Nichterwerbstätigen
- Bundes-AK:
- Eidgenössische AK: für Bundespersonal
- Schweizerische AK: für alle Versicherten im Ausland (freiwillig Versicherte)
Was ist das individuelle Konto und was muss ein AN tun, dessen Auszug einen Fehler ausweist?
IK:
persönliches Konto für den Versicherten; laufende Erfassung der Jahreseinkommen, Ende des Jahres liefert AG abgerechnete Beiträge pro AN, diese werden dann gebucht im IK
spielt eine zentrale Rolle, muss sehr exakt geführt werden von den AK, da Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge gezahlt werden für die spätere Rentenberechnung massgebend sind
Was tun wenn etwas falsch erfasst ist:
IK = Grundlage für Leistungsbemessung; deshalb kann jederzeit Auszug verlangt werden. Bei einem Fehler muss innert 30 Tagen nach erfolgter Zustellung eine Berichtigung an einer der kontoführenden AK gemacht werden
Auf welchen gesetzlichen Grundlagen (5) beruht die AHV?
BV
AHVG (BG über AHV)
AHVV (Verordnung über AHV)
VFV (Verordnung freiwillige AHV)
HVA (Verordnung Abgabe Hilfsmittel durch Altersversicherung)
Was ist der übergeordnete Zweck der AHV?
1. AHV-Renten sollen Existenzbedarf angemessen decken
2. Niemand sollte arm werden
Wie wird der "Solitaritätsgedanke" im Bezug auf die AHV umgesetzt? Nenne mindestens 2 Beispiele.
- Beiträge werden auf gesamtem Erwerbseinkommen erhoben, es gibt keine Maximalgrenze wie z.B. beim UVG
- Renten sind nach unten resp. nach oben limitiert - Minimal- resp. Maximalrenten
- Erziehungs- und Betreuungsarbeit sind seit der 10. AHV-Revision als gesellschaftlich wertvolle, aber nicht bezahlte Arbeit anerkann und honoriert (Gewährung fiktiver Zuschläge (Gutschriften) zum Erwerbseinkommen zum Zeitpunkt der Rentenberechnung)
- Rentenleistungen bei Alter/Tod sollen existenzsicherndes Minimum nicht unterschreiten - Solidarität zwischen Arm und Reich
- Ergänzungsleistungen für Betagte / Verwitwete, deren Renteneinkommen für Lebensbedarf nicht ausreicht
Alle Staaten ausser der Schweiz versichern nach dem Erwerbsortprinzip. Was heisst das? Und wer ist in der Schweiz versichert?
Ausland: Versicherungsunterstellung nur im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit gegeben
CH: alle natürlichen Personen sind versichert, die in der CH wohnen und/oder arbeiten (= auch nur in der CH wohnhafte Personen wie z.B. Studenten, Frühpensionierte, Invalide)
Wer ist obligatorisch in der AHV versichert?
- Personen mit Wohnsitz in der CH
- Personen mit Erwerbstätigkeit in der CH
- Schweizer im Ausland im Dienst der Eidgenossenschaft, internationaler Organisationen (z.B. UNESCO), privater vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen (z.B. Rotes Kreuz, HEKS)
Wer ist NICHT obligatorisch in der AHV versichert?
- Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
- Personen, die bereits einer ausländischen Sozialversicherung angeschlossen sind
- Selbstständige und AN nicht beitragspflichtiger AG (ANobAG), wenn Tätigkeit in CH pro Jahr < 3 Mte.
- Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und nicht mehr in der CH erwerbstätig sind
Welche Folgen hat AHV-technisch gesehen der Wegzug von Personen ins Ausland und somit der Wegfall einer Erwerbstätigkeit in der CH? Wie kann diesem Umstand entgegengewirkt werden?
Sind nicht mehr obligatorisch versichert, d.h. es entstehen Beitragslücken, die später zu gekürzten Leistungen führen.
