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EU-Recht T1

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Kartei Details

Karten 25
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.06.2014 / 22.06.2014
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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1. Welches waren ursprünglich die drei europäischen Gemeinschaften?

Buch -> Einführung II Enwicklung der europäischen Integration

  • Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
  • Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
  • Europäische Atomgemeinschaft

2. Wann wurden die Verträge zur Gründung von EWG und EURATOM (sog. "Römische Verträge") geschlossen?

1957

3. Was galt vor Inkrafttreten des Lissaboner Vertrages über die Völkerrechtsfähigkeit von EU/EG ?

a) Weder EU noch EG waren Völkerrechtssubjekte.
b) Nur die EG, nicht aber die EU waren anerkannte Völkerrechtssubjekte.
c) Sowohl EU als auch EG waren Völkerrechtssubjekte.
d) Die EU war völkerrechtsfähig, die EG dagegen nicht.

b) Nur die EG, nicht aber die EU waren anerkannte Völkerrechtssubjekte.

4. Welche Aussagen über die Rechtsnatur der Europäischen Union sind zutreffend?


1. Die EU ist ein Völkerrechtssubjekt.
2. Die EU ist eine juristische Person i.S.d. § 61 VwGO.
3. Die europäische Integration ist soweit fortgeschritten, dass die EU selbst Staatsqualität
hat.

1. Die EU ist ein Völkerrechtssubjekt.
2. Die EU ist eine juristische Person i.S.d. § 61 VwGO.

5. Kann ein Mitgliedstaat aus der EU austreten?


1. Ja, dies ist im EU-Vertrag speziell geregelt.
2. Ja, dies bestimmt sich nach allgemeinen völkerrechtlichen Regeln.
3. Nein, ein Austritt aus der EU ist nicht möglich.

1. Ja, dies ist im EU-Vertrag speziell geregelt. §50 EUV

6. Was verstehen Sie unter dem Begriff der "Supranationalität?
Welche Rechtsnatur hat die Europäische Union?
Ist sie völkerrechtsfähig?

  • Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
  • Eigene Organe können verbindliche Beschlüsse treffen und schaffen somit ein eigenes Rechtssystem
  • Anwendungsvorrang (Prinzip, vor nat. Gesetzen)
  • Beschlüsse nicht einstimmig sondern mehrheitlich -> Mehrheitsprinzip

Rechtsnatur - Systematisches Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit §47 EUV

 

VR-Fähig - Ja, denn eigene Rechtspersönlichkeit, §47 EUV

7a. Welche Kompetenzverteilungsregeln gelten für die Kompetenzabgrenzung der Unionszuständigkeit von den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten?

  • §3 AEUV Ausschließliche Zuständigkeit
  • §4 AEUV Geteilte Zuständigkeit
  • §6 AEUV Unterstützungs- Koordinierungs-, Ergänzungs-

Vor.: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung §5 EU

7b. Was bedeutet geteilte Zuständigkeit?

§4 AEUV Entweder Zuständigkeit MS oder EU

sobald sich EU befasst ist EU zuständig, MS können Thema nicht mehr behandeln

Peremtionsprinzip