Familienrecht 5 - Kindesrecht
van der Meer, Repetitorium Familienrecht, Orell Füssli Verlag AG, 3. Auflage, Zürich 2015
van der Meer, Repetitorium Familienrecht, Orell Füssli Verlag AG, 3. Auflage, Zürich 2015
Kartei Details
Karten | 24 |
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Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 03.10.2015 / 08.06.2024 |
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1. Wodurch entsteht das Kindsverhältnis?
- Zur Mutter durch
- Geburt
- Adoption
- durch Urteil (Sonderfall der falsch eingetragenen Mutter)
- Zum Vater durch
- gesetzliche Vermutung durch Ehe zur Mutter
- Anerkennung, einseitige Erklärung
- Urteil (Vaterschaftsklage des Kindes gegen Vater)
- Adoption bei zuständiger Behörde
pro memoria:
Wird ein Kind anonym geboren (z.B. Babyklappe) so besteht das Verhältnis zur Mutter dennoch durch Geburt. Die Eintragung ist rein deklaratorischer Natur.
2. Wann gilt die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft?
Während der Ehe (Geburt 180 Tage nach Eheschliessung) und bei Geburt innert 300 Tagen seit dem Tod/der Verschollenheit des Ehemannes (ZGB 255 II & III) oder Kind nachweislich vor Tod/Verschollenheit gezeugt.
Nicht: wenn Ehefrau vor Ablauf der 300 Tage heirat (aktueller Ehemann wird Vater)
3. Wer kann die Vaterschaft anfechten (Anfechtungskläger)?
- Ehemann (ZGB 256 I 1)
- Kind (i.d.R. vertreten durch die Kinderschutzbehörde; ZGB 256 I 2)
- Eltern des Ehemannes (ZGB 258), bei urteilsunfähigem/verstorbenen/verschollenem Ehegatten
- nicht: Mutter, Kinderschutzbehörde, der (tatsächliche) Vater
pro memoria:
Der Ehemann verwirkt sein Klagerecht, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zustimmt (Beiwohnung, künstliche Befruchtung)
Das Kind ist nur berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, wenn der gemeinsame Haushalt der Eltern noch während seiner Minderjährigkeit aufgehoben wird.
4. Gegen wen richtet sich die Vaterschaftsklage (Anfechtungsbeklagter)?
Bei Klage des Vaters/dessen Eltern: Gegen das Kind und die Mutter
Bei Klage des Kindes: Gegen die Mutter und den Vater
5. Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Anfechtungsklage erhoben werden?
Klage des Ehemanns/dessen Eltern: innert 1 Jahr ab Kenntnis, spätestens 5 Jahre nach Geburt (ZGB 256c I)
Klage des Kindes: bis 1 Jahr nach Volljährigkeit (ZGB 256c II)
Ausnahme: Verspätung aus wichtigem Grund (ZGB 256c III)
6. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Kind anerkannt werden?
- Urteilsfähigkeit & Volljährigkeit oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- kein bestehendes Vaterschaftsverhältnis (z.B. ZGB 260 I; z.B. wegen Ehelichkeitsverumtung)
- jederzeit
- Einseitige Erklärung (vor Zivilstandsbeamten, letztwillige Verfügung, in Vaterschaftsprozess)
- nicht: tatsächliche genetische Vaterschaft (solange nicht offensichtlich ausgeschlossen)
7. Charakterisiere die Anfechtungsklage der Kindsanerkennung
- Ziel: Entkräftung der Anerkennung
- Aktivlegitimation: Jedermann mit Interesse (insb. Mutter, Kind, Erben)
- Passivlegitimation: Anerkennender und Kind (notwendige Streitgenossenschaft, sofern Kind nicht Kläger)
- Frist:
- 1 Jahr nach Volljährigkeit (Kind)
- 1 Jahr ab Kenntnis der Anerkennung & fehlender Vaterschaft, 5 Jahre ab Anerkennung (alle anderen)
- aus wichtigem Grund auch verspätet
- Besonderes: Anerkennung der Klage ist ausgeschlossen, sie kann nur abgewiesen, zurückgezogen oder gutgeheissen werden.
