HfPol VW Definitionen -gekürzt-

Verkehrswissenschaften Definitionen HfPol HS so kurz wie möglich jetzt schöner formatiert

Verkehrswissenschaften Definitionen HfPol HS so kurz wie möglich jetzt schöner formatiert


Timo Jung
Diese Karteikarten decken die Definitionen und Aufbau von relevanten Paragraphen im Strafgesetzbuch (StGB) und Straßenverkehrsgesetz (StVO) für Studierende der Rechtswissenschaften ab. Sie konzentrieren sich auf Themen wie Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Unfallflucht und Fahrzeugführung, insbesondere § 315b StGB und § 142 StGB. Die Karteikarten sind ideal für Jurastudenten, die sich auf Prüfungen im Verkehrsrecht vorbereiten, da sie die wesentlichen rechtlichen Grundlagen und Definitionen präzise zusammenfassen.
Karten
29
Lernende
43
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
25.01.2013 / 19.11.2020

Lernkarten

Wartepflicht

Wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist:

  • leichter Sachschaden - ca. 30 Minuten
  • hoher Sachschaden, schwere / tödliche Verletzung - 60 Minuten

(Richtwerte)

§ 34 StVO bei Tateinheit mit § 142 StGB

§ 34 StVO nicht eigenständig prüfen.

Nach § 142 StGB: Der hier ebenfalls betroffene § 34 StVO wird gem. § 21 OWiG durch § 142 StGB konsumiert.

Anlagen (§ 315b StGB)

Dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen.

 

(VZ, Signalanlagen, Leitplanken, Beleuchtungseinrichtungen, Fahrbahnoberfläche etc. )

Beschädigung (§ 315b StGB)

Bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache ist nicht nur geringfügig beeinträchtigt

 

(oder belangreiche Veränderung der äußeren Erscheinung ist eingetreten)

Zerstörung (§ 315b StGB)

Sache ist für den Verwendungszweck völlig unbrauchbar geworden

Beseitigung (§ 315b StGB)

Räumliches Entfernen von Anlagen, das deren

bestimmungsgemäßen Gebrauch verhindert.

Bereiten von Hindernissen (§ 315b StGB)

Einwirkung auf den Straßenkörper in einer Weise,

die geeignet ist, den

reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.

 

(Grundsätzlich verkehrsfremde Eingriffe von Außen

Achtung Inneneingriff: Ausnahmsweise auch Handlungen von VT selbst, wenn sie über den bloßen Verkehrsvorgang hinausgehen (verkehrsfeindlich))

Beeinträchtigung der Vekehrssicherheit (§ 315b StGB)

Normale abstrakte Verkehrsgefahr

so gesteigert, dass

konkrete Gefahren deutlich wahrscheinlicher

und für andere VT eine

gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr

nicht mehr möglich ist.

Unglücksfall (§ 315b StGB)

Plötzlich auftretendes Ereignis, das eine

erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen mit sich bringt

und den plötzlichen Schadenseintritt erwarten lässt.

 

Bloße Individualgefahr reicht nicht aus!

Aufbau § 142 I Nr. 1 und 2 StGB

  • öffentlicher Verkehrsraum
  • Verkehrsunfall
  • Unfallbeteiligter
  • Unfallort
  • Fremdes Feststellungsinteresse
  • Entfernen vom Unfallort (bei Anwesenheitspflicht, Wartepflicht)
  • Vorsatz /RW / Schuld
  • Vergehen / Offizialdelikt
  • § 34 StVO mitverwirklicht, gem. § 21 OwiG konsumiert

Aufbau § 142 II Nr.1 und 2 StGB

  • öffentlicher Verkehrsraum
  • Verkehrsunfall
  • Unfallbeteiligter
  • Unfallort
  • fremdes Feststellungsinteresse
  • Entfernen vom Unfallort (nach Ablauf Wartefrist / berechtigt, entschuldigt)
  • Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen
  • Vorsatz / RW/ /Schuld
  • Vergehen, Offizialdelikt
  • § 34 StVO, § 21 OwiG

Aufbau § 315b StGB

  • Tathandlung
  • Beeinträchtigung Verkehrssicherheit
  • Kausalität
  • konkrete Gefährdung
  • Kausalität (Gefährdung aufgrund Beeinträchtigung)
  • subjektiv
  • Vergehen /OffizialdeliktQualifizierung?

Dringende Gründe iSd § 111a StPO für die Entziehung der FE nach § 69 StGB

Dringender Tatverdacht

und

Dringende Gründe für das Vorliegen der Ungeeignetheit

(Sachverhaltsbezogene Begründung)

Lernen