HfPol VW Definitionen -gekürzt-
Verkehrswissenschaften Definitionen HfPol HS so kurz wie möglich jetzt schöner formatiert
Verkehrswissenschaften Definitionen HfPol HS so kurz wie möglich jetzt schöner formatiert
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Lernkarten
Wartepflicht
Wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist:
- leichter Sachschaden - ca. 30 Minuten
- hoher Sachschaden, schwere / tödliche Verletzung - 60 Minuten
(Richtwerte)
§ 34 StVO bei Tateinheit mit § 142 StGB
§ 34 StVO nicht eigenständig prüfen.
Nach § 142 StGB: Der hier ebenfalls betroffene § 34 StVO wird gem. § 21 OWiG durch § 142 StGB konsumiert.
Anlagen (§ 315b StGB)
Dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen.
(VZ, Signalanlagen, Leitplanken, Beleuchtungseinrichtungen, Fahrbahnoberfläche etc. )
Beschädigung (§ 315b StGB)
Bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache ist nicht nur geringfügig beeinträchtigt
(oder belangreiche Veränderung der äußeren Erscheinung ist eingetreten)
Zerstörung (§ 315b StGB)
Sache ist für den Verwendungszweck völlig unbrauchbar geworden
Beseitigung (§ 315b StGB)
Räumliches Entfernen von Anlagen, das deren
bestimmungsgemäßen Gebrauch verhindert.
Bereiten von Hindernissen (§ 315b StGB)
Einwirkung auf den Straßenkörper in einer Weise,
die geeignet ist, den
reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.
(Grundsätzlich verkehrsfremde Eingriffe von Außen
Achtung Inneneingriff: Ausnahmsweise auch Handlungen von VT selbst, wenn sie über den bloßen Verkehrsvorgang hinausgehen (verkehrsfeindlich))
Beeinträchtigung der Vekehrssicherheit (§ 315b StGB)
Normale abstrakte Verkehrsgefahr
so gesteigert, dass
konkrete Gefahren deutlich wahrscheinlicher
und für andere VT eine
gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr
nicht mehr möglich ist.
Unglücksfall (§ 315b StGB)
Plötzlich auftretendes Ereignis, das eine
erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen mit sich bringt
und den plötzlichen Schadenseintritt erwarten lässt.
Bloße Individualgefahr reicht nicht aus!
Aufbau § 142 I Nr. 1 und 2 StGB
- öffentlicher Verkehrsraum
- Verkehrsunfall
- Unfallbeteiligter
- Unfallort
- Fremdes Feststellungsinteresse
- Entfernen vom Unfallort (bei Anwesenheitspflicht, Wartepflicht)
- Vorsatz /RW / Schuld
- Vergehen / Offizialdelikt
- § 34 StVO mitverwirklicht, gem. § 21 OwiG konsumiert
Aufbau § 142 II Nr.1 und 2 StGB
- öffentlicher Verkehrsraum
- Verkehrsunfall
- Unfallbeteiligter
- Unfallort
- fremdes Feststellungsinteresse
- Entfernen vom Unfallort (nach Ablauf Wartefrist / berechtigt, entschuldigt)
- Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen
- Vorsatz / RW/ /Schuld
- Vergehen, Offizialdelikt
- § 34 StVO, § 21 OwiG
Aufbau § 315b StGB
- Tathandlung
- Beeinträchtigung Verkehrssicherheit
- Kausalität
- konkrete Gefährdung
- Kausalität (Gefährdung aufgrund Beeinträchtigung)
- subjektiv
- Vergehen /OffizialdeliktQualifizierung?
Dringende Gründe iSd § 111a StPO für die Entziehung der FE nach § 69 StGB
Dringender Tatverdacht
und
Dringende Gründe für das Vorliegen der Ungeeignetheit
(Sachverhaltsbezogene Begründung)