Europarecht
§ 15 + 16 Grundrechte und Rechtstellung der Mitgliedstaaten
§ 15 + 16 Grundrechte und Rechtstellung der Mitgliedstaaten
Set of flashcards Details
Flashcards | 16 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 13.09.2014 / 16.04.2023 |
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Entwicklung der Grundrechte?
früher: auf Grundrechtskatalog verzichtet, weil Gemeinschaftsverträge als völkerrechtl Abkommen betrachtet wurden, und die Verpflichtungen aus derartigen Verträgen erreichte die Bürger durch Umsetzungsgesetze der Vertragsstaaten, aber nachdem Unionsrecht Vorrang besitzt konnten nat Grundrechte nicht angewendet werden, daher wurden europäische Grundrechte benötigt
urspr wurden die GR im U-System durch die Rechtsprechung auf Grundlage von Art 19 Abs 1 AEUV entwickelt
GH hat Bestandteile des Primärrechts zu sichern (das sind nicht nur die positiven Vertragsvorschriften, sondern auch auf die Herstellung von Gerechtigkeit abzielende ungeschriebenen allgemeine Rechtsgrundsätze, zu denen die GR gehören
Erkenntnisquellen des EuGH zur Interpretation von Grundrechten?
die zitierten allgemeinen Grundsätze können unter Berücksichtigung
1) der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der MS
2) der von den MS geschlossenen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, insb EMRK
3) Absichtserklärungen der U-Organe, in denen sie sich zum Schutz der GR verpflichtet haben
konkretisiert werden
EuGH bedient sich einer wertenden Rechtsvergleichung
Erkenntnisquellen des EuGH zur Interpretation von Grundrechten?
die zitierten allgemeinen Grundsätze können unter Berücksichtigung
1) der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der MS
2) der von den MS geschlossenen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, insb EMRK
3) Absichtserklärungen der U-Organe, in denen sie sich zum Schutz der GR verpflichtet haben
konkretisiert werden
EuGH bedient sich einer wertenden Rechtsvergleichung
Europäische Grundrechtscharta
- erhöhte Rechtssicherheit, Transparenz und Bürgernähe, die GR sichtbarer machen sprachen für eine europ. GrC
- 1999 wurde Grundrechtskonvent einberufen
- Präambel der GrC: sie bekräftigen GR nur, die sich bereits aus Verfassungsüberlieferungen, EMRK und Judikatur des EuGH ergeben
- vor V.v.L. bloßes Hilfsmittel
nach V.v.L. GrC in Art 6 Abs 1 EUV als gleichrangig anerkannt und daher rechtsverbindliche Wirkung im Rang des Primärrechts
Europäische Grundrechtscharta
- erhöhte Rechtssicherheit, Transparenz und Bürgernähe, die GR sichtbarer machen sprachen für eine europ. GrC
- 1999 wurde Grundrechtskonvent einberufen
- Präambel der GrC: sie bekräftigen GR nur, die sich bereits aus Verfassungsüberlieferungen, EMRK und Judikatur des EuGH ergeben
- vor V.v.L. bloßes Hilfsmittel
nach V.v.L. GrC in Art 6 Abs 1 EUV als gleichrangig anerkannt und daher rechtsverbindliche Wirkung im Rang des Primärrechts
Verhältnis zur EMRK
- fehlende Verbindlichkeit da EU keine Vertragspartei
- aber V.v.L. hat solche Kompetenzgrundlage für Beitritt geschaffen
- EMRK wird in GrC als Mindeststandard der Unionsgrundrechte bestimmt
aber Beitritt wäre gut, weil sonst bei Verstoß des U-Rechts gegen die EMRK nur MS aber nicht Union vor dem EGMR verklagt werden kann
Verhältnis zu nationalen Grundrechten?
Deutschland: Prüfungsrecht wenn grundrechtlicher Mindeststandard auf Unionsebene nicht gewahrt bleibt
Anwendungsbereich der Grundrechte?