8. Charakterisiere die Vaterschaftsklage
Ziel: Begründung des Kindesverhältnisses zum Beklagten
Aktivlegitimation: Mutter und/oder Kind, einfache Streitgenossenschaft
Passivlegitimation:
- mutmasslicher Vater/mutmassliche Väter;
- bei Verstorbenen:
- Nachkommen/Eltern/Geschwister (auch bei Ausschlagung),
- die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz (wenn keine Verwandten),
- Witwe kann nur Nebenintervenientin sein (wenn Vater mit anderer Frau verheiratet)!
- Frist:
- Mutter: 1 Jahr seit Geburt
- Kind: 1 Jahr nach Volljährigkeit
- bei Weggefallenem Kindsverhältnis (z.B. Anfechtung): 1 Jahr ab Wegfall
- aus wichtigem Grund auch verspätet
9. Was bedeutet Obhut im Kindesrecht?
Aufenthaltsbestimmungsrecht. Inhaber der Obhut ist derjenige Elternteil, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebt.
10. Wer hat Anspruch auf persönlichen Verkehr?
Derjenige Elternteil (und das Kind), welchem nicht die Obhut zusteht, hat Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (resp. dem Elternteil).
Auch andere Personen (insb. Verwandte, aber auch Drittpersonen), wenn es dem Kindeswohl dient (für Erziehung und Entwicklung wertvoll).
12. Charakterisiere die Klage auf Schadloshaltung der unverheirateten Mutter
- Ziel: Schadenersatz für
- Entbindungskosten
- Unterhaltskosten d. Mutter (1 Monat vor und 2 Monate nach Entbindung)
- Auslagen d. Mutter infolge Schwangerschaft (Umstandskleider, Geburtsvorbereitung etc.)
- Erstausstattung des Kindes
- abzüglich: Leistungen Dritter (z.B. Krankenkasse)
- Aktivlegitimation: Mutter
- Passivlegitimation: Vater resp. dessen Erben
- Frist: ein Jahr ab Geburt
- Besonderes: aus Billigkeit auch für Schwangerschaftsabbruch möglich (ZGB 295 II)
13. Was umfasst die elterliche Sorge?
Die elterliche Sorge berechtigt und verpflichtet die Eltern, während der Minderjährigkeit des Kindes
- alle nötigen Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu treffen (ZGB 301 I; insb. auch Obhut)
- es gesetzlich zu vertreten
- das Kindsvermögen zu verwalten.
14. Wer untersteht der elterlichen Sorge?
15. Wer hat die elterliche Sorge inne?
16. Was umfasst die Hausgewalt?
- Die Hausgewalt (ZGB 31 ff.) umfasst das Recht und die Pflicht, die für das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen im Interesse der Hausgenossen zu treffen (Ordnung und Fürsorge).
- Sie ist auf den gemeinsamen Haushalt beschränkt (ZGB 331 II).
- Sie steht dem Familien(ober)haupt zu.
pro memoria:
Das Gegenstück zur Hausgewalt ist die Haftung des Familienhaupts für sämtliche aufsichtsbedürftigen Hausgenossen (ZGB 333; einfache Kausalhaftung)
17. Wem steht die Hausgewalt zu?
Dem Familien(ober)haupt.
Dieses bestimmt sich nach
- Gesetz (z.B. Eltern gegenüber Kindern, ZGB 301 II [Inhalt der elterlichen Sorge])
- Vereinbarung (Vertrag: Basis für Zusammenleben & Subordinationsverhältnis; z.B. Reglemente von Anstalten, Heimen, Spitäler, Arbeitsverträge bei gemeinsamen Haushalt)
- nach Herkommen (Kinder in den Ferien bei Verwandten)
