Grundlagen Privatrecht
Definitionen Teil 1 (Fälle 1 bis 15)
Definitionen Teil 1 (Fälle 1 bis 15)
Kartei Details
Karten | 24 |
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Lernende | 14 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.06.2012 / 01.05.2022 |
Weblink |
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Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei korrespondierende (übereinstimmende) Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme zustande, §§ 145ff. BGB.
Angebot
Als Angebot bezeichnet man eine Willenserklärung, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Angebot derart bestimmt sein, dass der Vertrag durch bloße Zustimmung zustande kommen kann. (der andere Teil kann mit einem einfachen „Ja“ das Angebot nehmen)
Annahme
Eine Annahme ist die auf den Abschluss eines konkreten Vertrages gerichtete und in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt.
Abgabe
Eine Abgabe liegt vor, wenn die Erklärung in Richtung des Empfängers willentlich so in den Verkehr gebracht wird, dass mit dem Zugang gerechnet werden darf.
Zugang
Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit dieser Kenntnisnahme auch zu rechnen ist.
Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme, die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich
Bitte beachte, dass das Angebot sowie die Annahme jeweils abgegeben und zugegangen sein muss.
Anfechtungsgrund
a.) Inhaltsirrtum § 119 I Alt. 1 BGB
b.) Erklärungsirrtum § 119 I Alt. 2 BGB
c.) Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB
d.) Arglistige Täuschung § 123 BGB
Inhaltsirrtum § 119 I Alt. 1 BGB
Ist durch das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem gekennzeichnet. („er weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt“)
Erklärungsirrtum § 119 I Alt. 2 BGB
Äußerer Erklärungstatbestand entspricht nicht dem Willen des Erklärenden; dieser setzt falsches Erklärungszeichen (Verschreiben, Versprechen etc.)
Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB
aa.) Eigenschaft: jeder dauerhafte, wertbildende Faktor, der der Person/Sache unmittelbar anhaftet (h.M.), nicht der Wert der Sache selbst.
bb.) Verkehrswesentlichkeit: Eigenschaft muss im konkreten RG als wesentlich vereinbart worden sein (auch stillschweigend möglich).
Arglistige Täuschung § 123 BGB
aa.) Täuschungshandlung
(1) Aktiv: Täuschung ist das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen.
(2) Durch Schweigen: Dafür muss eine Aufklärungspflicht bestehen. Diese besteht dann, wenn der Geschäftspartner auf Grund der konkreten Lage nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und nach der Verkehrsanschauung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten darf, die für ihn von entscheidender Bedeutung sind.
2.) Anfechtungserklärung § 143 I, II BGB
Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangel nicht mehr gelten lassen will.
Stellvertreter
Der Vertreter ist selbst rechtsgeschäftlich tätig, ein Bote übermittelt lediglich eine fremde und keine! eigene Willenserklärung
Prüfungsaufbau Stellvertretung+ §
§ 164 abs 1, s. 1 BGB
a.) eigene Willenserklärung des Vertretenen (wenn ja, keine Stellvertretung)
b.) eigene Willenserklärung (des Vertreters)
c.) im fremden Namen
d.) mit Vertretungsmacht
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene des für ihn Handelnden kennt und nicht hiergegen einschreitet, obwohl ihm das möglich wäre.
Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
Paragraphen: Übergabe der Sache
§ 433 I 1 BGB
Paragrahpen: Kaufpreiszahlung und Abnahme
§ 433 II BGB
Paragraphen: Schadenersatz nach erfolgter Anfechtung
§ 122 BGB
Paragraphen: Schadenersatz aus Stellvertretung
§ 179 I BGB
Prüfungsschema Anfechtung
1. Vorliegen eines Anfechtungsgrundes §§ 119, 120 BGB
2. Vorliegen einer Anfechtungserklärung §§ 143 BGB
3. Einhaltung der Anfechtungsfrist § 121 BGB
§: unbestellte Leistungen
241 a
§ Unternehmer
13
§: Verbraucher
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was muss bei einer arglistigen Täuschung gegeben sein?
1. Täuschung
2. Widerrechtlichtkeit
3. Arglist
4. Kausalität zwischen Täuschung und Kaufvertrag
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