Haft Arbeitsrecht

Arbeitnehmerbegriff

Arbeitnehmerbegriff

Flashcards
12
Students
1
Language
German
Category
Law
Level
University
Created / Updated
23.04.2014 / 27.03.2020

Flashcards

Arbeitnehmerbegriff Definition

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Arbeit im Dienst eines anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

5 Kriterien für eine Arbeitnehmereigenschaft

- Persönliche und fachliche Weisungsgebunden 

- Zeitliche und Örtliche Bindung der Leistungspflicht

- Eingliederung in die betiebliche Organisation

- Enge zusammenarbeit mit anderen im Dienste des Arbeitgebers stehenden 

- Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden

§ Arbeitsvertag

Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages §611 BGB

Arbeitsvertrag Unterschied zum Dienstvertrag

Der Arbeitnehmer ist persönlich abhängig

Wer schuldet wem die Sozialversicherung

 

SGB iV

Der Arbeitgeber schuldet den Gesamtversicherungsbeitrag der Krankenkasse als Einzugsstelle

Der Arbeitgeber haftet für ggf. nicht erbrachte Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitnehmer

Er ist aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Arbeit im Dienste eines Anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig. Für ihn gilt das Arbeitsrecht.

Scheinselbständiger

ist ein Arbeitnehmer  scheint  selbständig. 

 

Arbeitnehmerähnliche Person:

  • wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig
  • wenn längeren Zeitraum 50 % der Einnahmen durch einen Auftraggeber
  • ist  sozial schutzbedürftig.
  • hat Anspruch auf Urlaub
  • die Arbeitsgerichte sind zuständig
  • Arbeitsrecht gilt nicht.

 

Auszubildende: 

Sind keine Arbeitnehmer

Es zählt das BBIG und 

ergänzend die allgemeinen arbeitsrechtlichen Normen.

 

Werkstudenten:

sind normale Arbeitnehmer. 

Minijob:

ganz normale Arbeitnehmer 

geringfügig Beschäftigte

monatliche Verdienstgrenze bis zu 450,00 Euro.

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Praktikanten, es sind verschiedene Varianten zu unterscheiden:

Schnupperpraktikum: Regelungen des Arbeitsrechts gelten nicht

Schüler- oder Hochschulpraktikum: Regelungen des Arbeitsrechts gelten nicht

Das normale Praktikum: Wie Azubi (BBIG)

Scheinpraktikum: verschleiertes Arbeitsverhältnis, sämtliche Regelungen des Arbeitsrechts finden Anwendung.

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