18. Wer kann einen Vormund haben?
19. Was zählt zum Kindsvermögen?
20. Wer ist zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sachlich zuständig?
- ohne eherechtliches Verfahren: KIndesschutzbehörde (ZGB 315)
- im Zusammenhang mit eherechtlichem Verfahren: Ehegericht (ZGB 315a & 315b)
- im Scheidungs-, Trennungs- oder Eheschutzverfahren
- im Abänderungsverfahren über Kinderbelange
21. Welche Kindesschutzmassnahmen können angeordnet werden?
- geeignete Massnahmen (ZGB 307)
- Weisungen für Pflege, Erziehung oder Ausbildung
- Einblick und Auskunft verlangen
- Beistandschaft (ZGB 308)
- für Erziehung (ZGB 308 I; Erziehnugsbeistandschaft),
- mit besonderen Befungnissen (ZGB 308 II; Vertretung, Überwachung des persönlichen Verkehrs)
- zur Vermögensverwaltung (ZGB 325),
- mit/ohne Einschränkung der elterlichen Sorge (ZGB 308 III)
- Aufhebung der Obhut (Aufenthaltsbestimmungsrecht; ZGB 310)
- Unterbringung in Pflegefamilie, Institution (Heim) oder Anstalt
- geschlossener Einrichtung/psychiatrischen Klinik: fürsorgerische Unterbringung analog (ZGB 314b i.V.m. ZGB 426 ff.)
- Entzug der elterlichen Sorge (Obhut, Erziehung, Vertretung, Vermögensverwaltung; ZGB 311)
- Recht auf persönlicher Verkehr bleibt erhalten
- Unterhaltspflicht bleibt erhalten
- gilt auch gegenüber den später geborenen Kindern, ausser ausdrückliche andere Anordnung (ZGB 311 III)
- Vormundschaft bei Entzug der elterlichen Sorge beider Eltern
22. Welche Unterstützungspflichten kann eine Person grundsätzlich in Anspruch nehmen?
- Ehegatten-Unterstützungspflicht (ZGB 159, ZGB 163 ff.)
- Eltern-Unterstützungspflicht (ZGB 272, ZGB 276 ff.)
- Verwandten-Unterstützungspflicht (ZGB 328)
- staatliche Sozialleistungen (subsidiär)
23. Unter welchen Voraussetzungen ist Verwandten-Unterstützung geschuldet?
- Verwandtschaft in gerader Linie (Nachkommen/Vorfahren)
- günstige Verhältnisse beim Pflichtigen (ohne Beeinträchtigung der bisherigen Lebenshaltung/erheblich über Existenzminimum)
- Notlage beim Berechtigten (Grund irrelevant; ausser: selbst böswillig herbeigeführt)
- Keine Unbilligkeit (z.B. wegen Verletzung familienrechtlicher Pflichten des Berechtigten)
pro memoria:
Der Empfänger von familienrechtlicher Unterstützung nach ZGB 328 ist nach Lehre und Rechtsprechung zur Rückerstattung verpflichtet, sobald es seine Verhältnisse erlauben.
24. Wer ist in welchem Umfang verpflichtet seine Verwandten zu unterstützen?
- Pflicht in der Erbreihenfolge
- Kinder
- Eltern
- Grosseltern
- Pflicht nach individueller Leistungsfähigkeit (keine Solidarschuld)
25. Was ist der Lidllohn?
- gesetzlicher Anspruch auf angemessene Entschädigung (ZGB 334
- volljähriger (oder minderjährigem nach h.L.)
- Familienangehöriger (Kinder/Grosskind)
- für die im gemeinsamen Haushalt und/oder im Gewerbe
- geleistete Arbeit oder eingebrachte Einkünfte
Schuldner: Familienhaupt
Gläubiger: Hausgenosse (Kind/Grosskind)
Fälligkeit: i.d.R. mit Tod des Schuldners; Ausnahme: Pfändung des Schuldners, Konkurseröffnung, Übergabe des Betriebs/Gewerbe an Dritte
Verjährung: muss spätestens bei der Erbteilung geltend gemacht werden, verjährt aber nicht (ZGB 334bis III)
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