Finanzierung KE1 - Kurs 40525
FernUni Hagen - Finanzierung KE1 Kurs 40525, Modul 35021
FernUni Hagen - Finanzierung KE1 Kurs 40525, Modul 35021
Kartei Details
Karten | 108 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.10.2014 / 07.03.2018 |
Weblink |
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Unterbeteiligung
Vereinbarung zwischen einem Gesellschafter eines Unternehmens und einem Dritten, wonach der Dritte sich an dem Gesellschaftsanteil des Gesellschafters beteiligt. Diese sogenannte Innengesellschaft entfaltet Rechtswirkung nur im Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Drittem und tritt nach außen gar nicht in Erscheinung.
Unter-Pari-Emisison
Ausgabe von Wertpapieren einer Kapitalgesellschaft zu einem Ausgabepreis unterhalb des Nennwertes des ausgegebenen Anteils.
Verlust
Bezeichnung für das periodisch ermittelte wirtschaftliche Ergebnis der Unternehmenstätigkeit, sofern die Summe der Aufwendungen die Summe der Erträge übersteigt.
Verlustvermeidung
Zumindest langfristig eine notwendige Voraussetzung für die Existenz von Betrieben in marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftssystemen, da dauerhaft Verluste zur Aufzehrung des Reinvermögens und damit in der Konsquenz zur zwangsweisen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit führen.
Verlustvortrag
Negativer Korrekturposten zu den übrigen Eigenkapitalpositionen, der das Aus-maß der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Verluste verdeutlicht, die buchtechnisch noch nicht ausgeglichen wurden.
dispositive Vorschriften
Vorschriften und Regelungen in Gesetzen, die nur insoweit gelten, wie keine an-derslautenden individuellen Vereinbarungen zwischen den Betroffenen bestehen.
Vorstand
Organ der Aktiengesellschaft. Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat gewählt und ihm obliegt die laufende Geschäftsführung.
Werkstoffe
In die Produkte eingehende oder auf andere Art im Zuge der Leistungserstellung als eigenes Element untergehende Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Vorprodukte.
Zahlungsbemessungsfunktion
Aufgabe des Jahresabschlusses, in Rechtsvorschriften und Verträgen allgemein umschriebene Rechte und Pflichten bestimmter Personengruppen, insbesondere von Gesellschaftern und Gesellschaftsorganen, für den jeweils vorliegenden Einzelfall in ihrem quantitativen Ausmaß zu konkretisieren (z.B. für Ausschüttungen).
Zahlungsunfähigkeit
Dieser Insolvenzgrund ist gemäß § 17 Abs. 2 InsO gegeben, wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat." Eine nur kurzfristige „Zahlungsklemme" stellt noch keinen Insolvenzgrund dar.
drohende Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzgrund nach § 18 Abs. 2 InsO, wenn der Schuldner „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen". Einen Insolvenzantrag kann bei diesem Insolvenzgrund lediglich der Schuldner stellen.
Zins- und Zinseszinseffekte
Zinseffekte resultieren aus der verzinslichen Anlage eines (originären) Geldbetrages. Beim einfachen Zinseffekt wird unterstellt, dass zwischenzeitlich zufließende Zinszahlungen nicht weiter verzinslich angelegt werden. Zinseszinseffekte resultieren aus der weiteren verzinslichen Anlage bereits zugeflossener Zinszahlungen bzw. bereits zugeflossener Zinseszinszahlungen.
Zins- und Zinseszinsrechnung
Sammelbegriff für mathematische Rechenoperationen, bei denen unter Berücksichtigung von Zins- und Zinseszins der zukünftige (heutige) Wert einer heutigen (zukünftigen) Zahlung bestimmt wird.
Zinsfaktor
Der zum Periodenzins r korrespondierende Zinsfaktor ist definiert als q := 1 + r.
Zinssatz
Der als Dezimalzahl geschriebene Periodenzins r.
