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Familienrecht 4 - Scheidung

van der Meer, Repetitorium Familienrecht, Orell Füssli Verlag AG, 3. Auflage, Zürich 2015

van der Meer, Repetitorium Familienrecht, Orell Füssli Verlag AG, 3. Auflage, Zürich 2015


Kartei Details

Karten 12
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.10.2015 / 08.06.2024
Lizenzierung Keine Angabe    (van der Meer, Repetitorium Familienrecht, Orell Füssli Verlag AG, 3. Auflage, Zürich 2015)
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1. Welche Scheidungsarten existieren?

  1. Scheidung auf gemeinsames Begehren und mit vollständiger Konvention (ZGB 111)
  2. Scheidung auf gemeinsames Begehren ev. mit Teilkonvention (ZGB 112)
  3. Scheidung auf Klage nach 2 Jahren Trennung (ZGB 114)
  4. Scheidung auf Klage wegen Unzumutbarkeit (ZGB 115)

2. Welche Punkte muss eine vollständige Scheidungskonvention umfassen?

  1. Güterrechtliche Auseinandersetzung (ZGB 120)
  2. Teilung der beruflichen Vorsorge (ZGB 122 ff.)
  3. Nachehelicher Unterhalt ZGB 125 ff.)
  4. Kinderbelange (ZGB 133)
    1. elterliche Sorge 
    2. Betreuung
    3. Unterhalt
  5. Kosten- und Entschädigkungsfolgen

3. Was prüft der Scheidungsrichter im Scheidungsverfahren nach ZGB 111?

  • Konvention (materiell und formell)
    • Vollständigkeit
    • Klarheit
    • Rechtmässigkeit
    • Angemessenheit 
  • Scheidungswille (gemeinsame und getrennte Befragung)
    • auf freiem Willen und
    • reiflicher Überlegung fussend

4. Unterwelchen Voraussetzungen kann eine Ehe getrennt werden (ZGB 117 f.)?

unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Scheidung (ZGB 117 I).

5. Welche Folgen hat die gerichtliche Ehetrennung?

  • Gütertrennung von Gesetzes wegen (ZGB 118 I)
  • analoge Anwendung der Eheschutzbestimmungen (ZGB 118 II; ZGB 171 - 180)
    • insb. Regelung des Getrenntlebens (ZGB 176)
      • Unterhalt
      • Benützung von Wohnung/Hausrat

Eine Ehetrennung schliesst eine Scheidung nicht aus (ZGB 117 III).

6. Welche Folgen hat eine Scheidung?

  • Wechsel des Zivilstandes (ZStV 40 I d)
  • Schwägerschaft bleibt erhalten (ZGB 21 II)
  • Ehegatten können jederzeit Wiederannahme des Ledignamens verlangen (ZGB 119)
  • Ehegesellschaft mit Gesamteigentum
    • nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen liquidieren (einfache Gesellschaft, ZGB 548 ff.)
    • güterrechtlich verteilen
  • Verlust des gesetzlichen Erbrechts (ZGB 120 II)
  • Verlust von Ansprüchen aus Verfügungen von Todes wegen mit Errichtung vor Scheidungsverfahren (ZGB 120 II, dispositiv)
  • Zuweisung der Familienwohnung,
    • Miete: zeitliche beschränkte solidarische Haftung für Mietzins (ZGB 121)
    • Wohneigentum: befristetes Wohnrecht (Unter Anrechnug an den Unterhalt)
  • Vorsorgeausgleich 2. Säule (ZGB 122 ff.; ≠ güter-/unterhaltsrechtlicher sondern selbstständiger Anspruch)
    • Vor Vorsorgefalleintritt: Hälfte des während der Ehe geäufneten Vorsorgeanspruchs; Ausnahmen: Verzicht wegen aanderweitiger Gewährleistung der Vorsorge; Verweigerung bei Unbilligkeit wegen Güterrechtlicher Auseinandersetzung/wirtschaftlichen Verhältnissen
    • Nach Vorsorgefalleintritt: Entschädigung ev. mit Sicherstellung (Lebensversicherung)
  • Nachehelicher Unterhalt
    • nicht lebensprägende Ehe (keine Kinder, < 5 Jahre): kein Unterhalt geschuldet
    • lebensprägende Ehe (Kinder, > 5 Jahre): Unterhalt geschuldet
  • Kinder
    • gemeinsame elterliche Sorge; Ausnahme: alleinige elterliche Sorge
    • festgelegtes Betreuungsverhältnis; Ausnahme: Obhut & persönlicher Verkehr
    • Unterhaltsbeiträge (Art, Höhe, Dauer)

7. Wie ist der nacheheliche Unterhaltsbedarf zu berechnen?

die Abstrakte Methode (1/3 des Erwerbseinkommens des Unterhaltspflichtigen) wird in der Praxis als willkürlich abgelehnt, kommt aber zur Überprüfung des Ergebnisses nach der konkreten Methode und im Kinderunterhalt noch zur Anwendung.

konkrete Methode:

  • Betreibungsrechtliches Existenzminimum (1100.-/1200.-/1350.-)
  • + Betreibungsrechtliche Zuschläge (effektive Mietkosten, Heiz-&Nebenkosten, Sozialbeiträge, Berufsauslagen, Unterhaltszahlungen, Zahlungen für Kompetenzstücke, Gesundheitskosten)
  • + familienrechtliche Zuschläge (Versicherungen, Billag, laufende Steuern)
  • = familienrechtliches Existenzminimum

8. Wie ist der effektiv zu leistende nacheheliche Unterhaltsbeitrag zu berechnen?

Eigenversorgungskapazität (inkl. angemessene Vorsorge) Unterhaltspflichtiger

+ Eigenversorgungskapazität (inkl. angemessene Vorsorge) Unterhaltsberechtigter

- familienrechtliches Existenzminimum (beider Ehegatten zusammen)

= Überschuss/Manko

Ein Überschuss kommt dem Berechtigten bis zur Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums alleine zu. bei einem Manko muss der Unterhaltspflichtige nur als Unterhalt zahlen, was über sein betreibungsrechtliches Existenzminimum hinausgeht.