1. Berechtigte
2. Verpflichtete
Berechtigte: alle nat und jur Personen
Verpflichtete: Unionseinrichtungen und MS bei Anwendung von Unionsrecht à Ermessensspielraum unionsrechtskonform auszuüben
Privatpersonen: keinerlei Hinweis aber Anspruch gegen die Union und die MS auf Schutz reicht aus
Funktion der Grundrechte?
Abwehrrechte:
jeder hoheitliche Eingriff in Rechte des Einzelnen ist rechtfertigungsbedürftig und bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Vorbehalt des Gesetzes)
Ansprüche aus Leistungsgrundrechten: soziale Sicherheit
Schutzansprüche: angemessene Arbeitsbedingungen
Struktur der Grundrechte?
1) Schutzbereich
2) Feststellung des Eingriffs in den Schutzbereich
3) Rechtfertigung à Grundrechtsschranken und die Grenzen für die Anwendung dieser Schranken ergaben sich wie die GR selbst aus den allg Rechtsgrundsätzen, sind aber mittlerweile ausdrücklich in der GrC kodifiziert
Voraussetzungen für Rechtfertigungsgründe bei Eingriff in Grundrechte
- Eingriff muss durch gesetzliche Grundlage gedeckt sein
- Eingriff muss zulässiges Ziel verfolgen à in Betracht kommen alle von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen sowie Rechte und Freiheiten anderer
- Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
Gerichtliche Durchsetzung der Grundrechte
GrC fürht keine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der GR auf Unionsebene ein
Privatpersonen können unter Berufung auf U-GR vor dem GH mit einer Nichtigkeitsklage nur dann gegen eine VO vorgehen, wenn sie vom RA unmittelbar oder individuell betroffen sind
sie können alternativ vor nat Gerichten gegen die nat Maßnahmen zur Durchführung des betreffenden U-RA klagen à diese sind verpflichtet vorzulegen
Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten?
Vertragsänderung und Beitritt: Vertragsänderungen werden bei Regierungskonferenz beraten und beschlossen, sie treten erst in Kraft wenn sie ratifiziert worden sind
Gesetzgebung: Kompetenzverteilung im U-Recht à MS besitzen GBrecht wenn Union nicht zuständig ist à ergibt sich aus Prinzip der Einzelermächtigung und Art 4 EUV (U teilt sich Zuständigkeit mit MS)
wirken bei GB der Union mit durch den Rat
Vollziehung: Befugnis das U-Recht verwaltungsmäßig durchzuführen, Recht die Modalitäten des Vollzugs von U-Recht auf ihrem Hoheitsgebiet selbst zu regeln wird als Grundsatz der nat. Verfahrensautonomie bezeichnet
Rechtsprechung: durch ihre Gerichte beteiligt durch Vorabentscheidungsverfahren und vorläufigen Rechtsschutz und privilegiert klagebefugt
Erlass von begleitendem Unionsrecht
Schutz- und Notstandsklauseln
Erlass von begleitendem Unionsrecht durch die MS
die MS ergänzen Maßnahmen der Union, indem sie zur Vervollständigung von U-Recht und zur Verwirklichung der Ziele der Union begleitendes Recht erlassen zB durch Beteiligung an gemischten Verträgen der Union mit einem Drittstaat oder internat Organisationen um etwaige Kompetenzlücken im U-Recht zu schließen
Pflichten der Mitgliedstaaten?
- Beachtung des Vorrangs
- Anwendung von U-Recht/Nichtanwendung von nat Recht
- Gewährung von effektiven Rechtsschutz
- Effektive Vollziehung von U-Recht
- Umsetzung von Richtlinien
- Unionsrechtskonforme Auslegung à nat Recht im Lichte der Ziele und Zwecke einer Unionsvorschrift auszulegen
Schutzpflichten aus dem U-Recht à dass U-Recht nicht durch Dritte verletzt wird
Sanktionen gegen Mitgliedstaaten?
- Vertragsverletzungsverfahren:
- Staatshaftung: Verpflichtung der MS zur Zahlung von Schadenersatz gegenüber Privatpersonen, wenn sie durch unionswidriges Verhalten der nat Organe geschädigt worden sind
Sanktionen nach Art 7 EUV: bei Verletzung der Werte können Rechte der MS aus den Verträgen ausgesetzt werden zB Stimmrechte
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