EStG

BiBu - EStG

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B. K.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über das Einkommensteuergesetz (EStG) und richtet sich an Steuerberater, Finanzexperten und Selbstständige. Sie behandeln Themen wie Gewinnermittlungsarten, Betriebsvermögensvergleich, steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und außergewöhnliche Belastungen. Die Karteikarten helfen dabei, komplexe steuerliche Regelungen zu verstehen und korrekt anzuwenden.
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Langue
Allemand
Catégorie
Finances
Niveau
Autres
Créé / Mis à jour
10.12.2015 / 11.08.2024

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Einkommenssteuer

Arten der Steuerpflicht

1. Unbeschränkte Steuerpflicht

     § 1 (1) EStG

2. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

    § 1 (2) EStG

3. unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

    § 1 (3) EStG

4. beschränkte Steuerpflicht

    § 1 (4) EStG

5. erweiterte beschränkte Steuerpflicht

    §§ 2, 5 AStG (Außensteuergesetz)

 

Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 (1) EStG

 

- natürliche Person

- Wohnsitz im Inland § 8 AO zu § 8 AEAO

- gewöhnlicher Aufenthalt im Inland § 9 AO zu § 9 AEAO (mehr als 6 Monate)

 

- Besteuerung mit Welteinkommen

- ! DBA §  2 AO

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht § 1 (2) EStG

- deutsche Staatsangehörigkeit

- kein Wohnsitz im Inland § 8 AO zu § 8 AEAO

- kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland § 9 AO zu § 9 AEAO (mehr als 6 Monate)

- Empfänger von Bezügen einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts

 

- Besteuerung mit Welteinkommen

- ! DBA §  2 AO

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag § 1 (3) EStG

- keine deutsche Staatsangehörigkeit

- kein Wohnsitz im Inland § 8 AO zu § 8 AEAO

- kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland § 9 AO zu § 9 AEAO (mehr als 6 Monate)

- inländische Einkünfte isd § 49 EStG

- wesentliche Einkunftsquelle im Inland (90% oder ausländische Einkünfte unter Grundbetrag)

- auf Antrag

 

- Besteuerung mit inländischen Einkünften

- Zusammenveranlagung ⇒ Splittingtarif

- ! DBA § 2 AO, Progressionsvorbehalt

Beschränkte Steuerpflicht § 1 (4) EStG

- keine deutsche Staatsangehörigkeit

- kein Wohnsitz im Inland § 8 AO zu § 8 AEAO

- kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland § 9 AO zu § 9 AEAO (mehr als 6 Monate)

- inländische Einkünfte isd § 49 EStG

 

- Besteuerung nur mit den inländischen Einkünften

- keine Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse isd §§ 50, 50a EStG

- ! DBA §  2 AO

EWR-Länder

NIL

Norwegen, Island, Lichtenstein

EU-Länder

Polizei 110

1.10 UStAE

Veranlagungsformen

1. Einzelveranlagung § 25 EStG

2. Ehegattenveranlagung § 26 EStG

Einzelveranlagung § 25 EStG

- jede natürliche Person

- Einzelveranlagung § 25 EStG

- Grundtarif § 32a (1) EStG

Ehegattenveranlagung § 26 EStG

Wahlrecht wenn:

- beide unbeschränkt stpfl. sind

- nicht dauern getrennt leben

- Vorraussetzungen muß an einem Tag im Veranlagungszeitraum erfüllt sein

Einzelveranlagung

§ 26a EStG

Grundtarif § 32a (1) EStG

Zusammenveranlagung

§ 26b EStG

Splittingtarif § 32a (5) EStG

Sachliche Steuerpflicht

§ 2 EStG

R 2 EStR

Schema

Gewerbebetrieb § 15 (2) EStG

- selbständig

- nachhaltig

- Gewinnerzielungsabsicht

- Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr

- Negativabgrenzung (kein L+F, freier Beruf etc.)

Sachliche Steuerpflicht § 2 EStG

Schema

Voraussetzung für Gewerbebetrieb § 15 (2) EStG

4 Positive

- selbständig: auf eigene Rechnung, Gefahr, nicht weisungsgebunden H 15.1

- nachhaltig: Wiederholungsabsicht H 15.2

- Gewinnerzielungsabsicht: nicht nur kostendeckend tätig zu sein, sondern Überschuß zu erzielen H 15.3

- Teilanahme allg. wirtschaftl. Verkehr: Angebot wir der Allgemeinheit angeboen H 15.4

3 Negative

- kein L+F: planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte H 15.5

- kein Freiberufler / selbst. Tätigkeit: eigenverantwortliche, wiss., künstlerische, schriftstellerische etc. § 18 EStG, H 15.6

- keine Vermögensverwaltung: boße Verwaltung eigenen Vermögens H 15.7

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

§ 15 (1) Nr. 1 EStG

- laufender Gewinn aus Einzelunternehmen

§ 15 (2) Nr. 2 EStG

- Gewinn aus Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft

- OHG, KH, GbR, atypische stille Gesellschaft

- Gewinnanteil, Tätigkeitsvergütung, Zinsen, Miete/Pacht

- einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung §§ 179, 180 (1) Nr. 2 AO

