Financial Accounting
MBA International Management,
MBA International Management,
Kartei Details
Karten | 35 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.05.2014 / 10.12.2017 |
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Grundsatz der Vollständigkeit - Rechtsgrundlage und Beispiel?
RG: § 239 Abs. 2 HGB, § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB
Bsp.: durch beliebiges Weglassen von Bilanzpositionen würde ein total verzerrtes Bild von der Lage des Unternehmens entstehen - ein Tisch, der vollst. abgeschrieben ist, muss trotzdem mit einem Erinnerungswert von 1 Euro angesetzt werden, sonst liegt ein Verstoß gegen den Vollständigkeits-Grundsatz vor
Grundsatz der Wertaufhellung - Rechtsgrundlage und Beispiel?
RG: § 252 Abs. 1 Nr. 4
Bsp.: Unternehmen erlangt nach Bialnzstichtag, aber vor Erstellen der Jahresbilanz Kenntnis von einem Umstand, der ein Risiko bzw. einen Verlust bedingt, aber zum Zeitpunkt des Stichtages schon existent war - zum 31. Dez., dem Abschlussstichtag, geht das Untern. davon aus, dass der Zahlungseingang, wie vertraglich vereinbart, in der ersten Januarwoche erfolgen wird. Noch vor Aufstellung des Jahresabschlusses wird nun bekannt, dass der Kunde bereits am 30. Dez. einen Insolvenzantrag gestellt hat. Obwohl die Forderung zum Abschlussstichtag sicher erschien, ist sie im Abschluss entsprechend geringer zu bewerten.
Saldierungsverbot - Rechtsgrundlage und Beispiel!
RG: § 246 Abs. 2, Ausnahme: Pensionsverpflichtungen
Bsp.: Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden - ein Forderungskonto gegenüber einem Kunden, das ein Habenssaldo aufweist, weil z.B. eine Überbezahlung durch den Kunden stattgefunden hat, darf nicht mit den anderen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verrechnet werden, sondern es ist als Verbindlichkeit auszuweisen
Realisationsprinzip - Rechtsgrundlage und Beispiel!
RG: § 252 Abs. 1 Nr. 4 Teilsatz 2 HGB
Bsp.: der Kursgewinn von im Vermögen eines Unternehmens gehaltenen Wertpapieren darf erst dann als Ertrag ausgewiesen werden, wenn die Wertpapiere mit entsprechendem Gewinn verkauft wurden
Imparitätsprinzip - Rechtsgrundlage und Beispiel!
RG: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Bsp.: Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten (bei Verlusten genügt Vorhersehbarkeit des Eintretens) - hat ein Unternehmen Wertpapiere in seinem Vermögen und ist der Marktwert niedriger als die Anschaffungskosten, sind diese Wertpapiere mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, obwohl der Verlust noch nicht realisiert ist
Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach (Periodisierungsprinzip) - Rechtsgrundlage und Beispiel!
RG: zeitl. Abgrenzung - § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB; sachl. Abgrenzung stützt sich auf das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 5 HGB)
Bsp. zeitl. Abgrenzung: (zeitl. Abgrenzung ist immer dann vonnöten, wenn Zahlungszeitpunkt und Erfolgszeitraum ganz oder teilweise sich auf versch. Wirtschaftsjahre verteilen) - 4 Fälle:
- Auszahlung früher als Aufwand: ein Unternehmen mietet ein Gebäude und zahlt die Miete ganz oder teilweise vor der Abrechnungsperiode der Nutzung (akt. RAP zum Bilanzstichtag)
- Auszahlung später als Aufwand: ein Unternehmen mietet ein Gebäude und zahlt die Miete ganz oder teilweise nach der Abrechnungsperiode der Nutzung (sonstige Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag)
- Einzahlung früher als Ertrag: ein Unternehmen vermietet ein Gebäude und erhält die Miete ganz oder teilweise vor der Abrechnugsperiode der Nutzung (passiver RAP zum Bilanzstichtag)
- Einzahlung später als Ertrag: ein Unt. vermietet ein Gebäude und erhält die Miete ganz oder teilweise nach der Abrechnungsperiode der Nutzung (sonst. Forderung zum Bilanzstichtag)
Bsp. sachl. Abgrenzung: Aufwendungen, die direkt einem Ertrag zuzurechnen sind, sind in der Abrechnugsperiode auszuweisen, in der der Ertrag ausgewiesen wird - wird im Abrechn.zeitraum eine Maschine im Auftrag gefertigt, die vertraglich vereinbarte Leistung aber nicht vollständig erbracht (z.B. noch nicht ausgeliefert), darf der Umsatz aus dem Geschäft nicht ausgewiesen werden. Entsprechend dürfen auch die dazugehörigen Aufwendungen (Herstellungskosten der Maschine) in dieser Periode nicht als Aufwendungen ausgewiesen werden
Grundsatz der Vorsicht - Rechtsgrundlage und Beispiel!
