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Familienrecht 5 - Kindesrecht

van der Meer, Repetitorium Familienrecht, Orell Füssli Verlag AG, 3. Auflage, Zürich 2015

van der Meer, Repetitorium Familienrecht, Orell Füssli Verlag AG, 3. Auflage, Zürich 2015


Kartei Details

Karten 24
Lernende 11
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.10.2015 / 08.06.2024
Lizenzierung Keine Angabe    (van der Meer, Repetitorium Familienrecht, Orell Füssli Verlag AG, 3. Auflage, Zürich 2015)
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1. Wodurch entsteht das Kindsverhältnis?

  • Zur Mutter durch
    • Geburt
    • Adoption
    • durch Urteil (Sonderfall der falsch eingetragenen Mutter)
  • Zum Vater durch
    • gesetzliche Vermutung durch Ehe zur Mutter
    • Anerkennung, einseitige Erklärung
    • Urteil (Vaterschaftsklage des Kindes gegen Vater)
    • Adoption bei zuständiger Behörde

pro memoria:

Wird ein Kind anonym geboren (z.B. Babyklappe) so besteht das Verhältnis zur Mutter dennoch durch Geburt. Die Eintragung ist rein deklaratorischer Natur.

2. Wann gilt die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft?

Während der Ehe (Geburt 180 Tage nach Eheschliessung) und bei Geburt innert 300 Tagen seit dem Tod/der Verschollenheit des Ehemannes (ZGB 255 II & III) oder Kind nachweislich vor Tod/Verschollenheit gezeugt.

Nicht: wenn Ehefrau vor Ablauf der 300 Tage heirat (aktueller Ehemann wird Vater)

3. Wer kann die Vaterschaft anfechten (Anfechtungskläger)?

  • Ehemann (ZGB 256 I 1)
  • Kind (i.d.R. vertreten durch die Kinderschutzbehörde; ZGB 256 I 2)
  • Eltern des Ehemannes (ZGB 258), bei urteilsunfähigem/verstorbenen/verschollenem Ehegatten
  • nicht: Mutter, Kinderschutzbehörde, der (tatsächliche) Vater

pro memoria:

Der Ehemann verwirkt sein Klagerecht, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zustimmt (Beiwohnung, künstliche Befruchtung)

Das Kind ist nur berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, wenn der gemeinsame Haushalt der Eltern noch während seiner Minderjährigkeit aufgehoben wird.

4. Gegen wen richtet sich die Vaterschaftsklage (Anfechtungsbeklagter)?

Bei Klage des Vaters/dessen Eltern: Gegen das Kind und die Mutter

Bei Klage des Kindes: Gegen die Mutter und den Vater

5. Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Anfechtungsklage erhoben werden?

Klage des Ehemanns/dessen Eltern: innert 1 Jahr ab Kenntnis, spätestens 5 Jahre nach Geburt (ZGB 256c I)

Klage des Kindes: bis 1 Jahr nach Volljährigkeit (ZGB 256c II)

Ausnahme: Verspätung aus wichtigem Grund (ZGB 256c III)

6. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Kind anerkannt werden?

  • Urteilsfähigkeit & Volljährigkeit oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • kein bestehendes Vaterschaftsverhältnis (z.B. ZGB 260 I; z.B. wegen Ehelichkeitsverumtung)
  • jederzeit
  • Einseitige Erklärung (vor Zivilstandsbeamten, letztwillige Verfügung, in Vaterschaftsprozess)
  • nicht: tatsächliche genetische Vaterschaft (solange nicht offensichtlich ausgeschlossen)

7. Charakterisiere die Anfechtungsklage der Kindsanerkennung

  • Ziel: Entkräftung der Anerkennung
  • Aktivlegitimation: Jedermann mit Interesse (insb. Mutter, Kind, Erben)
  • Passivlegitimation: Anerkennender und Kind (notwendige Streitgenossenschaft, sofern Kind nicht Kläger)
  • Frist:
    • 1 Jahr nach Volljährigkeit (Kind)
    • 1 Jahr ab Kenntnis der Anerkennung & fehlender Vaterschaft, 5 Jahre ab Anerkennung (alle anderen)
    • aus wichtigem Grund auch verspätet
  • Besonderes: Anerkennung der Klage ist ausgeschlossen, sie kann nur abgewiesen, zurückgezogen oder gutgeheissen werden.

8. Charakterisiere die Vaterschaftsklage

Ziel: Begründung des Kindesverhältnisses zum Beklagten

Aktivlegitimation: Mutter und/oder Kind, einfache Streitgenossenschaft

Passivlegitimation:

  • mutmasslicher Vater/mutmassliche Väter;
  • bei Verstorbenen:
    • Nachkommen/Eltern/Geschwister (auch bei Ausschlagung),
    • die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz (wenn keine Verwandten),
    • Witwe kann nur Nebenintervenientin sein (wenn Vater mit anderer Frau verheiratet)!
  • Frist: 
    • Mutter: 1 Jahr seit Geburt
    • Kind: 1 Jahr nach Volljährigkeit
    • bei Weggefallenem Kindsverhältnis (z.B. Anfechtung): 1 Jahr ab Wegfall
    • aus wichtigem Grund auch verspätet