§ 16 (1) Nr. 1 EStG

- Veräußerungsgewinn

§ 16 (2) Nr. 2 EStG

- Veräußerungsgewinn als Mitunternehmer

 

Stille Gesellschaft

typische

- §§ 230 ff HGB

- Einlage

- Beteiligung am Gewinn / Verlust

- Einkünfte aus § 20 (1) Nr. 4 EStG (KapV)

atypische

- §§ 230 ff HGB

- Einlage

- Beteiligung am Gewinn, Verlust, stille Reserven

           ||

Mitunternehmerrisiko

- ähnlich Kommanditist H 15.8

- Einkünfte aus § 15 (1) Nr. 2 EStG (GewB)

Als Gewerbebetrieb unternommene Tätigkeit

§ 15 (3) EStG

§ 15 (3) Nr. 1 EStG

Abfärbetheorie bei Pesonengesellschaft

z.B. Augenärzte GbR

- 95% § 18 EStG

- 5% gewerblich (Verkauf Kontaktlinsen)

⇒ 100% Gewerbebetrieb

§ 15 (3) Nr. 1 EStG

Personengesellschaften bei denen Kapitalgesellschaften persönliche haftende Gesellschafter sind (GmbH & Co. KG)

Steuerfreie Einnahmen

§ 3 EStG

- Zuschüsse Krankenversicherung der Rentner

- Übungsleiter bis 2.400 €

- Ehrenamt bis 720 €

- Kindergartenzuschuß

- Sachprämien bis 1.080 €

nicht abzugsfähige Ausgaben

§ 12 EStG

- Kosten der Lebensführung und Lebenshaltung

- gemischte Aufwendungen (unter 10% ist zu vernachlässigen, Trennung anhand objektiver Kriterien wie km oder qm)

- freiwillige Zuwendungen an unterhaltspflichtige Personen

- Geldstrafen

Gewinnbegriff

§ 4 EStG

Unterschidesbetrag zw. dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

 +  vermehrt um Entnahme

 -  vermindert um Einlage

Betriebsausgaben die den Gewinn nicht mindern dürfen

§ 4 (5) EStG

- Geschenke bis 35 €

- Bewirtung 30%

- Geldbuße, Ordnungsgelder

- häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 €

- Wege zw. Wohnung/Arbeitsstätte oberhalb der Entfernungspauschale (einfache Strecke x 0,30 €)

 

Verlustausgleich / Verlustabzug

Verlustausgleich § 2 (3) S. 1 EStG

positive Einkünfte werden mit negativen Einkünften im gleichen Veranlagungszeitraum verrechnet

- horizontal: gleiche Einkunftsart

- vertikal: zwischen verschiedene Einkuftsarten

Verlustabzug  § 10d EStG

Verrechnung mit Einkünften des Vorjahres bzw. zu späteren Jahren.

Verlustvortrag in spätere Jahre nur in Höhe von 60% zulässig

Altersentlastungsbetrag

§ 24a S. 3 EStG

Wird Steuerpflichtigen gewährt, die am 31.12. des Vorjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben.

Bsp:

- am 01.01.2015 Geburtstag ⇒ 64. Geburtstag

- am 31.12.2014 wurde das 64 Lebensjahr beendet

- also vor Beginn des Kalenderjahres 2015

⇒ Voraussetzungen liegen vor!  24% = 1.140 €

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24 EStG

- unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Personen

- allein stehend und ein Kind

⇒ 1.908 € jedes weitere Kind 240 €

Sonderausgaben

§ 10 EStG

Vorsorgeaufwendunge - beschränkt abzugsfähig

- Altersvorsorgeaufwendungen

- Kranken- und Pflegeversicherung

- sonstige Vorsorgeaufwendungen

übrgie Sonderausgaben - beschränkt azugsfähig

- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung

- private Unfall- und Haftpflichtversicherung

- Risikolebensversicherung

- Altverträge von Lebensversicherungen vor 1.1.2005

- Pensikonskassen

Altersvorsorgeaufwendungen

§ 10 (1) S. 2 EStG

- bis 22.172 € (Höchstbetrag knappschaftliche Rentenversicherung: Beitragssatzu 24,8%, Beitragsgrenze 89.000 €)

- im Jahr 2013 sind 76% abzugsfähig, pro Jahr erhöht sich der Satz um 2% ⇒ Jahr 2015 = 100%

1. Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (AN+AG-Beitrag davon 80% abzgl. AG-Anteil)

2. Beiträge zur privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorge

- monatliche, lebenslange Rente

- nicht vor 62 Lebensjahr auszahlbar (60 Lebensjahr bei Abschluß vo 1.1.2012)

- Absicherung: Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Hinterbliebenen

- NICHT: vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar, kapitalisierbar