Absonderung(srecht)
Recht auf vorzugsweise Befriedigung eines Gläubigeranspruchs durch Verwertung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes (z. B. aufgrund eines Pfandrechts).
Aktiengesellschaft (AG)
Im Aktiengesetz (AktG) geregelte Rechtsform des Privatrechts, die als juristische Person zu den Kapitalgesellschaften gehört.
Anhang
Neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) drittes Element des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, in dem einzelne Positionen aus Bilanz und GuV näher zu erläutern sind und darüber hinaus auch Angaben zu in Bilanz und GuV nicht erfaßten Sachverhalten zu machen sind bzw. freiwillig gemacht werden.
Anhang
Neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) drittes Element des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, in dem einzelne Positionen aus Bilanz und GuV näher zu erläutern sind und darüber hinaus auch Angaben zu in Bilanz und GuV nicht erfaßten Sachverhalten zu machen sind bzw. freiwillig gemacht werden.
Anrechnungsverfahren
Verfahren zur Verrechnung bereits selbst oder von Dritten geleisteter Steuerzahlungen mit der abschließend festgesetzten Steuerschuld.
Aufsichtsrat
Bezeichnung für das Kontrollorgan einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (soweit zu bilden) und Genossenschaft.
Ausschüttung bzw. Entnahme
Zahlungsvorgang zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, der aus Sicht der Gesellschaft eine Auszahlung darstellt, die gleichzeitig weder die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vermindert noch die Forderungen der Gesellschaft erhöht.
Aussonderung(srecht)
Recht des Eigentümers eines nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes (z.B. aufgrund eines einfachen Eigentumsvorbehalts), diesen aus dem Vermögen eines im Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmens auszusondern.
Betriebsaufspaltung
Aufspaltung eines (i.d.R. zunächst als Personengesellschaft geführten) Unternehmens durch Gründung einer zweiten Gesellschaft in eine Doppelgesellschaft.
Bilanz
Teilelement des Jahresabschlusses, welches die Aktiva (Anlage- und Umlaufvermögen) und die Passiva (Verbindlichkeiten und sonstige Verpflichtungen, Eigenkapital) eines Unternehmens in komprimierter Form erfaßt. Bei der Bilanz handelt es sich um eine stichtagsbezogene Abbildung der Vermögens- und der Schuldenbestände nach bestimmten Abbildungsregeln.
Bilanzgewinn
Bezeichnung für eine bei Kapitalgesellschaften aus dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag abgeleitete Gewinngröße.
Bilanzverlust
Bezeichnung für eine bei Kapitalgesellschaften aus dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag abgeleiteten Verlustgröße.
Buchhaltung
Rechenwerk zur zahlenmäßigen Abbildung der vermögensmäßigen Konsequenzen einzelner Geschäftsvorfälle. Die Buchhaltung wird über einen regelmäßigen jährlichen Abschuss zur Bilanz und GuV verdichtet.
kapitalersetzendes Darlehen
Bezeichnung für solche Gesellschafterdarlehen, die von den Gesellschaftern im Insolvenzverfahren lediglich als nachrangige Forderungen geltend gemacht werden können (vgl. dazu insb. § 32a Abs. 1 GmbHG, § 39 InsO).
Doppelgesellschaft
Konstruktion, bei der ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen aus zwei rechtlich selbständigen Gesellschaften besteht, wobei zwischen den beiden Gesellschaften (i.d.R. eine Personen- und eine Kapitalgesellschaft) keine Beteiligungsverhältnisse bestehen, die Gesellschafterkreise beider Gesellschaften jedoch identisch sind. In praxi ist häufig die Spielart anzutreffen, dass eine OHG Eigentümerin wesentlicher Teile des Anlagevermögens ist (Besitzgesellschaft), eine GmbH hingegen dieses Anlagevermögen auf Basis von Leasing-, Miet- oder Pachtverträgen nutzt und Trägerin der laufenden Geschäftstätigkeit ist (Betriebsgesellschaft).
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