RG: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Bsp.: wird konkretisiert in Wertaufhellungs-, Realisations- und Imparitätsprinzip (GS d. Vorsicht kann als umfassender, übergreifender und dominierender Bewertungsgrundsatz bezeichnet werden, der allg. zu beachten ist) - schätzt ein Unternehmen willkürfrei zum Bilanzstichtag für einen Vermögensgegenstand (VG) einen Wert zwischen 500 und 1000 GE, ist tendenziell der niedrigste Marktwert anzusetzen, bei Schulden (z.B. Rückstellungen) verhält es sich entsprechend entgegengesetzt
Grundsatz der Kontinuität - Rechtsgrundlage und Beispiel!
RG: § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Bsp.: zwischen den einzelnen Wirtschaftsjahren finden keine Buchungen/ Umgliederungen statt (bezogen auf den einzelnen Vermögensgegenstand) - wenn ein Unternehmen zwei VG innerhalb eines Bilanzpostens umbewertet, so dass sich der Bilanzposten selbst nicht ändert, ist das ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzidentität, soweit das außerhalb der Buchhaltung/ Bilanz geschieht
Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit - Rechtsgrundlage und Beispiel!
RG: § 252 Ab. 1 Nr. 2 HGB
Bsp.: VG haben für das einsetzende Unternehmen meist einen anderen Wert als den, der bei Einzelveräußerung zu erzielen wäre (Prognosezeitraum 12 Monate) - z.B. Kotflügelmaschine für Einzelfertigung (teuer, weil Einzelanfertigung und keine andere Verwendung, aber deswegen auch nur Schrottwert bei Verkauf); normale Abschreibung/ Buchwertfortführung, so lange die Firma normal arbeitet, bei Liquidierung der Firma außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert
Stichtagsprinzip - RG und Beispiel!
RG: § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Bsp.: Bilanz ist Stichtagsbetrachtung - Jahresabschluss einer kleinen Kap.gesellschaft wird am 30.06. aufgestellt, Bilanzstichtag ist der 31.12. des Vorjahres, so sind in der Bilanz alle VG und Schulden mit den Werten zum 31.12. zu bewerten
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit - RG und Beispiel!
RG.: § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB
Bsp.: Bewertungsmethoden einschl. Bewertung bei Bewertungswahlrechten sind beizubehalten (ebenso bei Wahl der Abschreibungsmethode) - Gleichbehandlung zielt auf gleichartige VG, Schulden, Sonderposten und RAP unter vergleichbaren Umständen über versch. Wirtschaftsjahre hinweg
Grundsatz der Ansatzstetigkeit - RG und Beispiel?
RG: § 246 Abs. 3 HGB
Bsp.: auch bei Ansatzwahlrechten gilt der Grundsatz der Stetigkeit - ein Untern. kann nicht jährlich neu darüber entscheiden, ob Entwicklungskosten aktiviert werden (die getr. Entscheidung ist beizubehalten)
Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise - RG und Beispiel!
RG: § 246 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
Bsp.: VGs werden dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet - ein VG wird über den gesamten Zeitraum der ökonomischen Lebens- und Nutzungsdauer an ein Unternehmen verleast; der Leasingnehmer ist hier der wirtsch. Eigentümer
Grundsatz der formellen Stetigkeit der Jahresabschlüsse einschl. Lagebericht - RG und Beispiel!
RG: § 265 Abs. 1 HGB
Bsp.: nur eingeschränkt den GoB zurechenbar Ausweiswahlrechte können nicht von Jahr zu Jahr beliebig geändert werden - Änderung (Bilanz und GuV) darf aber erfolgen, wenn die bisherige Gliederungssystematik nicht mehr dem GS der Klarheit und Übersichtlichkeit entspricht (Änderungen sind dann im Anhang anzugeben und zu begründen)
Beispiel für die Nichtaktivierung schwebender Geschäfte!
wurde ein Unt. beauftragt,, eine Maschine zu fertigen und die Vertragsbedingungen waren, dass die Maschine frei Haus geliefert wird, so darf der Ertrag aus diesem Geschäft zum 31.12. (Stichtag) nicht im JA ausgewiesen werden, wenn die Maschine zwar fertig gestellt, aber erst am 02.01. des Folgejahres ausgeliefert wurde
Jahresabschluss - Definition, Umschreibung, Aufgaben?
- Teil des Rechnungswesens
- "..der jährliche Zusammenschluss der im Rahmen der Finanzbuchhaltung gemachten Aufzeichnungen und gewonnenen Daten"
- Abbildung d. Unternehmensprozesse mit Fokus auf ein best. Wirtschaftsjahr in sehr komprimierter Form
- Zusammenfassung der Buchhaltung in gesetzl. vorgeschriebener Form (kum. Ergebnissse d. Periode)
Aufgaben: Informationsfunktion (Investoren, Gläubiger, Öffentlk.), Zahlenbemessungsfkt. (Dividende)
Aufgaben und rechtl. Grundlage Buchführung?