Kranken- / Pflege- / Arbeitslosenversicherung

§ 10 (1) Nr. 3a) S. 4 EStG

- 2.800 € für Selbständige

- 1.900 € für Beamte, Angestellte

- wenn Krankenversicherungsbetrag höher als Pauschale, dann die tatsächlich geleisteten AN-Beiträge abzgl. 4%

- Pflegeversicherung in voller Höhe des AN-Beitrags

Günstigerprüfung der Vorsorgeaufwendungen bis 2019

Bis 2019 ist eine Günstiger-Prüfung der Abzüge der Sonderausgaben durchzuführen

NEU: § 10 (1) Nr. 2+3 EStG

ALT: § 10 (4a) EStG

 

Übrige Sonderausgaben

"unbeschränkt abzugsfähig"

§ 10 EStG

- Kirchensteuer

- Ausbildungskosten für erste Berufsausbildung

- Unterhaltsleistungen an getrennt lebende Ehegatten bis 13.805 €

- Schulgeld bis 30%

- Kinderbetreuungskosten: 2/3 höchstens 4.000 €

- Spenden / Zuwendungen

Zuwendungen / Spenden

Sonderausgaben nach § 10b EStG

- max 20% der Einkünfte   oder

- 4% der gesamten Umsätze und Kosten der Löhne/Gehälter

- überschreitende Beträge sind ins nächste Jahr vortragsfähig

1. Zusendungen: gemeinnützig, mildtätig und kirchlich isd §§ 52-54 AO

2. Speden in den Vermögensstock einer Stiftung

3. Zuwendungen an politische Parteien

Steuerermäßigung haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen

§ 35a EStG

20% max. 510 € bei geringfügiger Beschäftigung

20% max. 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen

20% max 1.200 € für haushaltsnahe Handwerker

Außergwöhnliche Belastungen

§ 33 EStG

Größere Aufwendungen als der überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Familienstands.

Abziehbar was die zumutbare Belastung übersteigt.

- Krankenhauskosten

- Scheidungskosten

- Krankheits-, Unfall-, Unwetterschäden

- Berufsausbildung

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

nach § 2 EStG

Schema in R 2 EStR

Veräußerung / Aufgabe des Betriebs

§16 EStG

- Veräußerung von ganzen oder (Teil) Betrieb §16 (1) Nr. 1

- Veräußerung des gesamten Anteil  aus Personengesellschaften § 16 (1) Nr. 2

- Betriebsaufgabe ist Veräußerung § 16 (3)

 

Selbständige Arbeit

§ 18 EStG

- freiberufliche Tätigkeit

- selbständig

- wiss., künstl., schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeiten

- Katalogleistungen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure etc.

Gewinnermittlungsarten

1. § 4 (1) EStG

einfacher Betriebsvermögensvergleich

2. § 5 (1) EStG

qualifizierter Betriebsvermögensvergleich

3. § 4 (3) EStG

Einnahmeüberschussrechnung

4. § 13a EStG

Gewinnermittlung

Veräußerung von GmbH-Anteilen

§ 17 EStG

Auch Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die zum Privateigentum des Veräußerers gehören sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

- Veräußerer oder Rechtsvorgänger muß zu 1% beteiligt gewesen sein

- Beteiligung muß innerhalb der letzten 5 Jahre bestanden haben

- entgeltliche Veräußerung oder verdeckte Einlagen

Veräußerungsgewinn bei Verkauf von Kapitlgesellschaftsanteilen

§ 3 Nr. 40 EStG

- 40% vom Veräußerungsgewinn sind steuerfrei

- Abzug der Anschffungs- und Veräußerungskosten auch nur zu 60% ⇒ § 3c (2) EStG

17 (3) EStG

Freibetrag: 9.060 € nach § 17 (3) EStG x Prozentsatz der Beteiligung

Kürzungsgrenze: 36.100 € x Prozentsatz der Beteiligung

 

Einfacher Betriebsvermögensvergleich

§ 4 (1) EStG

- für Freiberufler und Selbständige nach § 18 EStG freiwillig Bücher führen.

- nur die steuerlichen Vorschriften finden Anwendung §§ 6, 7 ff EStG

Unterschiedsbretrag zw. Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahre

+ vermehr um Entnahmen

- vermindert um Einlage

= Gewinn

 

 

Qualifizierter Betriebsvermögensvergleich

§ 5 (1) EStG

- für alle Kaufleute und Gewerbetreibende die nach § 141 AO verpflichtet sind Bücher zu führen > 500.000 € Umsätze > 50.000 € Gewinn

- steuerliche und haldelsrechtliche Vorschriften §§ 6, 7 ff EStG und §§ 238 ff HGB

- Konftlikte zwischen EStG + HGB Ansätze ⇒ Jahresüberschußmoditikation § 60 (2) EStDV

Vorsichtsprinzip: § 252 (1) Nr. 4 HGB

Niederstwertprinzip: § 253 (4) HGB

 

Étudier