3 Möglichkeiten:
1. Weiterführen der obligatorischen Versicherung
2. Beitritt zur obligatorischen Versicherung
3. Freiwillige Versicherung
Wer kann die obligatorische AHV-Versicherung weiterführen bei Wegzug ins Ausland und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Personen, die im Ausland von einem CH-AG beschäftigt werden
- nicht erwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland bis zum 30. Altersjahr
können bei der AHV/IV bleiben
Voraussetzung:
- mind. 5jährige (Kalenderjahre), ununterbrochene AHV/IV-Versicherung unmittelbar vor Aufnahme der Auslandtätigkeit
- Einreichung des Antrags zur Weiterführung innerhalb von 6 Mten. ab Aufnahme der Auslandtätigkeit / des Studiums (absolute Verwirkungsfrist)
für AN zusätzlich:
- Einreichung des GEsuchs erfolgt gemeinsam mit AG
- Teil des Lohnes muss von der CH aus bezahlt werden
Wer kann der obligatorischen AHV-Versicherung beitreten bei Wegzug ins Ausland?
- Personen mit CH-Wohnsitz und Beitragspflicht im Ausland gem. Erwerbsortprinzip
- nicht erwerbstätige Personen, die ihren in der AHV/IV versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
können der obligatorischen Versicherung beitreten.
Voraussetzungen:
- CH-Wohnsitz; nicht obligatorisch versichert (da bereits ausländ. SozVers -> Doppelbelastung)
- keine Erwerbstätigkeit im Ausland; erwerbstätiger Ehegatte ist in AHV/IV versichert
Bei Beiden ist eine Anmeldung jederzeit möglich (= keine Verwirkungsfrist)
Wer kann sich frewillig in der AHV versichern und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
CH-, EU- und EFTA-Bürger, die AUSSERHALB der EU/EFTA leben, können sich freiwillig versichern.
Voraussetzungen:
- Bürgerrecht der CH, EU oder EFTA
- Wohnsitz ausserhalb EU/EFTA
- mind. 5jährige (Kalenderjahre), ununterbrochene AHV/IV-Versicherung unmittelbar vor Aufnahme der Auslandtätigkeit
- Einreichung des Antrags zur Weiterführung innerhalb von 12 Mten. ab Aufnahme der Auslandtätigkeit / des Studiums (absolute Verwirkungsfrist)
Welche 6 Personengruppen werden bezüglich ihrer AHV-Beitragspflicht unterschieden?
- AN
- ANobAG
- Selbstständigerwerbende
- Nichterwerbstätige
- Erwerbstätige im ordentlichen Rentenalter
- Beitragsbefreite Personen
Wie sieht die AHV-Beitragspflicht von AN aus?
AG sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei ihren AN die Hälfte des geschuldeten AHV-Betrags abzuziehen. Den ganzen Betrag (AN- und AG-Anteil, je 4.20%) haben die AG an die AHV-AK abzuliefern.
Was genau gehört zum Erwerbseinkommen und was nicht?
Bar- und Naturaleinkommen
Nicht dazu gehören:
- Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und andere soldähnliche Vergütungen
- Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität (ausgenommen sind aber TG der IV und MV!)
- FamZu, sofern Höhe dem orts- oder branchenüblichen Rahmen entsprechen
- Aus- und Weiterbildungsbeiträge des AG, sofern diese im engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des begünstigten AN stehen
- Reglementarische Leistungen der beruflichen Vorsorge mit persönlichem Anspruch
Was gilt als massgebender Lohn? Nenne mindestens 5 Beispiele.
- jeglicher Zeit- und Leistungslohn (StL, ML, Akkordlohn, Prämienlöhne, inkl. Entschädigung für ÜZ, Nachtarbeit, Stv-Dienst)
- Orts- und Teuerungszulagen
- Grati, DA-Geschenke, Treue- und Leistungsprämien
- Geldwerte Vorteile aus MA-Beteiligungen
- Trinkgelder
- Regelmässige Naturalbezüge
- Regelmässige Entschädigungen für Fahrt der AN vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort
- Entschädigung der üblichen Verpflegung (am Wohn- oder Arbeitsort)
- Provisionen / Kommissionen
- Ferien- und Feiertagsentschädigungen
- Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder für VR-Mitglieder etc.
- Honorare (Privatdozenten etc.)
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