- §§ 238, 239 HGB
Def.: "Summe aller Tätigkeiten, die materiell zur Gewinn- und Verlustrechnung und zur Schlussbilanz führen"
Aufg.: "Aufzeigen d. Handelsgeschäfte und d. Lage d. Vermögens eines Kaufmanns/ einer Kapitalgesellschaft"
Einordnung d. handelsrechtl. Jahresabschlusses in das "System Rechnungswesen?
ext. RW int. RW
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Buchführung----------------------> KLR |
__________|-----------------------------> Liq.rechnung
| | | | |
Info. Zbf. Besteuerung Planung, Steuerung, Kontrolle | | | d. Unt.geschehens (Contr.)
handelsr. |
J.abschl. ---> steuerr. J.abschl.
Abrenzungskriterien handelsrechtl. Jahresabschluss?
- hauptsächliches Informationsziel
- zugrunde liegende Norm
- Stellung des Bilanzempfängers zum Unternehmen
- Zahl d. einbezogenen rechtl. selbstständigen Unternehmen
- Häufigkeit der Bilanzerstellung
Aufgaben der Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht?
Bilanz: gibt Auskunft über Stand d. Vermögens zum Bilanzstichtag
GuV: gibt Auskunft über Art, Höhe und Quellen des Unternehmenserfolges (Aufwands- und Ertragsrechnung)
Anhang: Erfüllung der Generelnorm
Lagebericht: wirtsch. Gesamtbeurteilung des Unternehmens im Berichtsjahr, akt. Situation und Entwciklungsperspektiven (unterliegt nicht GoB)
Wie wird der Jahresüberschuss ermittelt?
1. Gegenüberstellung Nettovermögen am Periodenanfang mit Nettovermögen am Periodenende (Bilanzorientierung)
2. Gegenüberstellung Aufwand und Erträge (GuV-Orientierung)
Was sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung?
- bilden die Grundlage der handelsrechtlichen Rechnungslegung
- nicht rechtlich definiert, es existiert aber ein Grundverständnis, welche §§ ihnen zuzuordnen sind
- allgemein anerkannte Regeln für die Führung der Handelsbücher sowie die Erstellung des Jahresabschlusses
- ergänzen das schriftlich fixierte Gesetz und greifen dort ein, wo Gesetzeslücken auftreten
Einteilung der GoB?
1. Rahmengrundsätze
2. Abgrenzungsgrundsätze
3. ergänzende Grundsätze
(4. nicht kodifizierte Grundsätze)
Definition Vermögensgegenstand?
Vermögensgegenstände sind:
- wirtschaftliche Werte, die
- selbstständig bewertbar und
- selbstständig verkehrsfähig (einzeln veräußerbar) sind.
Was bedeutet "wirtschaftlicher Wert"?
Wirtschaftliche Werte bedeutet, dass der Vermögensgegenstand zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen, insbesondere Einzahlungen bringt oder Auszahlungen verhindert.
Was sind Schulden?
Schulden sind:
-bestehende oder hinreichend sicher erwartete Belastungen des Vermögens, die
- auf einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsverpflichtung des Unternehmens beruhen und
- selbstständig bewertbar, d.h. als solche abgrenzbar sind (also nicht nur "Ausfluss des allg. Unternehmensrisikos )
Nenne die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (19)!
Rahmengrundsätze:
- GS d. Richtigkeit und Willkürfreiheit
- GS d. Klarheit und Übersichtlichkeit
- GS d. Einzelbewertung
- GS d. Vollständigkeit
- GS d. Wertaufhellung
- Saldierungsverbot
Abgrenzungsgrundsätze:
- Realisationsprinzip
- Imparitätsprinzip
- GS d. Abrenzung d. Sache und d. Zeit nach
Ergänzende Grundsätze:
- GS der Vorsicht
- GS d. Fortführung d. Unternehmenstätigkeit
- Stichtagsprinzip
- GS der (Bewertungs-) Stetigkeit
- GS d. Ansatzstetigkeit
- GS d. wirtschaftlichen Betrachtungsweise
- GS d. Ausweisstetigkeit
nicht kodifizierte Grundsätze:
- Vermögensgegenstandskriterien
- Prinizip d. Nichtaktivierung schwebender Geschäfte
- Belegprinzip
Was besagt die Generalklausel?
- "True and Fair View"-Prinzip
- § 264 Abs. 2 HGB
- gilt aufgr. des Verweises auf GoB auch für Nichtkapitalgesellschaften
- soll realistische Jahresabschlusserstellung ermöglichen
- ist in der Rechtshierarchie nach bzw. unter den GoB einzuordnen
Was sind Rückstellungen?
Schulden, bei denen Höhe und/ oder Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung nicht sicher sind bzw. unklar ist, ob die Rückstellung dem Grunde nach besteht.
Was sind Verbindlichkeiten?
Rechtlich bestehende, noch nicht erfüllte Verpflichtungen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschafltich verursacht sind.
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